Vorerbschaft und Nacherbschaft
Der Erblasser kann einen sogenannten Vorerben und einen sogenannten Nacherben einsetzen.1 Der Vorerbe wird mit dem Erbfall Erbe. Ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein. Zu diesem Zeitpunkt wird der Nacherbe Erbe des Erblassers. Der Nacherbfall tritt in der Praxis häufig mit dem Tod des Vorerben ein. Die Vor- und Nacherbschaft kann auch gestaffelt werden, so dass der Nacherbe wiederum nur Vorerbe ist und nach ihm ein weiterer Nacherbe folgt. In zeitlicher Hinsicht wird die Nacherbfolge durch § 2109 BGB begrenzt:
§ 2109 BGB Unwirksamwerden der Nacherbschaft
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.







