Belegvorlage
Hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Anspruch auf Belegvorlage?
Für den Pflichtteilsberechtigten stellt sich häufig die Frage, ob er den Angaben des Erben vertrauen muss oder ob er zusätzlich die Vorlage von Belegen verlangen kann. Diese Frage wird vom Erben gerne verneint. Ein Argument dafür ist, dass § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB auf § 260 BGB verweist. In § 260 BGB ist im Gegensatz zu § 259 Absatz 1 BGB keine Pflicht zur Vorlage von Belegen enthalten. § 260 BGB sagt allerdings auch nicht, dass keine Belege vorzulegen sind.
§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht (hier nicht anwendbar)
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
§ 260 BGB Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen (hier anwendbar)
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Ein Anspruch auf die Vorlage von Belegen wird teilweise aus dem Wertermittlungsanspruch in § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB abgeleitet. Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht nur die Bewertung durch einen Sachverständigen verlangen, sondern er kann auch die Herausgabe aller notwendigen Unterlagen und Informationen verlangen, damit er den Nachlassgegenstand selbst bewerten kann.1
Die Rechtsprechung erkennt einen Anspruch auf Vorlage von Belegen an, wenn zum Nachlaß ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört. In diesem Fall muss der Erbe die Geschäftsunterlagen vorlegen, die den Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzen, die Wertermittlung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.2
2 BGH, Urteil vom 10.07.1975 - II ZR 154/22 - NJW 1975, 1774, Rn. 23.







