Stellvertretung bei der Erbausschlagung
Irrtum
Das OLG Zweibrücken
1
sorgte mit einer Entscheidung für Rechtsunsicherheit, in dem es behauptet, eine Stellvertretung
sei bei der Erbausschlagung nicht möglich.
Klarstellung
Die Behauptung des OLG Zweibrücken verstößt gegen den klaren Gesetzeswortlaut in
§ 1945 Absatz 2 Satz 1 BGB:
Ein Bevollmächtigter bedarf [zur Erbauschlagung] einer
öffentlich beglaubigten Vollmacht.
Diese Regelung setzt eine Erbausschlagung durch einen Stellvertreter voraus. Leider
hat das OLG Zweibrücken seine Rechtsauffassung auch nicht begründet. In dem Beschluss
findet sich nur ein Verweis auf eine Fundstelle, die zu dieser Frage nichts
sagt.
2
1 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2007 - 3 W 198/07 - ZEV 2008, 194 mit Anm. Zimmer.
2 Müller, DNotZ 2008, 385 (386).