Behindertentestament

Handlungsbedarf

Als Behindertentestament wird in der Regel ein Testament von Eltern behinderter Kinder bezeichnet. Diese Kinder sind regelmäßig nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Deshalb werden diese Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen. Erwirbt das behinderte Kind von Todes wegen Vermögen, dann leitet der Sozialhilfeträger die Ansprüche auf sich über. Im Ergebnis kommt die Erbschaft oder der Pflichtteilsanspruch des Kindes dann dem Staat und nicht dem behinderten Kind zugute.

Dieses Ergebnis wird durch komplizierte Gestaltungen vermieden, die zum einen dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf das ererbte Vermögen verwehren, zum anderen aber sicherstellen, dass dem Kind dennoch etwas Gutes aus diesem Vermögen getan wird - etwa indem Dinge bezahlt werden, die der Sozialhilfeträger nicht übernimmt.

Leistungen

  • Sachverhaltsermittlung
  • Testamentserstellung
  • Testamentsvollstreckung
  • Postmortale Vollmachten (Vollmachten, die erst nach dem Tod gelten)
  • Überprüfung von Bezugsrechten bei (Lebens-)Versicherungen, Bausparverträgen und anderen Geldanlagen

Kosten

Nach dem Gesetz liegt eine reine Beratung vor. Hierfür sollen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Der Arbeitsaufwand und die Bedeutung der Sache ist je nach Mandat sehr verschieden.

Eine gerechte Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.

Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.

Weitere Kosten fallen für die Vergütung des Testamentsvollstreckers an. Diese Kosten kann der Erblasser frei bestimmen, sie müssen aber hoch genug sein, damit der Testamentsvollstrecker das Amt auch annimmt.

Wenn Sie das Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben, fällt hierfür ein Viertel einer (wertabhängigen) Gebühr an, § 101 KostO.

Wenn Sie das Testament nicht selbst handschriftlich niederlegen wollen, fallen Gebühren beim Notar an.
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Papenmeier & Zöhner
Rechtsanwälte in Partnerschaft