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Erbrecht und Vorsorge vom Fachanwalt für Erbrecht

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Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht sichert einem enterbten Pflichtteilsberechtigten eine verfassungsrechtlich garantierte1 Mindestteilhabe am Nachlass zu. Nach dem Tod des Erblassers hat der Pflichtteilsberechtigte einen sofort fälligen Geldanspruch gegen die Erben, den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Der ordentliche Pflichtteilsanspruch ist der Kern des Pflichtteilsrechts. Der Pflichtteilsberechtigte erhält einen Anteil von dem Nachlass, der am Todestag des Erblassers vorhanden ist.2 Deshalb spricht man im Pflichtteilsrecht auch vom Stichtagsprinzip. Der ordentliche Pflichtteilsanspruch wird durch weitere Ansprüche (Zusatzpflichtteil, Pflichtteilsergänzungsanspruch) flankiert, um bestimmte Umgehungsgestaltungen zu verhindern. Hier verraten wir Ihnen, wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Bin ich pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling des Erblassers, wenn
  • er enterbt ist3 und
  • kein Elternteil, Großelternteil, etc. existiert, das zwischen ihm und dem Erblasser steht.4
Die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn
  • sie enterbt sind5 und
  • keine Abkömmlinge des Erblassers existieren.6
Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn
  • er enterbt ist7 oder
  • er bei Zugewinngemeinschaft die Erbschaft ausschlägt.8
Die Pflichtteilsberechtigung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erblasser zu Lebzeiten einen entsprechenden notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hat.9

Ist der Pflichtteilsberechtigte zum Erben berufen, der Erbteil aber durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Umständen ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch geltend machen.10 Die bisherige Rechtslage hierzu wurde häufig missverstanden und wurde mit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 verändert.

Über den Pflichtteilsanspruch hinaus kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder gegen denjenigen zustehen, dem der Erblasser zu Lebzeiten etwas geschenkt hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch und kann dem Pflichtteilsberechtigten auch zustehen, wenn er keinen Pflichtteilsanspruch hat (siehe unten).

Kann ich den Pflichtteilsanspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers geltend machen?

Diese Frage taucht immer wieder auf, wenn Pflichtteilsberechtigte mit ansehen müssen, wie die Eltern das Vermögen beiseite schaffen. Die Antwort ist nein. Zu Lebzeiten gibt es keinen Pflichtteilsanspruch. Wenn sich die Beteiligten einigen können, kann manchmal ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung ausgehandelt werden. Andernfalls kann dem Pflichtteilsberechtigten nur geraten werden, Beweise für spätere Pflichtteilsergänzungsansprüche zu sichern, soweit das möglich ist.

Der Auskunftsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs selbst beziffern. In der Regel fehlen ihm aber die erforderlichen Kenntnisse über den Umfang und den Wert des Nachlasses. Deshalb hat der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses.11 Der Pflichtteilsberechtigte hat zudem einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes der einzelnen Nachlassgegenstände. 12 Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass das zu erstellende Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.13 Die Kosten hierfür tragen die Erben.14 Sie mindern aber auch den Pflichtteilsanspruch.
Notar Beim notariellen Nachlassverzeichnis kommt es immer wieder vor, dass der Notar nur dasjenige abschreibt, was ihm die Erben vorlegen. Der Notar muss aber darüber hinaus eigene Nachforschungen vornehmen.15 Tut er dies nicht, erfüllt das vorgelegte Verzeichnis den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht. Dieser kann dann auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses klagen bzw. aus einem vorhandenen Titel vollstrecken.16

Hiergegen wenden sich Stimmen aus der Literatur mit drei Argumenten: Der Notar sei gar nicht in der Lage, selbst zu ermitteln. Die eidesstattliche Versicherung müsse nur der Erbe und nicht der Notar abgeben und der Gesetzgeber habe im Jahr 1900 aus Versehen den falschen Begriff ins BGB geschrieben.17 Im Ergebnis klingen diese Bemühungen danach, dass den Notaren eine unliebsame Arbeit abgenommen werden soll. Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass der Notar sehr wohl Ermittlungsmöglichkeiten hat. Notarielle Nachlassverzeichnisse fördern hin und wieder auch sehr nützliche Informationen zu Tage, die der Erbe zuvor in einem privatschriftlichen Verzeichnis nicht preisgegeben hat.

Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Die Berechung des Pflichtteilsanspruchs birgt häufig Streitpotential. Zum einen wird darüber gestritten, ob ein Gegenstand oder eine Verbindlichkeit tatsächlich existiert hat. Zum anderen stellt sich die Frage, ob der Gegenstand oder die Verbindlichkeit dem Nachlass zuzordnen ist. Mehr zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ...

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch knüpft an den Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls an. Damit der Erblasser den Nachlass nicht mit lebzeitigen Schenkungen aushöhlen kann, führen Schenkungen des Erblassers in bestimmten Grenzen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Mehr zum Pflichtteilsergänzungsanspruch ...

Der Pflichtteilsverzicht

Ein Pflichttteilsberechtigter kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers in notarieller Form auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Möglich ist dieser Verzicht auch gegenständlich beschränkt in Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der Pflichtteilsverzicht kann auch von einem behinderten Kind erklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies nicht sittenwidrig.18
1 BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - ZEV 2005, 301, Rn. 65.
2 § 2311 Absatz 1 BGB.
3 § 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB.
4 § 2309 BGB.
5 § 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB.
6 § 2309 BGB.
7 § 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB.
8 § 1371 Absatz 3 BGB
9 § 2346 Absatz 2 BGB
10 § 2306 Absatz 1 BGB.
11 § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB.
12 § 2314 Absatz 1 Satz 2, 2. Alt. BGB.
13 § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB.
14 § 2314 Absatz 2 BGB.
15 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 W 81/10 - ZEV 2010, 416; Kuhn/Trappe, ZEV 2011, 347 (351).
16 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 W 81/10 - ZEV 2010, 416.
17 Heidenreich, ZErb 2011, 71.
18 BGH, Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 7/10 - NJW 2011, 1586 = ZErb 2011, 117 mit Anmerkung Kleensang.