Erbschaft und Schulden

Grundsatz: Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.1 Er kann die Haftung aber regelmäßig auf den Nachlass beschränken.2 Eine Ausnahme davon soll für die Grundsteuern gelten, die nach dem Erbfall entstehen. Diese sollen den Erben immer direkt treffen, auch wenn das Grundstück in der Erbengemeinschaft "festhängt".

Erbausschlagung

Wer die Erbschaft ausschlägt, der wird kein Erbe. Er haftet deshalb auch nicht für die Nachlassverbinglichkeiten. Allerdings hat so mancher bereits eine Erbschaft ausgeschlagen, die dann doch werthaltig war. Teilweise hilft dann noch eine Anfechtung der Erbausschlagungserklärung. Der Anfechtende ist in diesem Fall allerdings in der Darlegungs- und Beweislast für den Anfechtungsgrund. Meistens gibt es in diesen Fällen einen Gegner, der Interesse daran hat, dass die Anfechtung unwirksam ist.

Beschränkung der Haftung auf den Nachlass

Ist die Erbausschlagung nicht mehr möglich, so kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Neben zeitweiligen Möglichkeiten einer Beschränkung sieht das Gesetz drei endgültige Lösungen vor: Die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren und die Dürftigkeitseinrede (ggf. in Verbindung mit der Überschwerungseinrede). Die näheren Einzelheiten füllen Bücher. Es lässt sich jedoch festhalten, dass im Grundsatz kein Erbe mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften muss. Im Zweifel sollte eine Erbschaft daher immer angenommen werden. Es gibt in diesem Zusammenhang prozessuale Besonderheiten, so dass anwaltlicher Rat empfehlenswert ist.
1 § 1967 BGB.
2 § 1975 ff. BGB.
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Papenmeier & Zöhner
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