Anrechnung auf Pflichtteilsanspruch

Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen auf den Pflichtteilsanspruch

Irrtum

Nicht selten ist die Auffassung anzutreffen, der Pflichtteilsberechtigte müsse sich lebzeitige Zuwendungen immer auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.

Klarstellung

Der Ausgangspunkt findet sich in § 2315 Absatz 1 BGB:

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Diese Regelung ist so zu lesen, dass der Erblasser vor oder bei der Schenkung einseitig anordnen muss, dass die Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Wenn der Zuwendungsempfänger damit nicht einverstanden ist, ist dies unerheblich. Eine nachträgliche Anordnung der Anrechnung ist allerdings nicht möglich. Dies soll sich jedoch mit der bevorstehenden Erbrechtsreform ändern.

Anders ist die Rechtslage übrigens beim Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dort muss sich der beschenkte Pflichtteilsberechtigte auch heute schon lebzeitige Zuwendungen nach § 2327 BGB auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.