Testierunfähigkeit
Die Testierunfähigkeit ist in § 2229 BGB geregelt. In dessen Absatz 4 heißt es:Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Das OLG Rostock1 beschrieb die Testierunfähigkeit so:Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag, sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.: vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/ 223f.; 2004, 237/240 f.). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen.
Die Probleme bei der Testierfähigkeit liegen sehr stark im tatsächlichen Bereich. Es geht um die Frage, ob und inwieweit jemand erkenen und verstehen kann, was er tut. Diese Frage können nur spezialisierte Ärzte einigermaßen zuverlässig beantworten. Es ist daher in der Regel ein Gutachten erforderlich. Dass dieses nicht umsonst erstattet wird, versteht sich von selbst. Häufig werden Unterlagen oder Zeugenaussagen der Ärzte benötigt, die den Erblasser vor seinem Tod behandelt haben. Diese Ärzte unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Auskünfte des Arztes dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen. Ob der Erblasser wollte, dass sein Gesundheitszustand offenbart wird, muss der jeweilige Arzt beurteilen.2 Es gibt aber auch eine Ansicht, wonach der Erblasser im Zweifel immer wollte, dass Zweifel an seiner Testierfähigkeit später geklärt werden können.Notare können die Testierfähigkeit entgegen landläufiger Meinung nicht verbindlich feststellen.3
Die Testierunfähigkeit wird als ein Spezialfall der Geschäftsunfähigkeit beschrieben. Rein praktisch lassen sich aber wohl keine Fälle finden, in denen einmal die Geschäftsfähigkeit bejaht wurde und die Testierfähigkeit verneint wurde oder anders herum. Es gibt somit keine relevanten Unterschiede zwischen Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit.4
2 BAG, Beschluss vom 23.02.2010, NJW 2010, 1222, Rn. 12 f.
3 www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/irrtuemer/geschaeftsfaehigkeit.jsp.
4 Cording, ZEV 2010, 115.







