Ausschlagung der Erbschaft
Handlungsbedarf
Der Erbe hat in der Regel nur 6 Wochen Zeit, um die Erbschaft
auszuschlagen.
1 Bei Auslandsbezug kann die
Erbausschlagungsfrist ausnahmsweise 6 Monate betragen.
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Die Erbausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem
Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis
erlangt.
3 Beim testamentarischen
Erben beginnt die Frist nicht vor der Verkündung des
Testaments.
4 Schlägt der Erbe die
Erbschaft nicht fristgemäß aus, gilt sie als
angenommen.
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Ein Problem hat der
Erbe, wenn er nicht weiß, ob der Nachlass überschuldet ist. Die ihm zustehenden
Auskunftsansprüche kann der Erbe in der Regel nicht so kurzfristig durchsetzen.
Außerdem kann in der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs bereits eine
Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten gesehen werden. In bestimmten
Konstellationen kann das Erbe weniger wert sein als der Pflichtteilsanspruch. Dann
kann es sein, dass der Erbe ausschlagen muss, um den Pflichtteilsanspruch zu
erhalten.
6 Der Erbe haftet für die
Nachlassverbindlichkeiten im Grundsatz unbeschränkt. Die Haftung ist aber
beschränkbar. Als zweite Möglichkeit kommt die Anfechtung der Erbschaftsannahme
bzw. der Versäumung der Erbausschlagungsfrist wegen Irrtums in Betracht. Diese
Anfechtung ist wiederum fristgebunden (6 Wochen bzw. 6 Monate bei bestimmtem
Auslandsbezug
7).
Unangenehm kann es werden, wenn der Erbe unter Betreuung steht. Dann bedarf die
Erbausschlagung der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
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Das Vormundschaftsgericht tut sich mit der Erteilung dieser Genehmigung regelmäßig
schwer, was den Erben (und dessen Betreuer) in eine komplexe Nachlassabwicklung
zwingen kann.
Die Erbausschlagung kann vom Erben bewusst eingesetzt werden, um die Rechtsfolgen
des Erbfalls zu gestalten. So bietet sich zum Beispiel aus steuerlicher Sicht
teilweise eine Erbausschlagung gegen Abfindung an, damit die
Erbschaftssteuerfreibeträge ausgeschöpft werden können. Bei derartigen Gestaltungen
sollte allerdings peinlich genau darauf geachtet werden, dass nicht ein Dritter zum
Ersatzerben wird, an den die Beteiligten gar nicht gedacht haben. Bei Behindertentestamenten stellt sich die Frage, ob die Erbausschlagung sittenwidrig ist.
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Leistungen
Die anwaltliche Leistung umfasst eine vollständige Beratung.
- Sachverhaltserfassung
- Sind Sie überhaupt Erbe?
- Soll die Erbschaft ausgeschlagen werden?
- Kann die Erbausschlagung oder Erbschaftsannahme später angefochten werden?
- Pflichtteilsansprüche
- Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Möglichkeiten der Begrenzung der Erbenhaftung
- Widerruf von Vollmachten, die über den Tod hinaus gelten
- Widerruf von Schenkungsangeboten bei Verträgen zu Gunsten Dritter
(z.B. Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung, Sparbücher auf fremden Namen)
- Weiteres Vorgehen nach der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft
Kosten
Nach dem Gesetz liegt eine reine Beratung vor. Hierfür sollen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Der Arbeitsaufwand und die Bedeutung der Sache ist je nach Mandat sehr verschieden.
Eine gerechte Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar
ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und
zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach
dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.
Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.