Pflichtteilsanspruch
Handlungsbedarf
Handlungsbedarf haben Sie vor allem, wenn Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht oder wenn Sie nicht wissen, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht.Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlingen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären.1 Enkel sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn das Elternteil, das die Verwandschaft zum Erblasser vermittelt, vorverstorben ist. Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn es keine Abkömmlinge gibt.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist.2 Ist der Pflichtteilsberechtigte zum Erben berufen, der Erbteil aber durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Umständen ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch geltend machen.3 Die bisherige Rechtslage hierzu wurde häufig missverstanden und wurde mit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 verändert.
Der Pflichtteilsberechtigte muss selbst tätig werden und sich die erforderlichen Auskünfte beschaffen, um seinen Anspruch zu beziffern. Tut er das nicht, droht die Verjährung der Ansprüche.
Über den Pflichtteilsanspruch hinaus kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder gegen denjenigen zustehen, dem der Erblasser zu Lebzeiten etwas geschenkt hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch und kann dem Pflichtteilsberechtigten auch zustehen, wenn er keinen Pflichtteilsanspruch hat.
Tipp: Fordern Sie den Erben zunächst selbst zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand auf! Wenn der Erbe dem nicht nachkommt, gerät er in Verzug und muss im Regelfall die weiteren Kosten (insbesondere für Rechtsanwalt und Gericht) als Verzugsschaden tragen.
Zu achten ist unter anderem darauf, dass die Erben keine Verbindlichkeiten ansetzen, die nicht zu berücksichtigen sind. Ein Beispiel hierfür sind die Grabpflegekosten, die nach der Rechtsprechung nicht zu den Beerdigungskosten zählen und deshalb nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten angesetzt werden können.4
Leistungen
Die anwaltliche Leistung besteht in der außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Vertretung, wenn die Gegenseite hierzu Anlass gibt. Zunächst machen wir die Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben geltend. Wenn dieser die Auskünfte nicht umfassend erteilt, muss die Zwangsvollstreckung betrieben und ggf. darauf hingewirkt werden, dass der Erbe eine eidesstattliche Versicherung abgibt. In der Regel sehen wir die Nachlassakte ein, um Unstimmigkeiten festzustellen. Sodann berechnen wir den Pflichtteilsanspruch und machen diesen geltend.- Beratung
- Geltendmachung des Auskunftsanspruchs
- Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs
- Vollstreckung des Auskunftsanspruchs und Wertermittlungsanspruchs
- Erwirkung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Berechnung der Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Prozessvertretung
Kosten
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung orientiert sich nur in geringem Umfang an dem Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts. Überwiegend basiert sie auf einem Solidaritätsgedanken: Im Rahmen einer sogenannten Mischkalkulation müssen die Mandate mit höheren Gegenstandswerten die Rechtsverfolgung in Angelegenheiten mit geringeren Gegenstandswerten subventionieren.Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.
Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.
Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).

