Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch
Das Pflichtteilsrecht sichert einem enterbten Pflichtteilsberechtigten eine Mindestteilhabe am Nachlass. Nach dem Tod des Erblassers hat der Pflichtteilsberechtigte einen sofort fälligen Geldanspruch gegen die Erben, den sogenannten Pflichtteilsanspruch.- Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Kann ich den Pflichtteilsanspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers geltend machen?
- Auskunftsanspruch
- Berechnung
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nachfolgend ist aufgeführt, wer pflichtteilsberechtigt ist. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch und beim Zusatzpflichtteil gelten teilweise andere Anforderungen. Ebenfalls nicht berücksichtigt ist hier der Fall, dass ein Erbe nach § 2306 BGB ausschlägt, weil sein Erbteil beschränkt oder beschwert ist.Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling des Erblassers, wenn
- er enterbt ist1 und
- kein Elternteil, Großelternteil, etc. existiert, das zwischen ihm und dem Erblasser steht.2
Kann ich den Pflichtteilsanspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers geltend machen?
Diese Frage taucht immer wieder auf, wenn Pflichtteilsberechtigte mit ansehen müssen, wie die Eltern das Vermögen beiseite schaffen. Die Antwort ist nein. Zu Lebzeiten gibt es keinen Pflichtteilsanspruch. Wenn sich die Beteiligten einigen können, kann manchmal ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung ausgehandelt werden. Andernfalls kann dem Pflichtteilsberechtigten nur geraten werden, Beweise für spätere Pflichtteilsergänzungsansprüche zu sichern, soweit das möglich ist.Der Auskunftsanspruch
Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs selbst beziffern. In der Regel fehlen ihm aber die erforderlichen Kenntnisse über den Umfang und den Wert des Nachlasses. Deshalb hat der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses.8 Der Pflichtteilsberechtigte hat zudem einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes der einzelnen Nachlassgegenstände. 9 Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass das zu erstellende Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.10 Die Kosten hierfür tragen die Erben.11 Sie mindern aber auch den Pflichtteilsanspruch.Beim notariellen Nachlassverzeichnis kommt es immer wieder vor, dass der Notar nur dasjenige abschreibt, was ihm die Erben vorlegen. Der Notar muss aber darüber hinaus eigene Nachforschungen vornehmen.12 Tut er dies nicht, erfüllt das vorgelegte Verzeichnis den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht. Dieser kann dann auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses klagen bzw. aus einem vorhandenen Titel vollstrecken..13
Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch beträgt im Grundsatz die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.14 Diese Quote kann sich verschieben, wenn zwischen den Erben im Falle gesetzlicher Erbfolge sogenannte Ausgleichungspflichten bestanden hätten.15Die Höhe des Pflichtteilsanspruch bemisst nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.16 Hierbei tritt oft Streit auf, ob bestimmte Gegenstände zum Nachlass gehören oder nicht. Zum einen kann aus tatsächlichen Gründen fraglich sein, ob der Gegenstand dem Erblasser gehörte. Zum anderen gibt es Gegenstände, die bereits rechtlich nicht als Nachlassgegenstände oder Nachlassverbindlichkeiten eingeordnet werden.
Folgende Nachlassgegenstände sind beispielsweise zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten anzusetzen:
- Bargeld
- Kontovermögen, Depots
- Sonstige Forderungen des Erblassers
- Grundstücke, Erbbaurechte
- Unternehmensbeteiligungen
- Sonstige Sachen des Erblassers
- Umstritten ist, ob eine noch nicht angenommene Erbschaft oder ein noch nicht angenommenes Vermächtnis, das sich im Nachlass befindet, zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen ist.17
- Auflösend bedingte Rechte, bei Eintritt der Bedingung hat eine Ausgleichung zu erfolgen18
- Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen, die aufgrund eines Bezugsrechtes auf einen Dritten übergehen (Allerdings können hier Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Beachten Sie auch den wichtigen Hinweis zur Wettlaufsituation.)
- Aufschiebend bedingte Rechte, bei Eintritt der Bedingung hat eine Ausgleichung zu erfolgen19
- Gegenstände, für die ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht erklärt wurde (notarielle Form!20)
- Beerdigungskosten21
- Darlehen, Bankschulden
- Sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers
- Unterhaltsrückstände und bestimmte Unterhaltsansprüche, die durch den Tod des Erblassers nicht erlöschen
- Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten, wenn dieser enterbt ist oder die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt und den Zugewinnausgleich fordert22
- Offene Steuerschulden des Erblassers, jedoch nicht die latente Ertragssteuer, die durch die Aufdeckung stiller Reserven bei der Veräußerung eines Unternehmens oder Mitunternehmeranteils des Erblassers entsteht.
- Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII23
- Erbenhaftung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB II ("Hartz IV")
- Kosten für die Ermittlung der Nachlassgläubiger
- Kosten der Wertermittlung des Nachlasses24
- Auflösend bedingte Verbindlichkeiten, bei Eintritt der Bedingung hat eine Ausgleichung zu erfolgen25
- Grabpflegekosten, da diese erst nach der Beerdigung entstehen und nicht zu den Beerdigungskosten gehören. Anders, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Bestattungsvertrag abgeschlossen hat, der die Grabpflege mit enthält.
- Arztkosten, für die ein Erstattungsanspruch gegen die (private) Krankenversicherung besteht
- Kosten der Testamentsvollstreckung, es sei denn, dass diese dem Pflichtteilsberechtigten Ausnahmsweise einen Vorteil verschaffen
- Anwaltskosten des Erben im Streit mit dem Pflichtteilsberechtigten
- Vermächtnisse, Anspruch auf den Dreißigsten nach § 1969 BGB
- Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten, bei Eintritt der Bedingung hat eine Ausgleichung zu erfolgen26
Weiterführende Links
- Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
- Abwehr des Pflichtteilsanspruchs
- Rechtsvertretung im Pflichtteilsrecht (Kanzleiwebseite)
1 § 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB.
2 § 2309 BGB.
3 § 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB.
4 § 2309 BGB.
5 § 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB.
6 § 1371 Absatz 3 BGB
7 § 2346 Absatz 2 BGB
8 § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB.
9 § 2314 Absatz 1 Satz 2, 2. Alt. BGB.
10 § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB.
11 § 2314 Absatz 2 BGB.
12 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 W 81/10 - ZEV 2010, 416.
13 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 W 81/10 - ZEV 2010, 416.
14 § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB.
15 § 2316 Absatz 1 Satz 1 BGB.
16 § 2311 Absatz 1 Satz 1 BGB.
17 Dafür: Leve, ZEV 2010, 75.
18 § 2313 Abatz 1 BGB.
19 § 2313 Abatz 1 BGB.
20 § 2348 BGB.
21 § 1968 BGB.
22 § 1371 Absätze 2 und 3 BGB.
23 § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB XII.
24 § 2314 Absatz 2 BGB.
25 § 2313 Abatz 1 BGB.
26 § 2313 Abatz 1 BGB.
2 § 2309 BGB.
3 § 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB.
4 § 2309 BGB.
5 § 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB.
6 § 1371 Absatz 3 BGB
7 § 2346 Absatz 2 BGB
8 § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB.
9 § 2314 Absatz 1 Satz 2, 2. Alt. BGB.
10 § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB.
11 § 2314 Absatz 2 BGB.
12 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 W 81/10 - ZEV 2010, 416.
13 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 W 81/10 - ZEV 2010, 416.
14 § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB.
15 § 2316 Absatz 1 Satz 1 BGB.
16 § 2311 Absatz 1 Satz 1 BGB.
17 Dafür: Leve, ZEV 2010, 75.
18 § 2313 Abatz 1 BGB.
19 § 2313 Abatz 1 BGB.
20 § 2348 BGB.
21 § 1968 BGB.
22 § 1371 Absätze 2 und 3 BGB.
23 § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB XII.
24 § 2314 Absatz 2 BGB.
25 § 2313 Abatz 1 BGB.
26 § 2313 Abatz 1 BGB.

