Abwehr des Pflichtteilsanspruchs
Die Vorstellungen der Pflichtteilsberechtigten liegen mitunter deutlich über dem tatsächlichen Pflichtteilsanspruch. Die Erben können den tatsächlichen Pflichtteilsanspruch nicht abwehren. Sie können aber überzogene Vorstellungen zurückweisen. Aus Sicht der Erben sind die Auskunftsverpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß zu erfüllen. Andernfalls droht ihnen eine Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten, die für die Erben kaum zu gewinnen ist. Auf der anderen Seite können sich die Erben aber darauf beschränken, dasjenige zu tun, was der Gegner verlangt. Ist dieser nicht in der Lage, ein vollständiges Auskunftsbegehren zu formulieren, so müssen die Erben auch nur die Auskünfte erteilen, die gefordert werden. Als Erbe sollten Sie spätestens dann
unsere Hilfe in Anspruch nehmen, wenn der Pflichtteilsberechtigte anwaltlich vertreten ist. Unter Juristen nennt sich das "Waffengleichheit". Wir achten dann unter anderem darauf, dass Auskünfte nur in dem Umfang erteilt werden, in dem auch Auskunftsansprüche bestehen. So hat ein Miterbe regelmäßig keine Auskunftsansprüche gegen die anderen Miterben, selbst wenn ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.
1 Ein Anspruch kann aber dennoch bestehen, wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch darauf beruht, dass die anderen Miterben vom Erblasser beschenkt wurden.
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Anwaltliche Leistungen
Die Vertretung des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten umfasst in der Regel die folgenden Leistungen:
- Prüfung der Erbrechtslage
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und Auskunftserteilung
- Berechnung der Anspruchshöhe
- Widerruf von Bankvollmachten
- Widerruf von Angeboten und Weisungen zur Bewirkung einer Schenkung von Todes wegen am Nachlass vorbei
- Prozessvertretung
Kosten
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung beruht auf dem Prinzip eines Pauschalhonorars, das sich über sogenannte Rahmengebühren und verschiedene Gebührentatbestände in gewissem Umfang auch nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit richtet. Gerne prüfen wir, ob wir Ihren Fall zu den gesetzlichen Gebühren übernehmen können. Da im Erbrecht häufig zu Beginn des Mandats unklar ist, wie hoch der Gegenstandswert ist, müssen wir hierüber unter Umständen eine Vereinbarung treffen.
Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar
ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach
dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.
Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.
Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft
Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).
1 OLG München, Urteil vom 28.01.2009 - 20 U 4451/08 - ZEV 2010, 193.
2 OLG München, Urteil vom 28.01.2009 - 20 U 4451/08 - ZEV 2010, 193.