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Papenmeier & Zöhner

Erbrecht und Vorsorge vom Fachanwalt für Erbrecht

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Zusammenwerfen von Vorsorgevollmacht und Grundverhältnis

Die Vorsorgevollmacht gewährt dem Bevollmächtigten Vertretungsmacht. Sie regelt das rechtliche Können des Vorsorgebevollmächtigten. Das heißt aber nicht, dass der Vorsorgebevollmächtigte diese Rechtsmacht nach Belieben ausüben darf. Vielmehr muss der Bevollmächtigte auch wissen, was er mit der Vollmacht tun soll und was er überhaupt alles tun darf. Soll der Bevollmächtigte etwa für eine gute Pflege des Vollmachtgebers sorgen? Darf er die Sachen das Vollmachtgebers an sich selbst verschenken? Diese Fragen - also das rechtliche Dürfen und Sollen des Bevollmächtigten - regelt das sogenannte Grundverhältnis oder Innenverhältnis.

In der Praxis werden sehr häufig Regelungen, die zum Innenverhältnis gehören, in die Vollmachtsurkunde aufgenommen. Regelmäßig errichtet der Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht, ohne den Bevollmächtigten daran zu beteiligen. Das ist ein Fehler, der inbesondere bei vielen Notaren anzutreffen ist.

Vorsorgevollmacht einseitig - Grundverhältnis zweiseitig

Die Vorsorgevollmacht erteilt nur Rechtsmacht. Das kann der Vollmachtgeber durch eine einseitige Erklärung tun.1 Das heißt, dass auch nur der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde unterschreiben muss. Das Grundverhältnis enthält hingegen Pflichten des Bevollmächtigten. Dem Bevollmächtigten können keine Pflichten auferlegt werden, ohne dass er dem zustimmt. Erforderlich ist daher ein Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vorsorgebevollmächtigten. Diesen Vertrag müssen beide unterschreiben.

Unterschreibt lediglich der Vollmachtgeber, so handelt es sich lediglich um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Ein Vertrag kommt im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vorsorgebevollmächtigten nur zustande, wenn der Vorsorgebevollmächtigte dieses Angebot später annimmt. Ausdrücklich erklärt der Vorsorgebevollmächtigte diese Annahme in der Regel nicht. Er nimmt allenfalls die Vollmacht und handelt damit. Darin kann eine Annahme durch schlüssiges Verhalten liegen, eine sogenannte konkludente Willenserklärung. Allerdings muss das Verhalten des Bevollmächtigten dazu darauf hindeuten, dass er mit den Regelungen zum Innenverhältnis einverstanden war, die ihm angetragen wurden. Aus der Verwendung der Vollmacht lässt sich dies nicht ohne weiteres schließen. Der Vollmachtgeber wirft dem Vorsorgebevollmächtigten nach dem Motto "friss oder stirb" ein Vertragsangebot hin, das der Vollmachtgeber allein nach seinen Vorstellungen verfasst hat. Damit muss der Bevollmächtigte nicht einverstanden sein. Seinem Handeln kann auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag2 oder ein reines Gefälligkeitsverhältnis zugrunde liegen, wenn er das Vertragsangebot zurückweist, aber dennoch für den Vollmachtgeber handelt, weil dieser nicht selbst handeln kann.

Die Frage, ob ein Vertrag im Grundverhältnis zustande gekommen ist, birgt daher im Einzelfall ein erhebliches Streitpotential. Eine Gestaltung soll aber nicht zum Streit, sondern zu einer rechtssicheren Lösung führen. Diese Lösung lässt sich nur herbeiführen, wenn der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte den Vertrag über das Grundverhältnis unterschreiben. Rechtlich sauber ist es sodann, wenn das Grundverhältnis in einer eigenen Urkunde niedergelegt wird, weil es außer den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten niemanden etwas angeht.
1 § 167 Absatz 1 BGB
2 §§ 677 ff. BGB