Erbrecht des Ehegatten

Erbrecht des Ehegatten, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Irrtum

Der Erblasser ist verheiratet im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er hat keine Abkömmlinge. Die Eltern und Großeltern sind vorverstorben, es existiert aber noch ein Bruder des Erblassers. Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, die Ehefrau erbe in dieser Konstellation als gesetzliche Alleinerbin.

Klarstellung

Die Lösung findet sich in § 1931 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt. BGB: Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte. Ein weiteres Viertel erhält der überlebende Ehegatte nach § 1371 Absatz 1 BGB.

Der Bruder des Erblassers ist ein Verwandter der zweiten Ordnung1 und erbt demnach als gesetzlicher Erbe zu 1/4.

Besonders fatal ist der vorstehende Irrtum auch dann, wenn die Kinder des Erblassers die Erbschaft ausschlagen, damit diese vollständig ihrer Mutter zufällt. Plötzlich ist dann der Onkel oder die Tante der ausschlagenden Kinder als Miterbe berufen. In der Regel kann der Ausschlagende die Erbausschlagung auch nicht erfolgreich anfechten, wenn er seinen Irrtum bemerkt.2

1 § 1925 Absatz 1 BGB
2 OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011 - I-15 W 176/11 - ZErb 2011, 271.