Erbschaft und Schulden
Grundsatz: Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten
Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt für die
Nachlassverbindlichkeiten.
1 Er kann die Haftung aber
regelmäßig auf den Nachlass beschränken.
2 Eine
Ausnahme davon soll für die Grundsteuern gelten, die nach dem Erbfall entstehen. Diese
sollen den Erben immer direkt treffen, auch wenn das Grundstück in der Erbengemeinschaft
"festhängt".
Erbausschlagung
Wer die Erbschaft ausschlägt, der wird kein Erbe. Er haftet deshalb auch nicht für die
Nachlassverbinglichkeiten. Allerdings hat so mancher bereits eine Erbschaft ausgeschlagen,
die dann doch werthaltig war. Teilweise hilft dann noch eine Anfechtung der
Erbausschlagungserklärung. Der Anfechtende ist in diesem Fall allerdings in der Darlegungs- und Beweislast für den Anfechtungsgrund. Meistens gibt es in diesen Fällen einen Gegner, der Interesse daran hat, dass die Anfechtung unwirksam ist.
Beschränkung der Haftung auf den Nachlass
Ist die Erbausschlagung nicht mehr möglich, so kann der Erbe seine Haftung auf den
Nachlass beschränken. Neben zeitweiligen Möglichkeiten einer Beschränkung sieht das
Gesetz drei endgültige Lösungen vor: Die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren und die Dürftigkeitseinrede (ggf. in Verbindung mit der Überschwerungseinrede). Die näheren Einzelheiten füllen Bücher. Es lässt sich jedoch festhalten, dass im Grundsatz kein Erbe mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften muss. Im Zweifel sollte eine Erbschaft daher immer angenommen werden. Es gibt in diesem Zusammenhang prozessuale Besonderheiten, so dass anwaltlicher Rat empfehlenswert ist.
1 § 1967 BGB.
2 § 1975 ff. BGB.