Eilmaßnahmen nach dem Erbfall

Besitzschutz des Erben

Nicht selten kommt es vor, dass nach dem Erbfall ein Angehöriger des Erblassers die Wohnung ausräumt. Die anderen Erben fragen sich dann oft, was sie tun sollen.

Der Besitz des Erblassers geht auf alle seine Erben über.1 Diese können gegen denjenigen, der ihnen den Besitz entzieht, im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen.2

Probleme tauchen allerdings auf, wenn der (Mit-)Erbe nicht weiß, welche Nachlassgegenstände dem Nachlass entzogen wurden. Dann muss er zunächst auf den Auskunftsanspruch nach § 2027 Absatz 2 BGB ausweichen.

Die Gegenstände des Erblassers werden erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung verteilt, verkauft oder versteigert. Zuvor darf auch kein Miterbe die Gegenstände ohne die Zustimmung der anderen Miterben an sich nehmen.

Lebensversicherung mit Bezugsrecht zu Gunsten Dritter

Bei Lebensversicherungen unterscheidet man den Versicherungsnehmer, die versicherte Person und den Bezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt. Die versicherte Person oder das versicherte Leben ist derjenige, bei dessen Tod die Versicherungsleistung anfällt. Einen Bezugsberechtigten muss es nicht geben. In diesem Fall fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch einen Bezugsberechtigten benennen.3 Dieser erhält beim Tod der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass. Im Verhältnis zu den Erben liegt aber regelmäßig eine Schenkung vor. Diese Schenkung löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. In vielen Fällen kann der Erbe auch verhindern, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme behalten darf, wenn er rechtzeitig tätig wird und die richtigen Widerrufserklärungen abgibt. Wer dies vorhat, sollte die Durchführung einem Rechtsanwalt überlassen. Eine zweite Chance gibt es oftmals nicht.

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1 § 857 BGB.
2 § 861 Absatz 1 BGB.
3 § 159 VVG.
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Papenmeier & Zöhner
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