Altchemnitzer Straße 16
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 - 28 26 90 79

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Kosten im Erbrecht

Hier erfahren Sie, was es kostet, wenn Sie Rechtsanwalt Dr. Papenmeier beauftragen.
Wenn ich Sie im Erbrecht vertrete, erwarten Sie zurecht, dass ich für Sie eine große Menge an sofort abrufbarem Erbrechtswissen bereithalte. Zudem muss ich Ihren Fall im Detail prüfen und das kostet Zeit. Ich stelle Ihnen meine Zeit gerne zur Verfügung. Als Gegenleistung bitte ich Sie um eine angemessene Vergütung.

Bitte beachten Sie, dass nur die Erstberatung pauschal abgerechnet wird. Für meine weitere Tätigkeit entsteht mindestens eine Zeitvergütung in Höhe von 210 € netto je Stunde. Nähere Informationen dazu finden Sie nachfolgend.

Erstberatung

Eine Erstberatung erhalten Sie für 250 € (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und ohne Zusatzkosten).

Außergerichtliche Vertretung

Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung habe ich Ihnen hier gesondert dargestellt.

Vertretung vor Gericht

Auch für die Vertretung vor Gericht enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gebührentatbestände. Hier besteht die Besonderheit, dass die gesetzlichen Gebühren mit einer Vergütungsvereinbarung nicht unterschritten werden dürfen. Hier können Sie die Kosten und das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens berechnen.

Hier finden Sie die Kosten der Vollstreckung eines Auskunftstitels.

Erbscheinsverfahren

Hier können Sie die Kosten im Erbscheinsverfahren berechnen.

Erfolgshonorar

Hier lesen Sie mehr zum Erfolgshonorar in Pflichtteilsfällen.

Rechtsschutzversicherung

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind Sie trotzdem selbst Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung. Die Rechtsschutzversicherung stellt Sie jedoch von der Honorarforderung des Rechtsanwalts frei, wenn Ihr Versicherungsschutz die Angelegenheit umfasst. Grundsätzlich stellt der Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu vergüten ist. Die Deckungsanfrage übernehme ich jedoch kostenlos für Sie. In Erbrechtsangelegenheiten greifen "normale" Rechtsschutzversicherungen oftmals nur für eine erste Beratung, die nicht mit einer weiteren Tätigkeit zusammenhängen darf.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten für eine außergerichtliche Beratung oder Vertretung nicht aufbringen können, erhalten Sie Beratungshilfe. Hierzu benötigen Sie einen Berechtigungsschein vom örtlichen Amtsgericht. Die Beratungshilfe ist vor allem eine soziale Leistung, die uns Rechtsanwälten abverlangt wird. Die Vergütung ist minimal und nicht einmal kostendeckend. Ein Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe ablehnen oder beenden, wenn er durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung oder Vertretung gehindert ist (§ 16a Abs. 3 a) BORA, § 49a Abs. 1 S. 2 BRAO). Diese Grenze ist im Erbrecht sehr schnell erreicht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht alle Beratungshilfemandate annehmen kann, die mir angetragen werden.
Wenn Sie die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen können, erhalten Sie Prozesskostenhilfe. Der Staat übernimmt zunächst die Kosten für den Prozess und gewährt Ihnen entweder eine Ratenzahlung oder übernimmt die Kosten ganz. Auch hierbei ist die Vergütung des Rechtsanwalts oft deutlich reduziert. Sprechen Sie mich bitte zu den Einzelheiten an.

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier