Pflichtteilsanspruch durchsetzen

Die Zeit läuft

Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind, läuft für Sie die Zeit. Aus den folgenden Gründen sollten Sie Ihren Pflichtteilsanspruch rasch geltend machen.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist zwar sofort mit dem Erbfall fällig. Verzugszinsen erhalten Sie aber erst, wenn Sie den oder die Erben in der richtigen Form in Verzug setzen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte muss selbst tätig werden und sich die erforderlichen Auskünfte beschaffen, um seinen Anspruch zu beziffern. Tut er das nicht, droht die Verjährung der Ansprüche. Am schnellsten verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten. Dieser verjährt innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall.1 Diese Verjährung tritt taggenau ein und nicht zum Jahresende wie in vielen anderen Fällen. In der Regel lässt sich zu Beginn eines Mandats nicht absehen, aus welchen Teilen der Gesamtanspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht.
  • Es besteht die Gefahr, dass die Erben den Nachlass verschwenden, bevor der Pflichtteilsanspruch durchgesetzt wurde. Innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall kann dies mit einem Antrag auf Nachlassverwaltung verhindert werden.2

Bin ich pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlingen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären.3 Enkel sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn das Elternteil, das die Verwandschaft zum Erblasser vermittelt, vorverstorben ist. Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn es keine Abkömmlinge gibt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist.4 Ist der Pflichtteilsberechtigte zum Erben berufen, der Erbteil aber durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Umständen ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch geltend machen.5 Die bisherige Rechtslage hierzu wurde häufig missverstanden und wurde mit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 verändert.

Über den Pflichtteilsanspruch hinaus kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder gegen denjenigen zustehen, dem der Erblasser zu Lebzeiten etwas geschenkt hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch und kann dem Pflichtteilsberechtigten auch zustehen, wenn er keinen Pflichtteilsanspruch hat.

Wie mache ich den Pflichtteilsanspruch geltend?

In der Theorie läuft ein Pflichtteilsfall ganz einfach: Der Pflichtteilsberechtigte fordert den oder die Erben zur Auskunftserteilung auf. Die Erben erteilen die Auskünfte. Der Pflichtteilsberechtigte berechnet die Höhe seines Anspruchs und die Erben bezahlen. Praktisch gibt es verschiedene Störfaktoren, die diesen Ablauf behindern. Eine häufige Störquelle liegt bereits auf der Auskunftsstufe. Die Erben erteilen entweder gar keine Auskünfte oder die Auskünfte sind nicht vollständig. Ein zweites Problemfeld liegt bei der Wertermittlung der Nachlassgegenstände. Schwierig ist zuweilen auch die konkrete Berechnung des Pflichtteilsanspruchs oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Verzweifeln Sie nicht! Wir helfen Ihnen gerne.

Tipp: Fordern Sie den oder die Erben zunächst selbst zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand auf! Wenn die Erben dem nicht nachkommen, geraten sie in Verzug und müssen im Regelfall die weiteren Kosten (insbesondere für Rechtsanwalt und Gericht) als Verzugsschaden tragen.

Sobald Sie damit nicht weiter kommen, können Sie uns hier kontaktieren und wir helfen Ihnen weiter.

Anwaltliche Leistungen

Die anwaltliche Leistung zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs umfasst regelmäßig die folgenden Teilbereiche:
  • Beratung
  • Geltendmachung des Auskunftsanspruchs
  • Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs
  • Vollstreckung des Auskunftsanspruchs und Wertermittlungsanspruchs
  • Akteneinsicht in die Nachlassakte und ggf. weitere Akten wie Grundakten, Betreuungsakten und Insolvenzakten
  • Erwirkung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  • Berechnung der Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • Prozessvertretung

Kosten

Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung beruht auf dem Prinzip eines Pauschalhonorars, das sich über sogenannte Rahmengebühren und verschiedene Gebührentatbestände in gewissem Umfang auch nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit richtet. Gerne prüfen wir, ob wir Ihren Fall zu den gesetzlichen Gebühren übernehmen können. Da im Erbrecht häufig zu Beginn des Mandats unklar ist, wie hoch der Gegenstandswert ist, müssen wir hierüber unter Umständen eine Vereinbarung treffen.

Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.

Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.

Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).
1 § 195 BGB, § 2332 BGB.
2 § 1981 Absatz 2 BGB.
3 § 2303 BGB.
4 § 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB.
5 § 2306 Absatz 1 BGB.