Das Testament

Mit dem Testament kann der Erblasser von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen. Nach § 1937 BGB bezeichnet der Begriff Testament eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Daneben wird der Begriff Testament aber auch für das Schriftstück benutzt, das den Willen des Erblassers enthält. Im Testament kann der Erblasser einen oder mehrere Erben einsetzen. Als Sonderfall kann er auch eine Vor- und Nacherbfolge anordnen. Weitere Möglichkeiten sind Vermächtnisse, Auflagen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung und mehr.
alter Mann in fragender Geste

Testierfähigkeit

Die Errichtung eines Testaments erfordert die Testierfähigkeit des Erblassers. Hierfür besteht zunächst eine Altersgrenze. Ein Minderjähriger darf ab einem Alter von 16 Jahren ein Testament errichten.1 Bis zum Eintritt der Volljährigkeit darf er allerdings nur ein notarielles Testament errichten. Erst danach steht ihm auch das eigenhändige Testament zur Verfügung.2 Weiterhin knüpft die Testierfähigkeit an den Gesundheitszustand des Erblassers an. Ist dieser testierunfähig, kann er kein Testament (mehr) errichten. Mehr zur Testierunfähigkeit...
Ehepaar

Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses bietet eine Formerleichterung. Beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament muss nur ein Ehegatte das Testament schreiben. Der andere Ehegatte muss es lediglich eigenhändig unterzeichnen.3 Die Ehegatten können sich im gemeinschaftlichen Testament erbrechtlich binden. Eine besondere und beliebte Variante des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Darin setzen sich die Ehegatten zu Alleinerben ein. Als Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten werden in der Regel die gemeinsamen Kinder eingesetzt. Wer nicht verheiratet ist, kann ähnliche Ergebnisse mit einem Erbvertrag erzielen. Mehr zum gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag...
Testament

Gestaltung und Wartung

Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung oder Überprüfung Ihres Testaments. Beschränkt wird Ihre Testierfreiheit hierbei vor allem durch das Pflichtteilsrecht und das Erbschaftsteuerrecht. Eine besondere Beachtung schenken wir auch der Umsetzung Ihres Testaments. Erbengemeinschaften sind in der Regel besonders streitanfällig. Dies lässt sich aber durch verschiedene erbrechtlich Anordnungen auf ein erträgliches Maß reduzieren. Wenn Sie ein Testament erstellt haben, dann haben Sie einen verantwortungsvollen Schritt getan. Sie sollten Ihr Testament jedoch auch hin und wieder darauf überprüfen, ob es Ihrer aktuellen Lebenssituation noch gerecht wird. Mehr zur Testamentswartung...

Auslegung eines Testaments

Nach dem Tod des Erblassers zeigt ein Testament, was es taugt. Ist das Testament nicht eindeutig, dann ist sein Inhalt mit der juristischen Methode der Auslegung zu ermitteln. Dies ist oft eine Fleißarbeit, weil hierzu die Umstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zusammengetragen werden müssen. Wenn sich alle Beteiligten über eine bestimmte Auslegung des Testaments einig sind, können sie einen Testamentsauslegungsvertrag abschließen. Die große Frage ist, ob das Nachlassgericht bei der Erteilung eines Erbscheins an den Testamentsauslegungsvertrag gebunden ist. Im Ansatzpunkt ist klar, dass die Beteiligten die Erbfolge nicht abweichend vom Erblasserwillen regeln können.4 Liegt der Testamentsauslegungsvertrag jedoch im Rahmen einer vertretbaren Testamentsauslegung, so muss er nach meiner Ansicht für das Nachlassgericht verbindlich sein.

Hierzu der BGH: "Nach dem Eintritt eines Erbfalles entsteht unter den Beteiligten nicht selten Ungewißheit über die Rechtslage, dies namentlich dann, wenn privatschriftliche Testamente auszulegen sind. Das hieraus erwachsende Bedürfnis, die Rechtslage ohne Rechtsstreit schiedlich-friedlich zu klären und für die Beteiligten im allseitigen Einverständnis festzulegen, liegt auf der Hand. Die Praxis trägt dem - beispielsweise bei der Erteilung von Erbscheinen - nach Möglichkeit Rechnung, indem sie einverständlichen Erklärungen aller Beteiligten über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen besonderes Gewicht beilegt. Das ist, solange die Interessen Dritter nicht berührt werden, legitim, zumal die Beteiligten vielfach am besten mit den Vorstellungen und Zielen vertraut sind, von denen der Erblasser sich bei seiner letztwilligen Verfügung hat leiten lassen; ihrem übereinstimmenden Verständnis des Testaments wird im allgemeinen ohnehin eine nicht zu unterschätzende indizielle Bedeutung zukommen."5

Das OLG München behauptete in einem Beschluss vom 08.06.2010, ein Testamentsauslegungsvertrag sei nie bindend für das Nachlassgericht.6 Allerdings enthält der Beschluss keine Begründung für diese Ansicht.

Eine weitere Frage ist, ob der Testamentsauslegungsvertrag der notariellen Form bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn der Testamentsauslegungsvertrag selbst einen formbedürftigen Teil - etwa eine Grundstücks- oder Erbteilsübertragung enthält. In anderen Fällen ist keine besondere Form erforderlich. Teilweise wird auch vertreten, dass der Testamentsauslegungsvertrag immer der notariellen Beurkundung bedürfe. Jeder mag selbst entscheiden, wie es zu werten ist, wenn diese Auffassung von Notaren verbreitet wird.7

Anfechtung eines Testaments

In bestimmten Fällen kann ein Testament nach dem Tod des Erblassers angefochten werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Testamentsauslegung Vorrang vor einer Anfechtung hat. Die Anfechtungsgründe lassen sich grob als Irrtum, Drohung und Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten klassifizieren. Die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist praktisch relevant, wenn der Erblasser nach der Testamentserrichtung neu heiratet. Wenn eine Testamentsanfechtung im Raum steht, dann bedeutet das Streit. Hierzu ist eine anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen.
1 § 2229 Absatz 1 BGB.
2 § 2247 Absatz 4 BGB.
3 § 2267 Satz 1 BGB.
4 BGH, Urteil vom 22.01.1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812, Rn. 21.
5 BGH, Urteil vom 22.01.1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812, Rn. 20 f.
6 OLG München, Beschluss vom 08.06.2010 - 31 Wx 048/10, 31 Wx 48/10 - Rn. 15.
7 v. Proff, ZEV 2010, 348 (348 f.).