Testament
Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist in § 2229 BGB geregelt. In dessen Absatz 4 heißt es:Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Das OLG Rostock1 beschrieb die Testierfähigkeit so:Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag, sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.: vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/ 223f.; 2004, 237/240 f.). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen.
Die Probleme bei der Testierfähigkeit liegen sehr stark im tatsächlichen Bereich. Es geht um die Frage, ob und inwieweit jemand erkenen und verstehen kann, was er tut. Diese Frage können nur spezialisierte Ärzte einigermaßen zuverlässig beantworten. Es sind daher häufig Gutachten erforderlich, die die Rechtsverfolgung verteuern. Häufig werden Unterlagen oder Zeugenaussagen der Ärzte benötigt, die den Erblasser vor seinem Tod behandelt haben. Diese Ärzte unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Auskünfte des Arztes dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen. Ob der Erblasser wollte, dass sein Gesundheitszustand offenbart wird, muss der jeweilige Arzt beurteilen.2 Es gibt aber auch eine Ansicht, wonach der Erblasser im Zweifel immer wollte, dass Zweifel an seiner Testierfähigkeit später geklärt werden können.In § 2229 Absätze 1 und 2 BGB wird klargestellt, dass auch ein Minderjähriger ab 16 Jahren ohne die Zustimmung seiner Eltern ein Testament errichten kann.
Notare können die Testierfähigkeit entgegen landläufiger Meinung nicht verbindlich feststellen.3
Die Testierunfähigkeit wird als ein Spezialfall der Geschäftsunfähigkeit beschrieben. Rein praktisch lassen sich aber wohl keine Fälle finden, in denen einmal die Geschäftsfähigkeit bejaht wurde und die Testierfähigkeit verneint wurde oder anders herum. Es gibt somit keine relevanten Unterschiede zwischen Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit.4
Gemeinschaftliches Testament
Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Ein gemeinschaftliches Testament von zwei Ehegatten ist bindend, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche Verfügungen, die eine Ehegatte nur deshalb getroffen hat, weil der andere Ehegatte eine andere Verfügung als eine Art "Gegenleistung" getroffen hat.5 Ob eine wechselbezügliche Verfügun vorliegt, ist im Einzelfall durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsmethode, die Juristen als Handwerkszeug erlernen. In bestimmten Fällen stellt das Gesetz eine Vermutung auf, dass eine letztwillige Verfügung wechselbezüglich ist. Und zwar vereinfacht dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig oder nahestehende Personen bedenken.6 Ein Beispielsfall liegt darin, dass die Ehegatten sich zunächst gegenseitig bedenken und nach dem Tod des Letztversterbenden ein Abkömmling bedacht sein soll. Verstirbt der Abkömmling vor dem überlebenden Ehegatten, dann gelten nach § 2069 BGB seine Abkömmlinge als Ersatzberufene. In diesen Fällen will die Rechtsprechung allerdings die Vermutung der Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Absatz 2 BGB nicht anwenden.7 Solange beide Ehegatten leben, kann ein Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen gegenüber dem anderen Ehegatten in notarieller Form widerrufen.8Vertretung beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments
Probleme entstehen, wenn der andere Ehegatte geschäftsunfähig und testierunfähig ist. Dann stellt sich die Frage, ob für die Entgegennahme des Rücktritts ein Betreuer bestellt werden muss oder ob etwa auch ein Vorsorgebevollmächtigter die Rücktrittserklärung entgegennehmen kann. Diese Frage ist umstritten. Die (derzeit) wohl herrschende Meinung hält eine Betreuerbestellung für erforderlich. Das Landgericht Leipzig ist hingegen der Auffassung, dass der Widerruf gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten genügt.9 Allerdings überzeugt die Begründung der Entscheidung den Leser eher davon, dass doch ein Betreuer erforderlich ist. Die Entscheidung war faktisch durch das Vormundschaftsgericht präjudiziert, weil sich dieses geweigert hatte, einen Betreuer zu bestellen. Wenn das Landgericht Leipzig die Beteiligten nicht "im Regen stehen lassen" wollte, konnte es gar nicht anders entscheiden. Das kann in anderen Fällen bei anderen Gerichten anders sein. Auch Vertreter der Ansicht, dass ein Vorsorgebevollmächtigter den Widerruf entgegennehmen kann, raten deshalb derzeit dazu, die Bestellung eines Betreuers zu beantragen.10Ehescheidung
Lassen sich die Ehegatten nach der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments scheiden, so sind die testamentarischen Verfügungen in der Regel unwirksam.11 Die Verfügungen bleiben jedoch wirksam, wenn der Erblasser sie auch für den Fall getroffen hat, dass die Ehe geschieden wird.12 Diese Ausnahme muss derjenige darlegen und beweisen, der sich darauf beruft. Nach Ansicht des OLG Dresden gilt dies auch für Erbfälle nach der Wende, wenn ein gemeinschaftliches Testament zu DDR-Zeiten errichtet worden ist und sich die Eheleute bereits zu DDR-Zeiten haben scheiden lassen.13Berliner Testament
Was ist ein Berliner Testament?
Ein Berliner Testament ist eine spezielle Form eines gemeinschaftlichen Testaments. Zwei Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Erben des jeweils Erstversterbenden ein. Der Überlebende setzt sodann die gemeinsamen Abkömmlinge zu seinen Erben ein. Die Abkömmlinge sind nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Sie könnten daher ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Um dies zu verhindern, werden verschiedene Pflichtteilsstrafklauseln vorgeschlagen, durch die es für die Abkömmlinge wirtschaftlich uninteressant gemacht werden soll, den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden einzufordern.Sollten wir ein Berliner Testament errichten?
In einer typischen Ehe mit Vermögen unterhalb der Steuerfreibeträge kann das Berliner Testament passen. Sobald die Steuerfreibeträge überschritten werden, gibt es günstigere Gestaltungen. Sobald Kinder vorhanden sind, die nur von einem Ehegatten abstammen, passt das Berliner Testament regelmäßig nicht mehr. Dann ist regelmäßig eine Beratung erforderlich, um die individuellen Wünsche zu realisieren und Risiken zu minimieren.Testamentsauslegungsvertrag
Wenn ein Testament nicht eindeutig ist, dann ist sein Inhalt mit der juristischen Methode der Auslegung zu ermitteln. Wenn sich alle Beteiligten über eine bestimmte Auslegung des Testaments einig sind, können sie einen Testamentsauslegungsvertrag abschließen. Die große Frage ist, ob das Nachlassgericht bei der Erteilung eines Erbscheins an den Testamentsauslegungsvertrag gebunden ist. Im Ansatzpunkt ist klar, dass die Beteiligten die Erbfolge nicht abweichend vom Erblasserwillen regeln können.14 Liegt der Testamentsauslegungsvertrag jedoch im Rahmen einer vertretbaren Testamentsauslegung, so muss er nach meiner Ansicht für das Nachlassgericht verbindlich sein.Hierzu der BGH: "Nach dem Eintritt eines Erbfalles entsteht unter den Beteiligten nicht selten Ungewißheit über die Rechtslage, dies namentlich dann, wenn privatschriftliche Testamente auszulegen sind. Das hieraus erwachsende Bedürfnis, die Rechtslage ohne Rechtsstreit schiedlich-friedlich zu klären und für die Beteiligten im allseitigen Einverständnis festzulegen, liegt auf der Hand. Die Praxis trägt dem - beispielsweise bei der Erteilung von Erbscheinen - nach Möglichkeit Rechnung, indem sie einverständlichen Erklärungen aller Beteiligten über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen besonderes Gewicht beilegt. Das ist, solange die Interessen Dritter nicht berührt werden, legitim, zumal die Beteiligten vielfach am besten mit den Vorstellungen und Zielen vertraut sind, von denen der Erblasser sich bei seiner letztwilligen Verfügung hat leiten lassen; ihrem übereinstimmenden Verständnis des Testaments wird im allgemeinen ohnehin eine nicht zu unterschätzende indizielle Bedeutung zukommen."15
Das OLG München behauptete in einem Beschluss vom 08.06.2010, ein Testamentsauslegungsvertrag sei nie bindend für das Nachlassgericht.16 Allerdings enthält der Beschluss keine Begründung für diese Ansicht.Eine weitere Frage ist, ob der Testamentsauslegungsvertrag der notariellen Form bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn der Testamentsauslegungsvertrag selbst einen formbedürftigen Teil - etwa eine Grundstücks- oder Erbteilsübertragung enthält. In anderen Fällen ist keine besondere Form erforderlich. Teilweise wird auch vertreten, dass der Testamentsauslegungsvertrag immer der notariellen Beurkundung bedürfe. Jeder mag selbst entscheiden, wie es zu werten ist, wenn diese Auffassung von Notaren verbreitet wird.17
Weiterführende Links
- Testamentswartung
- Keine Feststellung der Testierfähigkeit durch einen Notar
- Weitere Informationen zum Testament
2 BAG, Beschluss vom 23.02.2010, NJW 2010, 1222, Rn. 12 f.
3 www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/irrtuemer/geschaeftsfaehigkeit.jsp.
4 Cording, ZEV 2010, 115.
5 § 2270 Absatz 1 BGB.
6 § 2270 Absatz 2 BGB.
7 OLG München, Beschluss vom 20.04.2010 - 13 Wx 83/09 - ZErb 2010, 157.
8 § 2271 Absatz 1 Satz 1 BGB, § 2296 Absatz 2 BGB.
9 LG Leipzig, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 T 549/08 - ZErb 2009, 360 = NJW-Spezial 2010, 71.
10 Keim, ZEV 2010, 358 (360).
11 § 2077 Abatz 1 Satz 1 BGB.
12 § 2077 Absatz 3 BGB.
13 OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2009 - 3 W 673/09 - ZEV 2010, 257.
14 BGH, Urteil vom 22.01.1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812, Rn. 21.
15 BGH, Urteil vom 22.01.1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812, Rn. 20 f.
16 OLG München, Beschluss vom 08.06.2010 - 31 Wx 048/10, 31 Wx 48/10 - Rn. 15.
17 v. Proff, ZEV 2010, 348 (348 f.).

