Erbauseinandersetzungsklage vor Teilungsversteigerung eines Grundstücks?

Irrtum

Derzeit macht folgende Aussage die Runde:

"Gibt es mehr als einen Erben, muss sich die Erbengemeinschaft auf ein gemeinsames Vorgehen im Umgang mit dem Nachlass einigen. Dabei kommt es oft zu Konflikten. Können sich die Erben auf keine Lösung einigen, kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch eine „Auseinandersetzungsklage“ die Zustimmung der anderen Erben zu einem Teilungsplan erstreiten. Ist das Urteil rechtskräftig, wird der Nachlass - zum Beispiel die Immobilie oder das Grundstück - versteigert."1

Klarstellung

Die Aussage, dass die Teilungsversteigerung eine Erbauseinandersetzungsklage voraussetzt, ist falsch. Es ist gerade anders herum. Eine Erbauseinandersetzungsklage hat überhaupt nur dann Erfolg, wenn der Nachlass teilungsreif ist. Dazu müssen zuvor alle Nachlassgrundstücke im Wege der Zwangsversteigerung (die in diesem Fall Teilungsversteigerung genannt wird) verkauft werden.2 Die Erbauseinandersetzungsklage ist somit nicht Voraussetzung der Teilungsversteigerung, sondern die Teilungsversteigerung ist Voraussetzung einer (streitigen) Erbauseinandersetzung.
1 www.augsburger-allgemeine.de/Home/Themenwelten/Wirtschaft/Artikel,-Glueckliches-Erbe-Weitsicht-zahlt-sich-fuer-alle-aus-_arid,2072625_regid,2_puid,2_pageid,7234.html, 17.02.2010; www.aspect-online.de/artikel/immobilien-oft-bei-erbschaften-im-spiel/, 17.02.2010.
2 § 2042 Absatz 2 BGB, § 753 Absatz 1 Satz 1 BGB.