Der Missbrauch von Vollmachten
Ausgangssituation
Insbesondere im Bereich der Vorsorgevollmachten und der Kontovollmachten werden
regelmäßig Vollmachten erteilt, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten.
Dies Vollmachten laden gerade dazu ein, dass sich der Bevollmächtigte nach dem Tod des
Vollmachtgebers selbst bedient. Ein Motiv hierzu kann zum Beispiel sein, dass der
Bevollmächtigte sich jetzt den Lohn nimmt, der ihm aus seiner Sicht moralisch für die
vorangegangene Pflege des Vollmachtgebers zusteht.
Leistungen
Die Aufgabe des Rechtsanwalts ist es zunächst, einen Vollmachtsmissbrauch durch
Eilmaßnahmen zu verhindern. Sollte es hierfür bereits zu spät sein, dann besteht die
Aufgabe regelmäßig darin, dass Geld vom Bevollmächtigten zurückzuholen. Hierbei spielt
die Darlegungs- und Beweislast eine große Rolle.
- Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
- Ggf. Abgabge der eidesstattlichen Versicherung erzwingen
- Geltendmachung der Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten
Kosten
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Sie ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung beruht auf dem Prinzip eines Pauschalhonorars, das sich über sogenannte Rahmengebühren und verschiedene Gebührentatbestände in gewissem Umfang auch nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit richtet. Gerne prüfen wir, ob wir Ihren Fall zu den gesetzlichen Gebühren übernehmen können. Da im Erbrecht häufig zu Beginn des Mandats unklar ist, wie hoch der Gegenstandswert ist, müssen wir hierüber unter Umständen eine Vereinbarung treffen.
Eine gerechtere Entlohnung ergibt sich, wenn eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wird. Wir bieten Ihnen ein Stundenhonorar
ab 119 € je Stunde an. Dieser Betrag versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auf die nach
dem Gesetz ebenfalls Umsatzsteuer anfallen kann.
Einzelfallabhängig sind auch andere Vergütungsmodelle möglich. Sprechen Sie uns hierzu an.
Kommt es zur gerichtlichen Vertretung, beträgt die Vergütung kraft
Gesetzes immer mindestens die Vergütung nach dem RVG (§ 49b Absatz 1 BRAO
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 RVG).