Widerruf Vorsorgevollmacht

Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer

Eine Vorsorgevollmacht verhindert im Regelfall die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht.1 Das Gericht kann aber einen sogenannten Kontrollbetreuer bestellen, der den Vorsorgebevollmächtigten überwacht und die Vorsorgevollmacht widerrufen kann.2 Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kann verhindert werden, indem ein zweiter Vorsorgebevollmächtigter bestellt wird, der den ersten Vorsorgebevollmächtigten kontrolliert. Dies passiert aber in der Praxis viel zu selten.

Das Gesetz und die Rechtsprechung lassen nun aber ein Maneuver zu, das überhaupt nicht im Interesse des Vollmachtgebers liegt: Es wird ein Kontrollbetreuer bestellt. Dieser widerruft die Vorsorgevollmacht. Der Vorsorgebevollmächtigte verliert dadurch seine Vertretungsmacht, so dass der Aufgabenbereich des Kontrollbetreuers auf eine umfangreichere Betreuung ausgeweitet werden muss.

Das schlimme: Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich dagegen nicht wehren. Aus eigenem Recht kann er keine Beschwerde gegen die Bestellung des Kontrollbetreuers einlegen.3 Falls der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers eine Beschwerde einlegt, so wird die Vorsorgevollmacht sofort vom Kontrollbetreuer widerrufen. Dieser Widerruf ist auch wirksam, wenn er rechtswidrig ist. Wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, kann die Vorsorgevollmacht durch nichts mehr wiederhergestellt werden. Nun ist aber noch die Beschwerde des Vollmachtgebers anhängig. Für diese wird ein Verfahrenspfleger bestellt, der das Rechtsmittel zurücknimmt.

Dieses Ergebnis ist evident ungerecht. Es werden in der Literatur verschiedene Lösungsansätze diskutiert, die aber bisher alle als Mindermeinungen anzusehen sind. So wird vertreten, der Vollmachtswiderruf durch den Betreuer sei unwirksam, wenn er ohne ausreichenden Grund erfolge.4 Nur wer soll prüfen, ob ein ausreichender Grund vorlag? Was ist überhaupt ein ausreichender Grund? Irgendein Grund lässt sich in der Praxis immer konstruieren. Rechtssicherheit ist so nicht zu erlangen. Eine gesetzliche Grundlage kann die Auffassung ebenfalls nicht benennen.

Widerruf einer transmortalen Vollmacht durch einen Nachlasspfleger

Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam bleibt. Wird eine solche Vollmacht als Generalvollmacht erteilt, so ist für die Bestellung eines Nachlasspflegers mangels Sicherungsbedürfnis kein Raum. Wird dennoch ein Nachlasspfleger bestellt, so kann er die Vollmacht widerrufen. Auch hier wird dem Bevollmächtigten der Weg durch das Verfahrensrecht verstellt. Eine Beschwerde des Bevollmächtigten gegen die Bestellung des Nachlasspflegers wird nicht inhaltlich geprüft, sondern bereits als unzulässig abgewiesen.5 Damit entsteht hier eine vergleichbare Rechtschutzlücke.
1 § 1896 Absatz 2 BGB.
2 § 1896 Absatz 3 BGB.
3 KG, Beschluss vom 03.02.2009, NJW 2009, 1425.
4 Zimmermann, Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung für die Beratungspraxis, Rn. 289.
5 OLG München, Beschluss vom 26.02.2010 - 31 Wx 16/10.
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Papenmeier & Zöhner
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