Abwehr des Pflichtteilsanspruchs
Handlungsbedarf
Als Erbe können Sie mit Pflichtteilsansprüchen und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen konfrontiert werden. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen zunächst Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche zu. Handlungsbedarf besteht regelmäßig erst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche geltend macht. Es ist darauf zu achten, dass Auskünfte nur in dem Umfang erteilt werden, in dem auch Auskunftsansprüche bestehen. So hat ein Miterbe regelmäßig keine Auskunftsansprüche gegen die anderen Miterben, selbst wenn ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.1 Ein Anspruch kann aber dennoch bestehen, wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch darauf beruht, dass die anderen Miterben vom Erblasser beschenkt wurden.2Leistungen
Nach der Prüfung der Erbrechtslage ist in der Regel ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und Auskunft zu erteilen. Danach wird entweder eine Einigung über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs erzielt oder der Anspruchsteller muss klagen. In diesem Fall ist die Klage vor Gericht abzuwehren.- Prüfung der Erbrechtslage
- Auskunftserteilung
- Berechnung der Anspruchshöhe
- Widerruf von Bankvollmachten
- Widerruf von Angeboten und Weisungen zur Bewirkung einer Schenkung von Todes wegen am Nachlass vorbei
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und Auskunftserteilung
- Prozessvertretung
Kosten
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung orientiert sich nur in geringem Umfang an dem Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts. Überwiegend basiert sie auf einem Solidaritätsgedanken: Im Rahmen einer sogenannten Mischkalkulation müssen die Mandate mit höheren Gegenstandswerten die Rechtsverfolgung in Angelegenheiten mit geringeren Gegenstandswerten subventionieren.Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.
Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.
Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).

