Ausschlagung der Erbschaft

Handlungsbedarf

Der Erbe hat in der Regel nur 6 Wochen Zeit, um die Erbschaft auszuschlagen.1 Bei Auslandsbezug kann die Erbausschlagungsfrist ausnahmsweise 6 Monate betragen.2 Die Erbausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt.3 Beim testamentarischen Erben beginnt die Frist nicht vor der Verkündung des Testaments.4 Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht fristgemäß aus, gilt sie als angenommen.5

Ein Problem hat der Erbe, wenn er nicht weiß, ob der Nachlass überschuldet ist. Die ihm zustehenden Auskunftsansprüche kann der Erbe in der Regel nicht so kurzfristig durchsetzen. Außerdem kann in der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs bereits eine Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten gesehen werden. In bestimmten Konstellationen kann das Erbe weniger wert sein als der Pflichtteilsanspruch. Dann kann es sein, dass der Erbe ausschlagen muss, um den Pflichtteilsanspruch zu erhalten.6 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten im Grundsatz unbeschränkt. Die Haftung ist aber beschränkbar. Als zweite Möglichkeit kommt die Anfechtung der Erbschaftsannahme bzw. der Versäumung der Erbausschlagungsfrist wegen Irrtums in Betracht. Diese Anfechtung ist wiederum fristgebunden (6 Wochen bzw. 6 Monate bei bestimmtem Auslandsbezug7). Unangenehm kann es werden, wenn der Erbe unter Betreuung steht. Dann bedarf die Erbausschlagung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.8 Das Vormundschaftsgericht tut sich mit der Erteilung dieser Genehmigung regelmäßig schwer, was den Erben (und dessen Betreuer) in eine komplexe Nachlassabwicklung zwingen kann.

Die Erbausschlagung kann vom Erben bewusst eingesetzt werden, um die Rechtsfolgen des Erbfalls zu gestalten. So bietet sich zum Beispiel aus steuerlicher Sicht teilweise eine Erbausschlagung gegen Abfindung an, damit die Erbschaftssteuerfreibeträge ausgeschöpft werden können. Bei derartigen Gestaltungen sollte allerdings peinlich genau darauf geachtet werden, dass nicht ein Dritter zum Ersatzerben wird, an den die Beteiligten gar nicht gedacht haben. Bei Behindertentestamenten stellt sich die Frage, ob die Erbausschlagung sittenwidrig ist.9

Leistungen

Die anwaltliche Leistung umfasst eine vollständige Beratung.
  • Sachverhaltserfassung
  • Sind Sie überhaupt Erbe?
  • Soll die Erbschaft ausgeschlagen werden?
  • Kann die Erbausschlagung oder Erbschaftsannahme später angefochten werden?
  • Pflichtteilsansprüche
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • Möglichkeiten der Begrenzung der Erbenhaftung
  • Widerruf von Vollmachten, die über den Tod hinaus gelten
  • Widerruf von Schenkungsangeboten bei Verträgen zu Gunsten Dritter (z.B. Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung, Sparbücher auf fremden Namen)
  • Weiteres Vorgehen nach der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft

Kosten

Nach dem Gesetz liegt eine reine Beratung vor. Hierfür sollen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Der Arbeitsaufwand und die Bedeutung der Sache ist je nach Mandat sehr verschieden.

Eine gerechte Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.

Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.
1 § 1944 Absatz 1 BGB.
2 § 1944 Absatz 3 BGB.
3 § 1944 Absatz 2 Satz 1 BGB.
4 § 1944 Absatz 2 Satz 2 BGB.
5 § 1943 letzter Halbsatz BGB.
6 § 2306 Absatz 1 Satz 2 BGB.
7 § 1954 Absatz 1, 3 BGB
8 §§ 1822 Nr. 2, 1908i Absatz 1 Satz 1 BGB
9 http://www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/fragen/sozialhilfeempfaenger.jsp#erbausschlagung