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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Vorweggenommene Erbfolge

Nach dem Volksmund ist es besser, mit der warmen Hand zu geben als mit der kalten. Die Vermögensübergabe zu Lebzeiten wird als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Dabei wird leider auch vieles beim Notar unterzeichnet, was die Beteiligten später bereuen. Damit Ihnen das nicht passiert, vertritt Rechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier Ihre Interessen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Gründe für die vorweggenommene Erbfolge

Für viele Erblasser gibt es gute Gründe, bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die mutmaßlichen späteren Erben zu übertragen
Beispiele:
  • Steuern sparen durch mehrfache Ausschöpfung der Erbschaftssteuerfreibeträge oder bessere Verteilung von Einkünften im Rahmen der Einkommensteuer.
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen (nach Zeitablauf)1
  • Sicherung der eigenen Altersversorgung bei Schenkung gegen Versorgungsleistungen
  • Streit zwischen den künftigen Erben vermeiden, weil das wesentliche Vermögen zu Lebzeiten aufgeteilt wurde
  • Einfach nur anderen eine Freude machen

Welche Risiken sind mit der vorweggenommenen Erbfolge verbunden?

Um es ganz deutlich zu sagen: Was weg ist, ist weg. Hiervon gibt es nur Ausnahmen in Extremfällen. Der Schenker verliert grundsätzlich seine Rechtsmacht über das Verschenkte. Der Beschenke kann damit tun und lassen, was er will. Gemindert werden kann diese Rechtsfolge dadurch, dass dem Schenker Rücktrittsrechte eingeräumt werden. Üblich sind zum Beispiel Rücktrittsrechte für den Fall des Vermögensverfalls oder des Vorversterbens des Beschenkten oder für den Fall, dass der Beschenkte das Grundstück veräußern will.
Wichtig ist die rechtliche Beratung bei der vorweggenommenen Erbfolge. Teilweise werden Ziele nicht erreicht, weil die Vermögensübergabe nicht richtig durchdacht wurde. Teilweise lässt sich von zwei gegenläufigen Zielen nur eines erreichen. So kann der Übergeber sich durch umfangreiche Nießbrauchs- und Rückforderungsrechte absichern. In diesem Fall wird es ihm aber nicht gelingen, Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden. Ein gefährlicher Fehler besteht auch darin, dass Mitunternehmeranteile zerrissen und damit einkommensteuerrechtliche Entnahmen geschaffen werden. In diesen Fällen müssen Steuern auf Erträge gezahlt werden, die tatsächlich nicht in Geld vorhanden sind.
Für den Übernehmer stellt sich die Frage, ob er aufgrund der vorweggenommenen Erbfolge weniger erhält. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn er risikobelastete Gegenstände - etwa ein Unternehmen - erhält. In diesem Zusammenhang ist vielfach unbekannt, dass die Formulierung "im Wege vorweggenommener Erbfolge" von der Rechtsprechung im Zweifel als Ausgleichungsanordnung nach § 2050 Absatz 3 BGB ausgelegt wird.2 Die Ausgleichungsanordnung hat zur Folge, dass die Geschwister des Übernehmers wesentlich besser dastehen, wenn es zur gesetzlichen Erbfolge kommt oder wenn Pflichtteilsansprüche im Raum stehen.

Welche Kosten sind mit der vorweggenommenen Erbfolge verbunden?

Eine Vermögensübergabe oder Unternehmensnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist ein so bedeutender Schritt, dass auf eine umfassende rechtliche Beratung nicht verzichtet werden sollte. Die Spanne an Aufgaben reicht von der einfachen Übergabe eines Grundstückes bis zur Übergabe großer Unternehmen. Dementsprechend ist auch das Haftungsrisiko und der Arbeitsaufwand sehr unterschiedlich. In überschaubaren Fällen kann die Beratung für ein Pauschalhonorar erfolgen. In allen anderen Fällen ist regelmäßig eine Stundenhonorarvereinbarung erforderlich.
Es können Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters entstehen. Die steuerlichen Risiken schlummern häufig nicht nur im Schenkungsteuerrecht, sondern auch im Ertragsteuerrecht. Hier wird häufig der Steuerberater hinzugezogen, der die Verhältnisse der Unternehmens kennt. An weiteren Kosten sind zum Beispiel die Kosten für notarielle Beurkundungen und die Eintragungen in das Grundbuch oder verschiedene Register (z.B. Handelsregister) zu nennen.
Im Ergebnis sparen die Beteiligten jedoch in der Regel viel Geld im Verhältnis zu dem, was passieren würde, wenn sie den Dingen freien Lauf lassen. Neben Steuern schlagen in diesem Fall häufig auch die Ansprüche der Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu Buche. Die Pflichtteilsansprüche sind sofort fällig und können ohne die nötige Liquiditätsvorsorge einen Notverkauf mit entsprechenden Verlusten erfordern.
1 Zwischen Ehegatten ungeeignet wegen § 2325 Absatz 3, 2. Halbsatz BGB, dessen Verfassungsmäßigkeit jedoch bezweifelt wird; funktioniert auch nicht bei Nießbrauchsvorbehalt.
2 BGH, Urteil vom 12.10.1988, NJW-RR 1989, 259.

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