Stellvertretung bei der Erbausschlagung

Irrtum

Das OLG Zweibrücken1 sorgte mit einer Entscheidung für Rechtsunsicherheit, in dem es behauptet, eine Stellvertretung sei bei der Erbausschlagung nicht möglich.

Klarstellung

Die Behauptung des OLG Zweibrücken verstößt gegen den klaren Gesetzeswortlaut in § 1945 Absatz 2 Satz 1 BGB: Ein Bevollmächtigter bedarf [zur Erbauschlagung] einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

Diese Regelung setzt eine Erbausschlagung durch einen Stellvertreter voraus. Leider hat das OLG Zweibrücken seine Rechtsauffassung auch nicht begründet. In dem Beschluss findet sich nur ein Verweis auf eine Fundstelle, die zu dieser Frage nichts sagt.2
1 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2007 - 3 W 198/07 - ZEV 2008, 194 mit Anm. Zimmer.
2 Müller, DNotZ 2008, 385 (386).