Zeitlinie mit wichtigen Daten im Erbrecht
Im Erbrecht gibt es Termine, die wichtig sind. Wenn man diese Termine nicht beachtet, ist das Ergebnis schnell falsch. Die nachfolgende Liste gibt solche wichtigen Zeitpunkte wieder.
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| 01.01.2010 | Reform des Erbrechts und Verjährungsrechts im Erbrecht § 23 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit
dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht
verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist
bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1.
Januar 2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung
früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.
(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, beginnt die
Frist nicht vor dem 1. Januar 2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist
früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.
Januar 2010 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem
1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung.
(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für Erbfälle
seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der
Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird. |
| 01.01.2010 | Nochmalige Reform des ErbStG, insbesondere Änderung bei den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und den Steuersätzen für die Steuerklasse II, beachte auch § 37 ErbStG. |
| 01.09.2009 | Inkraftreten des FamFG
Art 111 FGG-RG Übergangsvorschrift
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
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| 29.05.2009 | Bei einem Erbfall nach diesem Tag soll das neue Erbrecht (derzeit Gesetzesentwurf) für nichteheliche Kinder gelten, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden (siehe unten). |
| 01.01.2009 | Inkraftreten des neuen ErbStG |
| 22.07.1992 | Miteigentum des Ehegatten bei Bodenreformland: Art. 233 § 11 Absatz 5 EGBGB: "Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person in dem maßgeblichen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat. Maßgeblich ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Bestätigung des ÜbergabeÜbernahme-Protokolls oder der Entscheidung,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 2 der Ablauf des 15. März 1990
und
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der Tod der als Eigentümer eingetragenen
Person." |
| 01.01.1976 (DDR) | Inkrafttreten des ZGB der DDR. § 1 EGZGB: Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches. Das Zivilgesetzbuch tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. |
| 01.01.1975 (BRD) | Inkrafttreten des Heimgesetzes. Nach OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010 - 8 W 241/10 - ZErb 2010, 277 findet § 14 HeimG keine Anwendung auf eine Erbeinsetzung vor diesem Tag. Die Verbotsnorm gelte jedoch für Vermächtnisse. |
| 01.07.1949 (BRD) | Geburtstag eines nichtehelichen Kindes vor diesem Tag bringt Probleme beim Erbrecht § 10 Absatz 2 NEhelG: "Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der Vater der Erblasser und hatte er zur Zeit des Erbfalls dem Kind Unterhalt zu gewähren, so ist der Erbe zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet; der bisher geltende § 1712 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzuwenden." Diese Regelung gilt nur für die alten Bundesländer. Umstritten ist, ob es auf den Wohnort des Vaters oder des jeweiligen Erblassers zur Wende ankam. Ein Urteil des EGMR hielt diese Regelung in einem bestimmten Fall für menschenrechtswidrig. Derzeit ist eine Gesetzesänderung beabsichtigt. |
1 Die Liste ist derzeit im Aufbau.