Erbrecht des Ehegatten
Erbrecht des Ehegatten, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
Irrtum
Der Erblasser ist verheiratet im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Er hat keine Abkömmlinge. Die Eltern und Großeltern sind
vorverstorben, es existiert aber noch ein Bruder des Erblassers. Ein weit verbreiteter
Irrtum ist die Annahme, die Ehefrau erbe in dieser Konstellation als gesetzliche Alleinerbin.
Klarstellung
Die Lösung findet sich in § 1931 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt. BGB: Neben Verwandten der
zweiten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte. Ein weiteres Viertel
erhält der überlebende Ehegatte nach § 1371 Absatz 1 BGB.
Der Bruder des Erblassers ist ein Verwandter der zweiten
Ordnung
1 und erbt demnach als
gesetzlicher Erbe zu 1/4.
Besonders fatal ist der vorstehende Irrtum auch dann, wenn die Kinder des Erblassers
die Erbschaft ausschlagen, damit diese vollständig ihrer Mutter zufällt. Plötzlich ist
dann der Onkel oder die Tante der ausschlagenden Kinder als Miterbe berufen. In der Regel kann der Ausschlagende die Erbausschlagung auch nicht erfolgreich anfechten, wenn er seinen Irrtum bemerkt.
2
1 § 1925 Absatz 1 BGB
2 OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011 - I-15 W 176/11 - ZErb 2011, 271.