Handlungsbedarf
Wenn Sie Ihren Nachlass an ein Kind oder eine sonstige Person vererben, die finanzielle
Probleme hat, so besteht die Möglichkeit, dass die Eigengläubiger des Erben oder der
Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen, um ihre Forderungen zu befriedigen.
Um diese Situation zu vermeiden, können Gestaltungen gefunden werden, bei denen der
Erbe nicht frei über sein Vermögen verfügen kann, die Gläubiger des Erben aber auch
nicht in dieses Vermögen vollstrecken können. Diese Gestaltungen werden unter dem Begriff Bedürftigentestament zusammengefasst. Zu beachten ist bei einem Bedürftigentestament auch das Prognoserisiko. Möglicherweise ist der Erbe zur Zeit des Erbfalles gar nicht mehr bedürftig oder überschuldet. Der Erbe kann beispielsweise zwischenzeitlich ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen haben.
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Leistungen
- Sachverhaltsermittlung
- Testamentserstellung
- Testamentsvollstreckung
- Postmortale Vollmachten (Vollmachten, die erst nach dem Tod gelten)
- Überprüfung von Bezugsrechten bei (Lebens-)Versicherungen, Bausparverträgen und anderen Geldanlagen
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Kosten
Für die Gestaltung vereinbaren wir regelmäßig ein Pauschalhonorar. Weitere Kosten fallen für die Vergütung des Testamentsvollstreckers an. Diese Kosten kann der Erblasser frei bestimmen, sie müssen aber hoch genug sein, damit der
Testamentsvollstrecker das Amt auch annimmt. Wenn Sie das Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben, fällt hierfür ein Viertel einer (wertabhängigen) Gebühr an, § 101 KostO. Wenn Sie das Testament nicht selbst handschriftlich niederlegen wollen, fallen Gebühren beim Notar an.
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