Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat einen ideellen Anteil an der Erbengemeinschaft. Er kann diesen Erbteil veräußern. Er kann aber nicht ohne die anderen Miterben auf die einzelnen Nachlassgegenstände zugreifen.

Verwaltung der Erbengemeinschaft

Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft ist häufig schwerfällig. Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen ist immer eine Mehrheit der Miterben (nach Erbquoten) erforderlich. Bei außerordentlichen Maßnahmen und Verfügungen müssen sogar alle Erben mitwirken. Ein einzelner Miterbe, der keine Mehrheit hat, kann nur ausnahmsweise im Rahmen sogenannter Notverwaltungsmaßnahmen allein handeln. Der einzelne Miterbe kann im Klageweg eine ordnungsgemäße Verwaltung erzwingen.

Gesamtschuldnerische Haftung von Miterben

Miterben haften für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.1 Das bedeutet, dass ein Nachlassgläubiger jeden Miterben einzeln und in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Der Miterbe muss die Forderung zunächst bezahlen (wenn sie berechtigt ist und dem Miterben keine erbrechtlichen Einreden zustehen). Sodann kann der zahlende Miterbe von den anderen Miterben verlangen, dass diese den verauslagten Betrag entsprechend ihrer Erbquoten tragen.2

Nun kommt es vor, dass ein Miterbe eine Forderung begleicht, die eigentlich verjährt war. Wenn dieser Miterbe von den anderen Miterben die Ausgleichung verlangt, dann sind diese nicht erfreut. Der BGH entschied jedoch, dass die Ausgleichungspflicht besteht, obwohl die ursprüngliche Forderung verjährt ist.3 Damit lässt sich die Verjährungseinrede umgehen, indem ein Miterbe "überzeugt" wird, trotz Verjährung zu zahlen. Als Ausweg bleibt dann nur, wenn der Ausgleichungsanspruch nach § 426 Absatz 1 BGB verjährt ist oder ein nachweisbarer Rechtsmissbrauch vorliegt.4

Was ist eine Abschichtung?

Eine Erbengemeinschaft kann auf verschiede Arten auseinandergesetzt werden (z.B. Auseinandersetzungsvereinbarung oder Klage). Ein Miterbe kann aber auch im Wege der Abschichtung austreten. In der Regel wird er hierfür eine Abfindung erhalten, die seinem Erbteil in etwa entspricht. Die Abschichtung ist formfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn im Nachlass Grundstücke sind. Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn als Abfindung ein Grundstück geleistet werden soll. Andernfalls genügt die notarielle Beglaubigung einer Bewilligung zur Änderung des Grundbuches.

Kostenersparnis

Die Abschichtung spart Notarkosten. Die Beurkundung einer Auseinandersetzungsvereinbarung kostet ein Vielfaches der bloßen Beglaubigung einer Bewilligung zur Grundbuchberichtigung.
1 § 2058 BGB.
2 § 426 BGB.
3 BGH, Teilurteil vom 25.11.2009 - IV ZR 70/05 - NJW 2010, 435 = ZEV 2010, 144.
4 § 242 BGB.