Erbauseinandersetzung
Handlungsbedarf
Wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist, dann wird der Nachlass gemeinschaftliches
Vermögen aller (Mit-)Erben.
1 Diese sogenannte
Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet,
dass kein Miterbe allein über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen
verfügen kann.
2 Der einzelne Miterbe kann
nur seinen Erbteil insgesamt übertragen.
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Zur Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft müssen die Nachlassverbindlichkeiten
berichtigt
4, das unteilbare Nachlassvermögen
versilbert
5 und zuletzt das
verbleibende Vermögen aufgeteilt
6 werden.
Hierbei sind gegebenenfalls lebzeitige Vorempfänge einzelner Miterben
auszugleichen.
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Möglich ist es auch, dass ein Miterbe im Wege der Abschichtung gegen Abfindung aus der
Erbengemeinschaft austritt. Zur Ermittlung der Abfindung stellt sich regelmäßig die Frage,
was der austretende Miterbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhalten würde.
Leistungen
Ich vertrete grundsätzlich nur einen Miterben. Es bestehen regelmäßig
Interessenkonflikte zwischen den Miterben, auch wenn diese nicht offen zu Tage
treten müssen (z.B. wegen der auszugleichenden Vorempfänge). Da ich als Rechtsanwalt
keine widerstreitenden Interessen vertreten darf, müsste ich bei der Vertretung
mehrerer Miterben sämtliche Mandate niederlegen, sobald der erste Interessenkonflikt
sichtbar wird.
Der Leistungsumfang umfasst alle Tätigkeiten, die bis zur Auseinandersetzung
erforderlich werden.
Kosten
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung beruht auf dem Prinzip eines Pauschalhonorars, das sich über sogenannte Rahmengebühren und verschiedene Gebührentatbestände in gewissem Umfang auch nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit richtet. Gerne prüfen wir, ob wir Ihren Fall zu den gesetzlichen Gebühren übernehmen können. Da im Erbrecht häufig zu Beginn des Mandats unklar ist, wie hoch der Gegenstandswert ist, müssen wir hierüber unter Umständen eine Vereinbarung treffen.
Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar
ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach
dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.
Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.
Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft
Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).
1 § 2032 Absatz 1 BGB.
2 § 2033 Absatz 2 BGB.
3 § 2033 Absatz 1 Satz 1 BGB.
4 § 2046 BGB.
5 § 2042 Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 753 ff. BGB.
6 § 2047 BGB, § 753 BGB.
7 §§ 2050 ff. BGB.