Vorweggenommene Erbfolge
Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?
Nach dem Volksmund soll es besser sein, mit "warmer Hand" zu geben als "mit kalter Hand". Damit ist ein Vorgang angesprochen, bei dem Eltern einen wesentlichen Teil ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten auf eines ihrer Kinder übertragen. Häufig handelt es sich dabei um Grundstücke oder Unternehmen. Der Rechtsübergang kann so gestaltet werden, dass die Übergeber abgesichert sind. Je nach Gestaltung lässt sich damit auch die Pflichtteilslast reduzieren, weil sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der neuen Fassung des § 2325 Absatz 3 Satz 1 BGB jedes Jahr um 1/10 reduziert. Das funktioniert allerdings nur, wenn die Übergeber nicht zu viel zurückbehalten. Insbesondere ein Nießbrauch ist hier schädlich.
Das Gesetz kennt den Begriff "vorweggenommene Erbfolge" nur in einer Spezialnorm des Landpachtrechts, die den Eintritt des Übernehmers in Pachtverträge über zugepachtete Flächen regelt.
1 Die vorweggenommene Erbfolge hat unmittelbar auch nichts mit dem Erbrecht zu tun. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei dem die künftigen Erben etwas erhalten, was sie sonst erst im Erbfall erhalten würden. Hierfür gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Als Konsequenz greift der übliche Haftungsausschluss der Rechtsschutzversicherungen für das Erbrecht nicht ein, weil es sich um Vertragsrecht handelt.
2
Ausgleichung und Anrechnung
Die vorweggenommene Erbfolge kann Fernwirkungen auf das Erbrecht entfalten. Wenn der Übergeber bei der Zuwendung anordnet, dass sie im Erbfall auszugleichen ist, erhält der Übernehmer im Erbfall weniger.
3 Dieses Ergebnis kann sich wieder ändern, wenn der Übergeber ein Testament errichtet. Der Übernehmer kann auch bestimmen, dass sich der Übernehmer die Zuwendung auf einen späteren Pflichtteil anrechnen lassen muss. In diesem Fall reduziert sich die Pflichtteilslast, wenn der Übernehmer später enterbt wird. Der Übergeber kann auch zugleich eine Ausgleichungsanordnung und eine Anrechnungsbestimmung treffen.
Unbekannt ist vielfach, dass die Formulierung "im Wege vorweggenommener Erbfolge" von der Rechtsprechung im Zweifel als Ausgleichungsanordnung ausgelegt wird.
4 In einem Urteil vom 27.01.2010 machte der BGH klar, dass die Formulierung aber nicht zwangsläufig eine Ausgleichungsanordnung sein muss. Sie kann ebenfalls eine Anrechnungsbestimmung oder sogar eine Anrechnungsbestimmung und eine Ausgleichungsanordnung enthalten. Das Abgrenzungskriterium liegt vor allem darin, ob bei der Zuwendung bereits eine Enterbung des Übernehmers angedacht ist (dann nur oder auch Anrechnungsbestimmung, sonst eher Ausgleichungsanordnung).
5
Muss ein Notar über die Schenkungsteuer belehren?
Notare müssen regelmäßig nicht über die steuerlichen Folgen der von Ihnen beurkundeten Geschäfte belehren.
6 Das kann hin und wieder zu desaströsen Folgen für die Beteiligten führen. Eine Ausnahme machte das OLG Oldenburg nun für den Bereich der Schenkungsteuer. Der Notar müsse die Beteiligten hierüber aufklären und hafte andernfalls, falls die Schenkungsteuer bei einer alternativen Gestaltung vermeidbar war. Dies ergebe sich aus § 8 Absatz 1 Satz 6 ErbStDV, § 8 Absatz 4 ErbStDV.
7Bevor jetzt aber munter Haftungsprozesse angestrengt werden, sei zur Vorsicht geraten. Die ErbStDV ist eine Verordnung der Bundesregierung, die ihre Ermächtigung in § 36 Absatz 1 Nr. 1 e) ErbStG findet. Diese Norm ermächtigt die Bundesregierung allerdings nicht, Belehrungspflichten für Notare zu begründen. Zudem scheint das OLG Oldenburg in seinem Urteil die neuere Rechtsprechung des BFH zu Kettenschenkungen nicht berücksichtigt zu haben. Es führt hierzu zwar aus, dass die Beteiligten eine sogenannte Kettenschenkung vorgenommen hätten, wenn sie richtig beraten worden wären. Die Kettenschenkung mit Gesamtplan wird vom BFH aber gerade nicht anerkannt.
Gleichstellungsabrede
Manche Eltern wollen einem Kind etwas zuwenden, ohne dass die anderen Kinder leer ausgehen. In diesen Fällen wird teilweise vereinbart, dass das eine Kind an die anderen Kinder Ausgleichszahlungen leisten muss. Diese Ausgleichszahlungen können sofort oder auch erst später fällig werden. Ein Beispiel hierfür ist eine Ausgleichszahlung nach dem Tod der Eltern. Zu beachten ist hierbei, dass diese Ansprüche kenntnisabhängig in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren verjähren.
8 Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag aus einer Zeit stammt, in der noch die dreißigjährige Regelverjährungsfrist galt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich das Kind, das die Ausgleichszahlung leisten muss, hierfür in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. In diesem Fall gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist.
9
1 § 593a Satz 1 BGB.
2 OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2007, ZEV 2008, 44.
3 § 2050 Absatz 3 BGB.
4 BGH, Urteil vom 12.10.1988, NJW-RR 1989, 259.
5 BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 91/09.
6 BGH, Urteil vom 20.09.2007 - III ZR 33/07 - NJW 2007, 1085.
7 OLG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2009 - 6 U 58/09 - ZEV 2009, 473.
8 § 195 BGB, § 199 BGB.
9 § 197 Absatz 1 Nr. 4 BGB.