Erbauseinandersetzung

Handlungsbedarf

Wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist, dann wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller (Mit-)Erben.1 Diese sogenannte Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass kein Miterbe allein über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen kann.2 Der einzelne Miterbe kann nur seinen Erbteil insgesamt übertragen.3 Zur Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft müssen die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt4, das unteilbare Nachlassvermögen versilbert5 und zuletzt das verbleibende Vermögen aufgeteilt6 werden. Hierbei sind gegebenenfalls lebzeitige Vorempfänge einzelner Miterben auszugleichen.7

Möglich ist es auch, dass ein Miterbe im Wege der Abschichtung gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft austritt. Zur Ermittlung der Abfindung stellt sich regelmäßig die Frage, was der austretende Miterbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhalten würde.

Leistungen

Ich vertrete grundsätzlich nur einen Miterben. Es bestehen regelmäßig Interessenkonflikte zwischen den Miterben, auch wenn diese nicht offen zu Tage treten müssen (z.B. wegen der auszugleichenden Vorempfänge). Da ich als Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf, müsste ich bei der Vertretung mehrerer Miterben sämtliche Mandate niederlegen, sobald der erste Interessenkonflikt sichtbar wird. Der Leistungsumfang umfasst alle Tätigkeiten, die bis zur Auseinandersetzung erforderlich werden.

Kosten

Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung orientiert sich nur in geringem Umfang an dem Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts. Überwiegend basiert sie auf einem Solidaritätsgedanken: Im Rahmen einer sogenannten Mischkalkulation müssen die Mandate mit höheren Gegenstandswerten die Rechtsverfolgung in Angelegenheiten mit geringeren Gegenstandswerten subventionieren.

Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.

Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.

Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).

Weiterführende Links

1 § 2032 Absatz 1 BGB.
2 § 2033 Absatz 2 BGB.
3 § 2033 Absatz 1 Satz 1 BGB.
4 § 2046 BGB.
5 § 2042 Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 753 ff. BGB.
6 § 2047 BGB, § 753 BGB.
7 §§ 2050 ff. BGB.
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Papenmeier & Zöhner
Rechtsanwälte in Partnerschaft