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Erbrecht und Vorsorge vom Fachanwalt für Erbrecht

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Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs kann relativ einfach, aber auch sehr schwierig sein. Dies hängt davon ab, wie sich der Nachlass zusammensetzt und ob rechtliche Besonderheiten vorliegen. Auch hier gilt: Verzweifeln Sie nicht! Wir helfen Ihnen gerne. Im Grundsatz errechnet sich der Pflichtteilsanspruch nach der einfachen Formel

Pflichtteilsanspruch = Pflichtteilsquote x (Nachlassgegenstände - Nachlassverbindlichkeiten).

Die Pflichtteilsquote

Der Pflichtteilsanspruch beträgt im Grundsatz die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.1 Schwierig wird es, wenn sogenannte Ausgleichungspflichten eingreifen. Ein Beispiel hierfür ist, dass ein Abkömmling zu Lebzeiten vom Erblasser eine Ausstattung in Form eines Grundstücks erhalten hat. Dadurch verschiebt sich im Ergebnis die Erbquote und damit auch die Pflichtteilsquote.2

Was gehört zum Nachlass?

verzweifelter Erbe Die Höhe des Pflichtteilsanspruch bemisst nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.3 Hierbei tritt oft Streit auf, ob bestimmte Gegenstände zum Nachlass gehören oder nicht. Zum einen kann aus tatsächlichen Gründen fraglich sein, ob der Gegenstand dem Erblasser gehörte. Zum anderen gibt es Gegenstände, die bereits rechtlich nicht als Nachlassgegenstände oder Nachlassverbindlichkeiten eingeordnet werden.

Folgende Nachlassgegenstände sind beispielsweise zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten anzusetzen:
  • Bargeld
  • Kontovermögen, Depots
  • Sonstige Forderungen des Erblassers
  • Grundstücke, Erbbaurechte
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Sonstige Sachen des Erblassers
  • Beamtenrechtliche Beihilfeansprüche (Ansprüche auf Erstattung von medizinschen Kosten, die zu Lebzeiten des Erblassers verauslagt wurden)4
  • Umstritten ist, ob eine noch nicht angenommene Erbschaft oder ein noch nicht angenommenes Vermächtnis, das sich im Nachlass befindet, zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen ist.5
  • Auflösend bedingte Rechte, bei Eintritt der Bedingung hat eine Ausgleichung zu erfolgen6
Keine Nachlassgegenstände sind
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen, die aufgrund eines Bezugsrechtes auf einen Dritten übergehen (Allerdings können hier Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Beachten Sie auch den wichtigen Hinweis zur Wettlaufsituation.)
  • Aufschiebend bedingte Rechte, bei Eintritt der Bedingung hat eine Ausgleichung zu erfolgen7
  • Gegenstände, für die ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht erklärt wurde (notarielle Form!8)
Folgende Nachlassverbindlichkeiten sind im Pflichtteilsrecht vom Nachlasswert abzuziehen:
  • Beerdigungskosten9
  • Darlehen, Bankschulden
  • Sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers
  • Unterhaltsrückstände und bestimmte Unterhaltsansprüche, die durch den Tod des Erblassers nicht erlöschen
  • Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten, wenn dieser enterbt ist oder die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt und den Zugewinnausgleich fordert10
  • Offene Steuerschulden des Erblassers, jedoch nicht die latente Ertragssteuer, die durch die Aufdeckung stiller Reserven bei der Veräußerung eines Unternehmens oder Mitunternehmeranteils des Erblassers entsteht.
  • Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII11
  • Erbenhaftung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB II ("Hartz IV")
  • Kosten für die Ermittlung der Nachlassgläubiger
  • Kosten der Wertermittlung des Nachlasses12
  • Auflösend bedingte Verbindlichkeiten, bei Eintritt der Bedingung hat eine Ausgleichung zu erfolgen13
Nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten im Pflichtteilsrecht gehören:
  • Grabpflegekosten, da diese erst nach der Beerdigung entstehen und nicht zu den Beerdigungskosten gehören.14 Anders, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Bestattungsvertrag abgeschlossen hat, der die Grabpflege mit enthält. Eine Mindermeinung will auch die Grabpflegekosten zu den Beerdigungskosten zählen.15
  • Arztkosten, für die ein Erstattungsanspruch gegen die (private) Krankenversicherung besteht
  • Kosten der Testamentsvollstreckung, es sei denn, dass diese dem Pflichtteilsberechtigten Ausnahmsweise einen Vorteil verschaffen
  • Anwaltskosten des Erben im Streit mit dem Pflichtteilsberechtigten
  • Vermächtnisse, Anspruch auf den Dreißigsten nach § 1969 BGB
  • Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten, bei Eintritt der Bedingung hat eine Ausgleichung zu erfolgen16
  • Grundschulden auf Grundstücken, die zum Nachlass gehören, solange die tatsächliche Inanspruchnahme unsicher ist.17

Wert der Nachlassgegenstände

Der Pflichtteilsberechtigte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast über den Wert der Nachlassgegenstände.18 Der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch vom Erben die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände verlangen.19 Praktisch bedeutsam ist dies vor allem bei Grundstücken und Kunstgegenständen. Hierüber wird in der Regel auf Kosten des Nachlasses ein Sachverständigengutachten angefertigt. Verkauft der Erbe den Gegenstand allerdings zeitnah, so ist nicht der vom Gutachter ermittelte Wert, sondern der tatsächlich Verkaufspreis maßgeblich, solange keine besonderen Umstände vorliegen.20 Diese besonderen Umstände können darin liegen, dass sich die Sache seit dem Tod des Erblassers verändert hat. Sie können auch darin liegen, dass der Erbe verdeckte Nebenabreden getroffen hat. Dann steht allerdings ein Betrug im Raum. Die Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Umstände trägt der Pflichtteilsberechtigte.21

Wurde ein Grundstück nach dem Erbfall verkauft, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte trotzdem ein Sachverständigengutachten verlangen kann. Diese Frage wurde vom OLG Frankfurt a.M. mit einer sehr knappen Begründung bejaht.22 Das OLG Frankfurt a.M. meint, das Sachverständigengutachten diene auch dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte prüfen kann, ob besondere Umstände vorliegen, nach denen ausnahmsweise nicht der tatsächliche Verkaufspreis maßgeblich ist. Das kann man auch anders sehen. Der Pflichtteilsberechtigte kann die besonderen Umstände auch so mitteilen. Und zumindest wenn er danach gefragt wird, wird er dies auch tun müssen. Der Sachverstand eines Grundstückgutachters ist hierfür nicht erforderlich. Nur wenn tatsächlich besondere Umstände vorliegen, muss ein Sachverständiger ermitteln, in welchem Maß sich diese auswirken.

Belegvorlage

Ein wichtiger Streitpunkt besteht häufig in der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den Erben auf Vorlage von Belegen hat. Lesen Sie dazu mehr: Hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Anspruch auf Belegvorlage?
1 § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB.
2 § 2316 Absatz 1 Satz 1 BGB.
3 § 2311 Absatz 1 Satz 1 BGB.
4 BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77/08 - ZEV 2011, 590.
5 Dafür: Leve, ZEV 2010, 75.
6 § 2313 Abatz 1 BGB.
7 § 2313 Abatz 1 BGB.
8 § 2348 BGB.
9 § 1968 BGB.
10 § 1371 Absätze 2 und 3 BGB.
11 § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB XII.
12 § 2314 Absatz 2 BGB.
13 § 2313 Abatz 1 BGB.
14 OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2009 - 3 U 98/08 - ZEV 2010, 196 (197).
15 LG Heidelberg, Urteil vom 31.05.2011 - 5 O 306/09 - ZEV 2011, 583.
16 § 2313 Abatz 1 BGB.
17 BGH, Urteil vom 10.11.2010 - IV ZR 51/09 - Rn. 7.
18 BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09 - ZEV 2011, 29.
19 § 2314 Absatz 1 Satz 2, 2. Hs. BGB.
20 BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09 - ZEV 2011, 29.
21 BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09 - ZEV 2011, 29 (30).
22 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.05.2011 - 1 U 249/10 - ZEV 2011, 379 mit zustimmender Anmerkung Schneider.