Verretung nach dem Erbfall

Ausgangssituation

Eine Ihnen nahestehende Person ist verstorben. Sie verrichten gerade Ihren Trauerdienst. Es fällt Ihnen wahrscheinlich schwer, sofort an die finanziellen Dinge zu denken. Dennoch kann ein zügiges Handeln in dieser Phase bzw. dessen Versäumen einschneidende Folgen haben. Unter Umständen entsteht unmittelbar nach dem Erbfall eine Wettlaufsituation. Zu nennen sind insbesondere Kontovollmachten oder Vorsorgevollmachten des Erblassers und Versicherungsverträge mit Bezugsrechten Dritter.

Leistungen

Die anwaltliche Leistung besteht in der außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Vertretung. Sie sollten alle Unterlagen mitbringen, die Sie finden können. Im Einzelnen:
  • Sichtung der Unterlagen
  • Akteneinsicht in die Nachlassakte
  • Beratung über die Möglichkeit einer Erbausschlagung
  • Widerruf von Kontovollmachten, Vorsorgevollmachten und sonstigen Vollmachten
  • Widerruf von Erklärungen, die darauf gerichtet sind, einem Dritten am Nachlass vorbei eine Lebensversicherung oder ein Bankkonto zuzuwenden.
  • Ggf. Erbscheinsantrag
  • Beratung zu Gestaltungen, die einer Testamentsvollstreckung die Grundlage entziehen
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen

Kosten

Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung orientiert sich nur in geringem Umfang an dem Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts. Überwiegend basiert sie auf einem Solidaritätsgedanken: Im Rahmen einer sogenannten Mischkalkulation müssen die Mandate mit höheren Gegenstandswerten die Rechtsverfolgung in Angelegenheiten mit geringeren Gegenstandswerten subventionieren.

Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.

Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.

Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).
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Papenmeier & Zöhner
Rechtsanwälte in Partnerschaft