Anrechnung auf Pflichtteilsanspruch
Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen auf den Pflichtteilsanspruch
Irrtum
Nicht selten ist die Auffassung anzutreffen, der Pflichtteilsberechtigte
müsse sich lebzeitige Zuwendungen immer auf seinen Pflichtteilsanspruch
anrechnen lassen.
Klarstellung
Der Ausgangspunkt findet sich in § 2315 Absatz 1 BGB:
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Diese Regelung ist so zu lesen, dass der Erblasser vor oder bei der Schenkung
einseitig anordnen muss, dass die Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch
anzurechnen ist. Wenn der Zuwendungsempfänger damit nicht einverstanden
ist, ist dies unerheblich. Eine nachträgliche Anordnung der Anrechnung ist
allerdings nicht möglich. Dies soll sich jedoch mit der bevorstehenden
Erbrechtsreform ändern.
Anders ist die Rechtslage übrigens beim Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dort muss sich der beschenkte Pflichtteilsberechtigte auch heute schon
lebzeitige Zuwendungen nach § 2327 BGB auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch
anrechnen lassen.