Testamentseröffnung beim gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken
Eine Ehefrau und ein Ehemann hatten einen Erbvertrag geschlossen. In diesem Erbvertrag setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim Tod des Letztversterbenden sollten eine Nichte und ein Neffe der Ehefrau als Schlusserben berufen sein. Der überlebende Ehegatte hatte die Befugnis, den Erbvertrag abzuändern. Der Ehemann verstarb. Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob das Nachlassgericht den Erbvertrag nur der Ehefrau oder auch der Nichte und dem Neffen der Ehefrau zur Kenntnis geben musste.Das OLG Zweibrücken entschied, dass der Erbvertrag der Nichte und dem Neffen nicht bekanntgegeben werden durfte. Es stehe noch gar nicht fest, ob die beiden Schlusserben der Ehefrau würden, da diese die Erbfolge noch abändern könne.1
Meine Auffassung
Der Beschluss des OLG Zweibrücken verstößt gegen den klaren Gesetzeswortlaut. Nach § 348 Absatz 1 Satz 1 FamFG ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers zu eröffnen. Dabei ist es egal, ob sich diese in einem Testament oder in einem Erbvertrag befindet. Das OLG Zweibrücken verkennt, dass es gar nicht darauf ankam, ob die Nichte und der Neffe zu Schlusserben nach der Ehefrau eingesetzt waren. Es kam vielmehr darauf an, dass der verstorbene Ehemann die Nichte und den Neffen zu seinen Erben eingesetzt hatte. Diese Erbeinsetzung stand unter der Bedingung, dass die Ehefrau beim Tod des Ehemannes bereits verstorben war. Die Bedingung war nicht eingetreten. Trotzdem musste der Nichte und dem Neffen der Erbvertrag bekanntgegeben werden, damit sie den Bedingungseintritt selbst prüfen konnten.Nach § 349 I FamFG ist es möglich, dass ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag2 nur teilweise eröffnet wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich die Verfügungen trennen lassen. Dies war hier scheinbar nicht der Fall, da beide Ehegatten den Erbvertrag scheinbar in der Wir-Form geschlossen hatten ("Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben und die Nichte und den Neffen zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden ein, etc.").







