Erbengemeinschaft
Gesamtschuldnerische Haftung von Miterben
Miterben haften für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.1 Das bedeutet, dass ein Nachlassgläubiger jeden Miterben einzeln und in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Der Miterbe muss die Forderung zunächst bezahlen (wenn sie berechtigt ist und dem Miterben keine erbrechtlichen Einreden zustehen). Sodann kann der zahlende Miterbe von den anderen Miterben verlangen, dass diese den verauslagten Betrag entsprechend ihrer Erbquoten tragen.2Nun kommt es vor, dass ein Miterbe eine Forderung begleicht, die eigentlich verjährt war. Wenn dieser Miterbe von den anderen Miterben die Ausgleichung verlangt, dann sind diese nicht erfreut. Der BGH entschied jedoch, dass die Ausgleichungspflicht besteht, obwohl die ursprüngliche Forderung verjährt ist.3 Damit lässt sich die Verjährungseinrede umgehen, indem ein Miterbe "überzeugt" wird, trotz Verjährung zu zahlen. Als Ausweg bleibt dann nur, wenn der Ausgleichungsanspruch nach § 426 Absatz 1 BGB verjährt ist oder ein nachweisbarer Rechtsmissbrauch vorliegt.4

