Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Lebensversicherung
Bei diesem Thema irrt entweder der Bundesgerichtshof oder ein bedeutender Teil der juristischen Literatur. Die Entwicklung in der nächsten Zeit wird zeigen, ob sich die Literatur hinter den BGH stellt oder ihm widerspricht.
Das Problem
Wenn bei einer Lebensversicherung ein (grundsätzlich widerrufliches) Bezugsrecht besteht, dann erwirbt der Bezusberechtigte mit dem Tod des Erblassers einen Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen auf die Versicherungssumme. Im Verhältnis zum Erblasser bzw. dessen Erben liegt eine Schenkung vor, weil der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme unentgeltlich erwirbt. Im Pflichtteilsrecht führt diese Schenkung zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Es ist umstritten, wonach sich dieser Anspruch bemisst. Hierzu gab bzw. gibt es folgende Auffassungen:
- nach den vom Erblasser eingezahlten Prämien
- nach dem Rückkaufswert bzw. dem Verkaufswert an einen Versicherungsaufkäufer
- nach der Versicherungssumme im Todesfall
Die Entscheidungen des BGH
Der BGH entschied hierzu, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Rückkaufswert bzw. dem Verkaufswert an einen Versicherungsaufkäufer bemisst.
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Zunächst stellt der BGH schön und ausführlich die Grundlagen dar. Er arbeitet sauber die Ansprüche des Erblassers aus dem Versicherungsvertrag heraus:
- einen aufschiebend bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung im Erlebensfall
- einen aufschiebend bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung im Todesfall
- einen Anspruch auf den Rückkaufswert im Fall der Kündigung
Diese Ansprüche des Erblassers erlöschen mit seinem Tod. Im selben Zeitpunkt erhält der Bezugsberechtigte einen dann unbedingten und fälligen Anspruch auf die Versicherungsleistung im Todesfall.
Zur Bewertung stellt der BGH eine - ich nenne sie -
Zwei-Sekunden-Theorie auf.
Es gebe eine juristische Sekunde vor dem Tod des Erblassers und eine juristische Sekunde nach dem Tod des Erblassers. Die juristische Sekunde vor dem Tod des Erblassers sei für die Bewertung maßgebend und in dieser Sekunde könne der Erblasser in der Regel nur den Rückkaufswert erzielen oder die Versicherung verkaufen. In der juristischen Sekunde nach dem Tod des Erblassers erhalte der Bezugsberechtigte den dann vollwertigen Anspruch auf die Versicherungssumme.
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Meine Auffassung
Ich halte die Auffassung des BGH für unzureffend. Für die Bewertung ist die volle Versicherungssumme maßgebend. Die Zwei-Sekunden-Theorie des BGH trifft nicht zu. Es gibt nur eine juristische Sekunde im Todesfall. In dieser Sekunde entsteht der vollwertige Anspruch des Erblassers auf die Versicherungssumme und in dieser Sekunde geht er auf den Bezugsberechtigten über. Und eben diese Sekunde ist nach § 2325 Absatz 2 Satz 2, 1. Hs. BGB für die Bewertung maßgebend. Hierauf weisen jetzt auch Progl
3 und Wall
4 in ihren Urteilsanmerkungen hin. Der BGH führte hierzu aus:
"Das Abstellen auf die letzte juristische Sekunde des Lebens des Erblassers tritt nur vordergründig in Konflikt mit § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB, wonach ein "anderer Gegenstand", also einer, der - wie der Anspruch auf die Versicherungsleistung - keine verbrauchbare Sache ist, mit dem Wert anzusetzen ist, den er im Zeitpunkt des Erbfalls - also eine juristische Sekunde später - hat. In diesem Moment sind die hier zu bewertenden Ansprüche jedoch bereits weggefallen, mithin wertlos. Auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Schenkung führte zu keinem anderen Ergebnis, da erst im Zeitpunkt des Erbfalls der Erwerb des Bezugsberechtigten vollendet und die Schenkung vollzogen ist."5
Der Fehler liegt im zweiten Satz aus diesem Absatz. Der Anspruch auf die Versicherungssumme ist zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht weggefallen und auch nicht wertlos. Er geht lediglich zu diesem Zeiptunkt auf den Bezugsberechtigten über. Wenn die These des BGH jedoch stimmen würde und der Anspruch zu diesem Zeiptunkt wertlos wäre, dann bestände konsequenterweise gar kein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Eine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts lässt sich damit nicht begründen.
Die Zwei-Sekunden-Theorie des BGH führt zu einem unlösbaren Widerspruch zu der Rechtsprechung bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Wenn es dort im Rahmen des Niederstwertprinzips auf den Todeszeitpunkt ankommt, dann wird bei der Bewertung der Nießbrauch nicht berücksichtigt, weil dieser nach § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt. Käme es auf die Sekunde vor dem Tod des Nießbrauchers an, so müsste der Nießbrauch berücksichtigt werden.
Bei reinen Risikolebensversicherungen müsste die Rechtsprechung des BGH nun dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte gar nicht mehr partizipiert, obwohl die Beiträge zur Versicherung seinen Pflichtteilsanspruch mindern. Damit stände der Pflichtteilsberechtigte schlechter als nach der bisherigen Rechtsprechung.
Das Ergebnis des BGH ist auch von seiner Wertung her nicht stimmig. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll den Pflichtteilsberechtigten so stellen, als wäre der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass. Deshalb wird der verschenkte Gegenstand nach § 2325 Absatz 1 BGB zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zum Nachlass hinzugerechnt. Hätte der Erblasser kein Bezugsrecht für seine Lebensversicherung eingeräumt, so wäre die gesamte Versicherungssumme in den Nachlass gefallen.
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1 BGH, Urteile vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08.
2 BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08 - Rn. 46 f.; BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 230/08 - Rn. 47 f.
3 Progl, ZErb 2010, 194 (195).
4 Wall, ZEV 2010, 311.
5 BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08 - Rn. 47 f.; BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 230/08 - Rn. 48 f.
6 Walker, FamRZ 2010, 1249.