Verretung nach dem Erbfall
Ausgangssituation
Eine Ihnen nahestehende Person ist verstorben. Sie verrichten gerade Ihren
Trauerdienst. Es fällt Ihnen wahrscheinlich schwer, sofort an die finanziellen
Dinge zu denken. Dennoch kann ein zügiges Handeln in dieser Phase bzw. dessen
Versäumen einschneidende Folgen haben. Unter Umständen entsteht unmittelbar
nach dem Erbfall eine Wettlaufsituation. Zu nennen sind insbesondere
Kontovollmachten oder Vorsorgevollmachten
des Erblassers und Versicherungsverträge mit Bezugsrechten Dritter.
Leistungen
Die anwaltliche Leistung besteht in der außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Vertretung. Sie sollten alle Unterlagen mitbringen, die Sie finden können.
Im Einzelnen:
- Sichtung der Unterlagen
- Akteneinsicht in die Nachlassakte
- Beratung über die Möglichkeit einer Erbausschlagung
- Widerruf von Kontovollmachten, Vorsorgevollmachten und sonstigen Vollmachten
- Widerruf von Erklärungen, die darauf gerichtet sind, einem Dritten am
Nachlass vorbei eine Lebensversicherung oder ein Bankkonto zuzuwenden.
- Ggf. Erbscheinsantrag
- Beratung zu Gestaltungen, die einer Testamentsvollstreckung die Grundlage entziehen
- Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
Kosten
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung beruht auf dem Prinzip eines Pauschalhonorars, das sich über sogenannte Rahmengebühren und verschiedene Gebührentatbestände in gewissem Umfang auch nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit richtet. Gerne prüfen wir, ob wir Ihren Fall zu den gesetzlichen Gebühren übernehmen können. Da im Erbrecht häufig zu Beginn des Mandats unklar ist, wie hoch der Gegenstandswert ist, müssen wir hierüber unter Umständen eine Vereinbarung treffen.
Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar
ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach
dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.
Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.
Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft
Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).