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Erbrecht und Vorsorge vom Fachanwalt für Erbrecht

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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.1

Anspruchsberechtigte

Als Anspruchsberechtigten nennt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten. Im Gegensatz zum ordentlichen Pflichtteilsanspruch muss dieser für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht enterbt sein. Dies ergibt sich aus dem Gedanken, dass der Pflichtteilsberechtigte auch dann vor einer Aushöhlung des Nachlasses geschützt werden muss, wenn er Erbe wird. Ist der Nachlass zum Beispiel leer, weil der Erblasser vor seinem Tod sein einziges Grundstück verschenkt hat, so würde ein Abkömmling als Erbe noch nicht einmal seinen Pflichtteilsanspruch erhalten. Deshalb steht ihm der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Nach der Rechtsprechung muss eine doppelte Pflichtteilsberechtigung bestehen. Der Pflichtteilsberechtigte muss sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung, als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls pflichtteilsberechtigt gewesen sein. Dies trifft insbesondere die neue Ehefrau des Erblassers, wenn der Erblasser vor der Hochzeit etwas verschenkt hat. In diesem Fall hat die neue Ehefrau keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Anspruchsgegner

Zur Pflichtteilsergänzung ist zunächst (nur) der Erbe verpflichtet. Er muss dafür den gesamten Nachlass einsetzen. Ist er selbst pflichtteilsberechtigt, darf er allerdings soviel zurückbehalten, wie sein eigener Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch betragen würden.2 Ist der Erbe zur Pflichtteilsergänzung nicht (mehr) verpflichtet, so besteht der (restliche) Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten.3 Der Anspruch gegen den Beschenkten beschränkt sich allerdings im Grundsatz auf die Herausgabe des Geschenks und nicht auf eine Geldzahlung. Der Beschenkte kann die Herausgabe jedoch durch eine Zahlung abwenden.4

Berechnung

Nach der landläufigen Auffassung bemisst sich der Pflichtteilsanspruch nach der Pflichtteilsquote aus dem Wert des Geschenks. Die Formel Wert des Geschenks x Pflichtteilsquote kann im Einzelfall zum richtigen Ergebnis führen. Der Rechenweg ist jedoch komplexer. So wird das Geschenk zum Nachlass hinzuaddiert und daraus die Pflichtteilsquote ermittelt.5 Dies wirkt sich aus, wenn der verbleibende Nachlass überschuldet ist. Dann reduzieren die Schulden auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Zu beachten ist weiterhin, dass bei Todesfällen seit dem 01.01.2010 das sogenannte Abschmelzungsmodell gilt. Danach reduziert sich der Wert des Geschenks - abgesehen von Ausnahmefällen - jedes Jahr seit der Schenkung um 1/10.6

Rückschenkungen

Manchmal verschenkt der Erblasser einen Gegenstand an eine Person zurück, von der er ihn zuvor als Geschenk erhalten hat. Dann entsteht bei den Beteiligten häufig die Fehlvorstellung, dass sich die beiden Schenkungen aufheben. Im Gesetz ist für diesen Fall jedoch keine Ausnahme vorgesehen. Auch aus der Rückschenkung entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das Landgericht Berlin bestätigte dies in einem Grundurteil vom 28.09.2010.7
1 § 2325 Absatz 1 BGB.
2 § 2328 BGB.
3 § 2329 Absatz 1 Satz 1 BGB.
4 § 2329 Absatz 2 BGB.
5 § 2325 Absatz 1 BGB
6 § 2325 Absatz 3 Satz 1 BGB.
7 LG Berlin, Urteil vom 28.09.2010 - 2 O 287/10 - BeckRS 2011, 00896.