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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis ist der Kern jeder Auseinandersetzung über den Pflichtteil. Bei der praktischen Umsetzung helfe ich Ihnen gern.
  1. Bedeutung des Nachlassverzeichnisses
    1. Einfaches und notarielles Nachlassverzeichnis
    2. Dürftigkeitseinrede
  2. Ermittlungspflichten bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
    1. Ermittlungspflichten des Notars
    2. Viele Notare haben keine Lust
  3. Teilverzeichnisse und Ergänzungen
  4. Formelle und materielle Unvollständigkeit
    1. Formelle Unvollständgkeit
    2. Materielle Unvollständgkeit
  5. Allgemeine Anforderungen an die Angaben im Nachlassverzeichnis
  6. Grundbesitz
    1. Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
  7. Barvermögen
  8. Bankvermögen
    1. Sichtung der Kontoauszüge
    2. Barabhebungen
    3. Gemeinschaftskonten
    4. Mitberechtigung an fremdem Konto
    5. Bankschließfach
    6. Fondanteile
  9. Lebensversicherungen
    1. Kein Bezugsrecht
    2. Widerrufliches Bezugsrecht
    3. Unwiderrufliches Bezugsrecht
  10. Unternehmen
  11. Forderungen
  12. Fahrzeuge
  13. Maschinen und technische Geräte
  14. Hausrat
  15. Besitz des Erblassers
  16. Schmuck
  17. Gold und Silber
  18. Kunst
  19. Nachlasspflegschaft
  20. Stiftungen
  21. Beerdigungskosten
  22. Kosten der Auskunftserteilung und Wertermittlung
  23. Sonstige Nachlassverbindlichkeiten
    1. Räumung der Wohnung des Erblassers
    2. Kosten der Testamentseröffnung und des Erbscheins
    3. Rückständige Steuern
    4. Erbschaftsteuer
  24. Kosten der Nachlasspflegschaft
  25. Fiktiver Nachlass
  26. Recht auf Hinzuziehung
    1. Einsicht in Belege oder Vorlage von Belegen
    2. Befragung des Erben
  27. Wie lange darf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses dauern?
  28. Zwangsvollstreckung
  29. Eidesstattliche Versicherung
    1. Voraussetzungen
    2. Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
    3. Kosten

Bedeutung des Nachlassverzeichnisses

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen sofort fälligen Geldanspruch in Höhe der Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote (§ 2303 Absatz 1 BGB). Damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Anspruchs beziffern kann, gewährt ihm das Gesetz einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das über den Bestand der Erbschaft Auskunft gibt. Der Anspruch ergibt sich aus § 2314 BGB.

§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Alle Angaben im Nachlassverzeichnis müssen sich auf den Zeitpunkt des Erbfalls beziehen. Andernfalls ist das Nachlassverzeichnis nicht erfüllungstauglich.1

Einfaches und notarielles Nachlassverzeichnis

Es gibt zwei Arten von Nachlassverzeichnissen, das einfache schriftliche und das notarielle Nachlassverzeichnis. Das einfache Nachlassverzeichnis wird vom Erben selbst erstellt. Beim notariellen Nachlassverzeichnis übernimmt der Notar die Ermittlungen und die Verantwortung für das Nachlassverzeichnis. Zuletzt verantwortlich ist aber auch beim notariellen Nachlassverzeichnis der Erbe, was sich darin zeigt, dass die eidesstattliche Versicherung vom Erben und nicht vom Notar abzugeben ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.2

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass das notarielle Nachlassverzeichnis eine höhere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bietet. In den Protokollen zum BGB heißt es, der Pflichtteilsberechtigte müsse die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar verlangen können, da dies die für die Inventarerrichtung vorgeschriebene Form sei.3 Zum Inventar heißt es in den Motiven zum BGB, der Notar solle dem Erben als Beistand dienen. Der Wert dieses Beistandes liege im Wesentlichen darin, dass der Erbe, wenn er auch zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Angabe bereit sei, in der Herstellung eines auf seine Angaben sich gründenden Verzeichnisses unterstützt und vor der Herstellung eines unvollständigen, unbrauchbaren und vielleicht gar nicht die Bezeichnung als Inventar verdienenden Schriftstückes bewahrt werde. Nach den Erfahrungen des praktischen Lebens seien die Erben zumeist, auch wenn sie redlichen Willens seien, nicht in der Lage, ohne Hilfe ein Inventar zu errichten, welches eine Übersicht über den Stand des Nachlasses gewähre. Der Notar sei dazu da, den „Übelständen, welche sich aus solchen mangelhaften Inventaren ergeben“ vorzubeugen.4 Zu den Ermittlungspflichten des Notars siehe hier.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann noch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, wenn er bereits ein einfaches Nachlassverzeichnis erhalten hat. Nach der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses kann kein einfaches Nachlassverzeichnis mehr verlangt werden.5

Nach der Ansicht des OLG Schleswig hemmt die Klage auf ein einfaches Nachlassverzeichnis auch die Verjährung für den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, weil es sich um verschiedene Stärkegrade desselben Auskunftsanspruchs handelt.6

Dürftigkeitseinrede

Der Erbe kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist.7 Dies lässt sich mit der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB begründen. Da der Pflichtteilsanspruch nachrangig nach „normalen“ Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen ist (§ 327 Absatz 1 Nr. 1 InsO), können auch die Kosten für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nur nachrangig vom Nachlass getragen werden. Die Beweislast dafür, dass der Nachlass wirklich dürftig ist, liegt beim Erben.8

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Erhebung der Dürftigkeitseinrede verhindern, wenn er sich bereit erklärt, die Notarkosten selbst und im voraus zu bezahlen.9

Ermittlungspflichten bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses

Die Ermittlungspflichten des Notars beim notariellen Nachlassverzeichnis unterscheiden sich nicht von denjenigen des Erben beim einfachen Nachlassverzeichnis. In Streitfällen wird in der Regel ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert, so dass sich die Rechtsprechung vor allem mit den Ermittlungspflichten des Notars beschäftigt.

Die Ermittlungspflichten sind im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie müssen daher anhand des Zwecks des Nachlassverzeichnisses bestimmt werden. Das Nachlassverzeichnis muss dasjenige enthalten, was der Pflichtteilsberechtigte wissen muss, um zu beurteilen, ob ihm Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. Der Pflichtteilsberechtigte nimmt dazu eine rechtliche Würdigung vor. Die Aufgabe des Erben bzw. Notars liegt darin, die Tatsachen zu ermitteln, die die Tatbestandsmerkmale der entsprechenden Rechtsvorschriften ausfüllen. Ist eine dieser Tatsachen nicht zu ermitteln, muss der Erbe bzw. Notar darauf hinweisen und seine Ermittlungstätigkeit dokumentieren.

Ermittlungspflichten des Notars

Der Notar muss beim notariellen Nachlassverzeichnis den Nachlassbestand selbst ermitteln.10 Der Notar ist dafür verantwortlich, dass der Nachlass vollständig und richtig verzeichnet wird. Er darf die zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses erforderlichen Handlungen nicht dem Erben überlassen.11 Deshalb genügt es auch nicht, wenn eine Erklärung des Erben vorgelegt wird, die lediglich notariell beglaubigt ist.12 Der Notar muss im Nachlassverzeichnis bestätigen, dass er es aufgenommen hat und dafür verantwortlich ist.13

Der Notar kann sich auch nicht von seinen Ermittlungspflichten befreien, indem er sich einen beschränkten Auftrag erteilen lässt („keine eigenen Ermittlungen“). Vielmehr forderte das LG Kleve in einem solchen Fall zu Recht, dass der Notar seinen Auftraggeber darüber aufklärt, dass ein derartiges Verzeichnis den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB nicht genügt.14

Der Notar hat die nach den Umständen erforderlichen und möglichen Ermittlungen anzustellen.15 Die Gestaltung des Verfahrens liegt im Ermessen des Notars.16 Das heißt jedoch nicht, dass auch die Frage, welche Ermittlungen anzustellen sind, im Ermessen des Notars liegt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage aus dem Ziel, ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis vorzulegen sowie dem Pflichtteilsberechtigten alle erforderlichen Tatsachen für eine rechtliche Bewertung zu geben.

Der Notar darf bei seinen Ermittlungen zunächst von den Angaben des Erben ausgehen. Er muss diese aber einer Plausibilitätskontrolle unterziehen und dies auch dokumentieren.17 Den sich daraus ergebenden Anhaltspunkten muss der Notar nachgehen, um eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erreichen,18 und zwar auch dann, wenn die Prüfung sehr umfangreich und zeitintensiv ist.19 Der Notar muss dazu Belege wenigstens stichpunktartig überprüfen.20 Der Notar muss den Erben auf seine eigenen Aufklärungsmöglichkeiten nachhaltig hinweisen.21 Er muss die Erben instruieren, wie sie ihre eigenen Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten und sonstigen Dritten durchsetzen.22 Der Notar kann die Erben auch anweisen, den Dritten aufzugeben, die Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen.23 Der Notar muss insbesondere auffälligen Vorgängen nachgehen, die auf Vermögensverschiebungen im Bereich des fiktiven Nachlasses hindeuten und den Erben dazu „qualifiziert“ beraten und befragen.24

Der Notar muss das Ergebnis seiner Ermittlungen in der Urkunde niederlegen.25 Ungeklärt ist noch, in welchem Umfang der Notar darüber hinaus darlegen muss, auf welcher Grundlage er zu diesem Ergebnis gelangt ist und worüber er keine Feststellungen treffen konnte. In der Literatur wird dies empfohlen.26 Es wird sich hierbei auch um das zutreffende Ergebnis handelt, da der Pflichtteilsberechtigte sonst nicht sehen kann, ob der Notar seine Ermittlungspflichten erfüllt hat. Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Hinzuziehung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Der Pflichtteilsberechtigte soll also wissen, wie das Nachlassverzeichnis zustande gekommen ist.

Eine neuere Äußerung findet sich in der Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Der Entwurf enthält umfangreiche Ausführungen zu den Pflichten des Notars als Begründung dafür, dass die Gebühren des Notars für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in Ziffer 23500 KV GNotKG vervierfacht wurden Dort heißt es:

„Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ist nach herrschender Auffassung eine notarielle Tätigkeit eigener Art, die über die bloße Beurkundungstätigkeit weit hinausgeht. Der Notar darf dabei nicht lediglich Erklärungen des Inventarisierungsverpflichteten entgegennehmen, sondern ist vielmehr verpflichtet, den Vermögensbestand selbst zu ermitteln und durch Unterzeichnung des Verzeichnisses zum Ausdruck zu bringen, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist. Nach ganz herrschender Auffassung besteht hinsichtlich der Aufnahme von notariellen Vermögensverzeichnissen ein Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nach § 15 BNotO, so dass der Notar das Ersuchen nicht ablehnen darf.
Gesetzliche Verfahrensregelungen und Regelungen zur Niederlegung des Ergebnisses in einer Urkunde gibt es nicht. Die Verfahrensausgestaltung steht im Ermessen des Notars. Er wird dabei regelmäßig den Auskunftsberechtigten und den Auskunftsverpflichteten befragen, um erste Anhaltspunkte zu bekommen. Wegen seiner Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses wird von der Rechtsprechung jedoch gefordert, dass der Notar die Ermittlungen grundsätzlich in eigener Person vorzunehmen hat und sich mit den Angaben der Inventarisierungsverpflichteten nur dann begnügen darf, wenn ihm andere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Als Ermittlungsmaßnahmen kommt beispielsweise im Fall eines Nachlassverzeichnisses die Begehung der Erblasserwohnung nebst Verzeichnung der dort befindlichen Gegenstände und Durchsicht der Unterlagen in Betracht. Ferner werden schriftliche Anfragen bei Grundbuchämtern oder Kreditinstituten erforderlich sein, ggf. auch im Ausland.
Der Zeitaufwand für diese Maßnahmen kann sich in einigen Fällen auf eine insgesamt zweistellige Stundenzahl, verteilt über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten, belaufen. Bei einigen Vermögensverzeichnissen, insbesondere bei dem Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB kann eine Ermittlung auch noch nach mehreren Jahren rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls erforderlich sein. Die Ermittlungen sind in diesen Fällen durch den zeitlichen Abstand naturgemäß mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
Die Ergebnisse der Ermittlung hat der Notar in einer Urkunde niederzulegen. Die Urkunde muss zumindest sämtliche Aktiva und Passiva übersichtlich zusammenstellen und die Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren bezeichnen; einer Angabe des Werts selbst bedarf es nicht. Damit reicht es nicht aus, die Summen mehrerer Kontenstände aufzuführen. Vielmehr ist die Angabe der einzelnen Konten nebst Kontonummer und Kontostand erforderlich. Allenfalls können weniger werthaltige Gegenstände zu Sachgruppen zusammengefasst werden.
Der Gebührensatz für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses soll deutlich angehoben werden. Die derzeitige Gebühr wird dem Aufwand des Notars nicht ansatzweise gerecht. Zum Zeitpunkt der Schaffung der geltenden Regelung war die Zusammensetzung eines Vermögens oft noch relativ überschaubar und häufig lokal konzentriert. Dies hat sich grundlegend geändert. Daher bedarf die Gebührenhöhe der Anpassung.
Die Niederlegung des Ermittlungsergebnisses soll mit der vorgeschlagenen Gebühr abgegolten sein. Im Gegenzug zur Gebührenerhöhung soll die zeitliche Komponente des geltenden § 52 Absatz 1 Satz 3 KostO jedoch ersatzlos entfallen.“ 27

Das OLG Koblenz führte in einer Entscheidung aus, der Notar könne die Einholung von Bewertungsgutachten durch den Auskunftsverpflichteten veranlassen und sie auf Plausibilität überprüfen.28 Die Wertermittlung gehört jedoch nicht in das Nachlassverzeichnis. Sie ist eine eigene Stufe, die nach der Auskunftserteilung kommt und für die der Notar nicht zuständig ist. Im Nachlassverzeichnis müssen nur die wertbildenden Faktoren mitgeteilt werden.

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass der Notar nicht weiter ermitteln muss, wenn eine Betreuung vorlag und der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung gelegt hat, ohne dass dieses Beanstandungen hatte.29 Ich habe meine Zweifel, ob das in dieser Allgemeinheit richtig sein kann, da ich schon einige Betreuungsakten gesehen habe, bei denen das Betreuungsgericht schlicht aufgegeben hat, weiter nachzufragen.

Viele Notare haben keine Lust

Der Notar Prof. Dr. Keim gab in einem Aufsatz30 offen zu, dass er keine Lust hat, notarielle Nachlassverzeichnisse zu erstellen. Das gilt nach meinen Erfahrungen auch für viele andere Notare. So ist es für viele Erben schwer, einen Notar zu finden, der zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bereit ist. Aus meiner Erfahrung hilft folgendes: Man darf beim Notar nicht höflich anfragen, sondern muss ihn direkt schriftlich mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragen. Wenn der Notar dann nicht tätig wird, muss ihm der Streit verkündet werden, falls der Pflichtteilsberechtigte klagt.

Teilverzeichnisse und Ergänzungen

In der Praxis geben Nachlassverzeichnisse häufig Anlass zu Nachfragen. Wenn diese Nachfragen begründet sind, werden daraufhin weitere Auskünfte erteilt. Wenn diese Auskünfte in mehreren aufeinander folgenden Schreiben erteilt werden, steht der Pflichtteilsberechtigte schnell vor einer Situation, in der er nicht mehr überschauen kann, was denn nun eigentlich als Auskunft erteilt worden ist.

Rechtlich gesehen führt diese zu der Frage, ob Teilverzeichnisse und Ergänzungen zulässig sind. Das Gesetz spricht in § 260 Absatz 1 BGB von einem Verzeichnis. Die Rechtsprechung erkennt an, dass jedenfalls im Grundsatz alle Auskünfte in einem Verzeichnis zusammenzuzufassen sind.31 Es ist nicht Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten, sich aus einer Mehrzahl von Erklärungen das nach dem Vollstreckungstitel vorzulegende Bestandsverzeichnis selbst zusammenzustellen.32

Abweichend davon sind jedoch auch mehrere Teilverzeichnisse zulässig, solange die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt.33 Ein Beispiel dafür ist die gesonderte Aufstellung der Hausratsgegenstände. Das einzelne Teilverzeichnis führt nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs.34 Der Pflichtteilsberechtigte kann die Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses einfordern, solange er nur ein Teilverzeichnis erhalten hat. Er muss dessen Inhalt nicht etwa ausblenden und Ergänzung verlangen. Bei mehreren Teilverzeichnissen stellt sich die Frage, wann diese noch übersichtlich sind. Zu fordern ist eine Schlusserklärung im zeitlich letzten und abschließenden Auskunftsakt, aus der sich der Umfang der gesamten Auskunft erkennen lässt.35 Der BGH fordert, die Erklärung, dass die Teilverzeichnisse in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.36 Überdies wird man fordern müssen, dass sich aus jedem Teilverzeichnis erkennen lässt, dass es sich nur um ein Teilverzeichnis handelt. Wenn mehrere Teilverzeichnisse, die sich inhaltlich nicht decken, zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wie ein vollständiges Verzeichnis ausgesehen haben, dann können sie zusammen kein einheitliches Bestandsverzeichnis darstellen.37

Eine Berichtigung von Angaben ist hingegen nicht zulässig. Gibt ein Erbe etwa zunächst einen falschen Kontostand an, kann er dies nicht in einem späteren Teilverzeichnis berichtigen. In diesem Fall würden die Teilverzeichnisse einander widersprechen. Das Nachlassverzeichnis ist nicht mehr übersichtlich, wenn man es von der letzten Auskunft zur ersten Auskunft lesen muss, um zu erkennen, welcher Teil der ursprünglichen Auskünfte noch Bestand hat. Im Zweifel ist das Nachlassverzeichnis komplett neu auszudrucken, was technisch auch keine Hürde darstellt.

Wenn der Erbe in Folge eines Irrtums, insbesondere einer fehlerhaften Rechtsansicht, einen Teil des Nachlassbestandes verschwiegen hat, soll der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung der Auskünfte haben.38 Ein Anspruch auf Ergänzung des Nachlassverzeichnisses soll ferner bestehen, wenn das Nachlassverzeichnis zwar dem Wissensstand des Erben entspricht, der Erbe sich aber fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar war.39 Die Ansicht, dass ein Anspruch auf Ergänzung der Auskünfte besteht, scheint im Interesse des Pflichtteilsberechtigten zu liegen. Sie übergeht aber die Frage, ob nicht stattdessen ein Anspruch auf ein komplett neues Nachlassverzeichnis besteht. Dazu muss danach gefragt werden, ob der Erbe von Anfang an die Auskünfte in der Form hätte erteilen dürfen, in der sie am Ende vorliegen würden, wenn die Auskunft nur ergänzt wird. Dabei entsteht das Problem, dass das erste Nachlassverzeichnis nicht als Teilverzeichnis ausgewiesen ist. Im Ergebnis würde dem Erben, der zunächst Nachlassgegenstände verschweigt, mehr zugestanden als dem Erben, der von Anfang an umsichtig und redlich seine Auskünfte erteilt. Deshalb wird in der Regel ein komplett neues Nachlassverzeichnis erforderlich sein, wenn sich nicht aus dem ersten Nachlassverzeichnis deutlich ergibt, dass zu einem bestimmten Punkt ausdrücklich keine Auskünfte erteilt wurden.

Praxistipp: Der Pflichtteilsberechtigte sollte sich ein eigenes Nachlassverzeichnis anlegen, in dem er alle Auskünfte festhält, die der Erbe erteilt hat. In diesem Verzeichnis sind auch sämtliche Widersprüche zu vermerken. Der Pflichtteilsberechtigte benötigt sein eigenes Verzeichnis, um seine Ansprüche zu beziffern und um den Überblick zu behalten. Das Verzeichnis des Pflichtteilsberechtigten kommt aber nicht dem Erben zugute und entlastet ihn nicht von seinen Verpflichtungen.

Formelle und materielle Unvollständigkeit

Wenn wir von formeller und materieller Unvollständgkeit reden, dann geht es um die Frage, ob ein Erbe eine Auskunft weglassen darf und damit durchkommt. Ein Nachlassverzeichnis muss vollständig und richtig sein. Nun kann es sein, dass man die Unvollständigkeit bereits auf den ersten Blick und ohne jedes Hintergrundwissen erkennt. Dann ist das Nachlassverzeichnis formell unvollständig. Wenn die Auskunft aber vollständig scheint und "nur" falsch ist, dann ist das Nachlassverzeichns nur materiell unvollständig.

Formelle Unvollständigkeit

Wenn ein Nachlassverzeichnis sich nicht zu allen Positionen äußert, die im Auskunftstitel (meist einem Teilurteil) vorgegeben sind, ist es bereits formal unvollständig.40

Hat der Notar seine Pflichten nicht erfüllt, dann erfüllt das notarielle Nachlassverzeichnis den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht. Der Pflichtteilsberechtigte ist dann gehalten, seinen Auskunftsanspruch einzuklagen oder nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Er wird dabei von den Gerichten gerne vorschnell darauf verwiesen, er könne die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Nachlassverzeichnisses nur im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Absatz 2 BGB geltend machen. Dieser Satz trifft in diese Allgemeinheit nicht zu. Er ist nur dann richtig, wenn der Erbe bzw. Notar sämtliche Ermittlungsansätze ausgeschöpft hat und das Verzeichnis deshalb unrichtig oder unvollständig ist, weil der Erbe bzw. Notar keine Ermittlungsmöglichkeiten hat. Ein Beispiel ist die lebzeitige Zuwendung von Bargeld. Diese ist regelmäßig nicht erkennbar, wenn sie nicht dokumentiert ist und nicht offengelegt wird.

Anders ist es aber, wenn der Erbe bzw. Notar seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist. Dann ist das Nachlassverzeichnis in der Regel auch inhaltlich unrichtig und unvollständig. Das ist aber lediglich eine Folge der formellen Unvollständigkeit. Ein erfüllungstaugliches Nachlassverzeichnis liegt dann nicht vor. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach der Pflichtteilsberechtigte auf das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschränkt ist, wenn kein formell ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vorgelegt wird. Ein solcher Rechtssatz wäre auch unsinnig. Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt nicht dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis erhält. Es führt allenfalls dazu, dass sich der Erbe strafbar macht. Ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erhält der Pflichtteilsberechtigte davon nicht. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung des Nachlassverzeichnisses verlangen kann, wenn sich bereits aus dem Nachlassverzeichnis oder den Erklärungen des Erben ergibt, dass die Auskünfte nicht erschöpfend sind.41

Materielle Unvollständigkeit

Wenn das Nachlassverzeichnis "nur" falsch ist, dann wird der Pflichtteilsberechtigte häufig auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Das ist misslich, weil er hierdurch die benötigte Auskunft nicht erhält. Der Erbe macht sich zwar strafbar, aber der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch trotzdem nicht berechnen.

Der Erblasser hatte ein Konto m Ausland. Der Erbe gibt es nicht an. Der Pflichtteilsberechtigte benötigt das Guthaben am Todestag, um seinen Anspruch zu berechnen.


Aus meiner Sicht muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf ein neues notarielles Nachlassverzeichnis zustehen, wenn die Auskünfte unstreitig oder nachweisbar unvollständig oder unrichtig sind. Eine ergänzende Auskunftserteilung in Form eines Teilverzeichnisses ist in diesem Fall nicht möglich, weil dadurch einander widersprechende Teilverzeichnisse entstehen würden. Der Anspruch auf ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis wird durch ein unvollständiges oder unrichtiges Nachlassverzeichnis nicht erfüllt. Aus dem Verfahren über die eidesstattliche Versicherung in § 260 Absatz 2 BGB wird sich lediglich ableiten lassen, dass der Pflichtteilsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit trägt, wenn das Nachlassverzeichnis formell ordnungsgemäß ist, der Erbe oder Notar also seinen Ermittlungspflichten nachgekommen ist und dies dokumentiert hat.

Wenn der Erbe ausdrücklich keine Auskünfte zu einem Punkt erteilt, dann besteht nur ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf eine ergänzende Auskunft und kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.42

Allgemeine Anforderungen an die Angaben im Nachlassverzeichnis

Die Anforderungen an die Angaben im Nachlassverzeichnis ergeben sich aus dessen Zweck, den Nachlassbestand übersichtlich darzustellen. Dafür müssen die Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis ausreichend individualisiert sein.43

Sammelposten bzw. Kollektivangaben sind unzulässig.44 Eine Ausnahme wird nur dort erforderlich sein, wo Gegenstände offensichtlich wertlos sind, etwa die vom Erblasser abgetragene Wäsche.

Grundbesitz

Der Notar muss Grundbesitz des Erblassers und die wertbestimmenden Faktoren durch Grundbucheinsicht ermitteln.45 Anzugeben sind das Grundbuchamt, die Gemarkung, das Grundbuchblatt, die laufende Nummer des Grundstücks, die Fläche, die Nutzung/Bebauung und – soweit vorhanden – die Straße und die Hausnummer.

Behält sich der Erblasser bei der Übertragung eines Grundstücks einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht zurück, dann mindert dies den Wert der Schenkung. Nach der Rechtsprechung ist der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht aber nur abziehbar, wenn sich der Wert nach dem Niederstwertprinzip nach dem Zeitpunkt der Schenkung (und nicht des Erbfalls) richtet. Der Wert des Nutzungsrechts ist aus der Sicht bei Vertragsabschluss anhand der statistischen Lebenserwartung des Schenkers zu ermitteln. Ob der Schenker dann tatsächlich kürzer oder länger lebt, ist egal. Anders ist das aber, wenn bereits beim Vertragsschluss bekannt ist, dass der Schenker krank ist und eine kürzere Lebenserwartung hat. Dann ist diese kürzere Lebenserwartung der Berechnung zugrunde zu legen.46 Der Notar muss folglich ermitteln, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung krank war und dies wusste.

Grundschulden

Bei Grundschulden kommt es darauf an, in welcher Höhe das gesicherte Darlehen noch valutiert. Die Grundschuld selbst darf nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Anders kann dies sein, wenn eine Grundschuld für eine fremde Schuld bestellt worden ist. Dann kann es passieren, dass der Gläubiger auf die Grundschuld zugreift. Der Erbe hat dann einen Ausgleichsanspruch gegen den Schuldner, dessen Schuld seine Grundschuld absichert. Wenn dieser aber insolvent ist, dann belastet die Grundschuld den Erben und damit auch den Pflichtteilsberechtigten. Daher müssen bei fremden Grundschulden die Sicherungsabreden und die Höhe der gesicherten Forderung mitgeteilt werden.47 Auch dann wird es sich häufig um eine zweifelhafte Verbindlichkeit nach § 2313 Absatz 2 Satz 1 BGB handeln. Diese wird zunächst nicht berücksichtigt. Es kann aber sein, dass der Pflichtteilsberechtigte später eine Rückzahlung leisten muss.

Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Hin und wieder errichten Erblasser Gebäude auf einem Grundstück, das ihrer Ehefrau, deren Eltern oder sonstigen nahestehenden Personen gehört. Der Erbe hat in diesem Fall vorzutragen, wer diese Gebäude finanziert hat.48 Weiterhin sind die Abreden vorzutragen, die in diesem Zusammenhang getroffen wurden. Dem Pflichtteilsberechtigten obliegt dann die schwierige Prüfung, welche Rechtsfolgen sich ergeben. Es kann eine Schenkung vorliegen. Der Erblasser kann aber auch im Innenverhältnis beteiligt sein (BGB-Gesellschaft).

Barvermögen

Das Barvermögen des Erblassers ist anzugeben.49 Leider erweist sich Barvermögen häufig als "flüchtiges Reh". Es ist vermutlich der Nachlassgegenstand, mit dem die meisten unaufgedeckten Straftaten begangen werden.

Bankvermögen

Bei Bankkonten sind zur Individualisierung die Bank50 und die Kontonummer bzw. die IBAN anzugeben. Weiterhin ist die Art des Kontos oder Depots mitzuteilen.51 Die Auskünfte müssen erkennen lassen, dass die Kontostände sich auf den Todeszeitpunkt beziehen.52 Die Konten enthalten vielfach einen Anspruch auf laufende Zinsen bis zum Todestag, der in den Belegen nicht ausgewiesen ist. Auch dieser Anspruch gehört zum Nachlass.53 Informationen dazu finden sich jedoch in der Erbschaftsteueranzeige nach § 33 ErbStG.
Musterbank, Girokonto IBAN DE12 1234 5678 9012 3456 7813.497,33 €
Angelaufene Zinsen aus vorstehendem Konto13,17 €

Sichtung der Kontoauszüge

Die Sichtung der Kontoauszüge ist im Moment eines der häufigsten Streitthemen. Die Kontoauszüge sind vermutlich die wichtigsten Unterlagen, um den Nachlassbestand und Schenkungen des Erblassers zu ermitteln. Warum gibt es dann trotzdem so viel Ärger? Zum einen gibt es Erben, die nicht wollen, dass die Tatsachen ans Licht kommen. Zum anderen macht die Sichtung der Kontoauszüge viel Arbeit und dadurch gibt es viel Widerstand von Notaren.

Der Erbe bzw. Notar muss die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbaren Bankunterlagen mindestens für einen Zehnjahreszeitraum sichten und sorgfältig auswerten.54 Anders ist das nur beim AG Fürth (Odenwald). Dieses entschied, dass es keine Wiederbeschaffungspflicht für nicht mehr vorliegende Kontoauszüge für die mehr als acht Jahre vor dem Todeszeitpunkt liegende Zeit gebe, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in dieser Zeit für den fiktiven Nachlass relevante Transaktionen gegeben habe.55

Wie die Auswertung der Kontoauszüge und Sparbücher im Einzelfall geschehen soll, ist noch nicht geklärt. Nach dem OLG Hamm muss der Notar die Verfügungen zusammenstellen, die einen bestimmten Betrag übersteigen und möglicherweise Schenkungen darstellen können.56 Der Erbe bzw. Notar hat auf Hinweise zu achten, die auf Geschäftsbeziehungen zu anderen Banken hindeuten. Das sind zunächst Überweisungen vom oder auf das Girokonto oder Einträge in einer Kundenhistorie bei Dienstleistern. Weiterhin sind die Kontoauszüge daraufhin zu sichten, ob ungewöhnliche Geldbewegungen vorhanden sind, die auf Schenkungen des Erblassers hindeuten.57

Der Zehnjahreszeitraum dürfte vor allem daher stammen, dass Banken die Unterlagen nach zehn Jahren vernichten. Tatsächlich wird der Erbe oder Notar wohl alle Kontoauszüge sichten müssen, die vorhanden oder beschaffbar sind.58 Ein ernsthaftes und vollständig ungeklärtes Problem entsteht, wenn der Erbe die Auskunftserteilung mit Hilfe langsamer Notare und Gerichte über Jahre hinweg verzögert, so dass die Aufbewahrungsfristen der Banken ablaufen. Die Erfolgsaussichten für Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz scheinen bisher eher gering, so dass der Erbe mit dieser Taktik durchkommen kann.

Falls die Kontoauszüge nicht mehr vorhanden sind, muss der Erbe sie bei der Bank beschaffen.59 Wenn dies 1.500 € kostet, ist das nicht unverhältnismäßig.60 Falls sich die Bank weigert, muss der Erbe sie notfalls verklagen.61 Beim notariellen Nachlassverzeichnis kann der Notar nicht aus eigenem Recht die Banken anschreiben. Vielmehr muss er sich dafür vom Erben eine Vollmacht erteilen lassen. Damit muss der Notar die Banken und Sparkassen anschreiben, die in der Nähe des letzten Wohnorts des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, und anfragen, ob eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat.62 Wenn der Erbe die Vollmacht nicht erteilt, muss der Pflichtteilsberechtigte den Erben verklagen und ggf. die Zwangsvollstreckung betreiben, um die Vollmachtserteilung zu erzwingen. Wenn ein Notar die Kontoauszüge mangels Mitwirkung des Erben nicht sichten kann, liegt kein erfüllungstaugliches Nachlassverzeichnis vor.63

Umstritten ist, ob der Erbe bzw. Notar weitere Banken am Wohnort des Erblassers anschreiben muss, wenn bereits eine Bankverbindung bekannt ist. Bei vielen Erblassern besteht wohl tatsächlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass gerade dort Konten vorhanden sind.64 Viele Erblasser bleiben bei nur einer Bank. In der Regel sind weitere Banken aus den Kontoauszügen des Girokontos ersichtlich. Nur wer es darauf anlegt, keine Spuren zu hinterlassen, kann Geld bei anderen Banken verstecken. Und das werden dann wohl keine örtlichen Banken sein. Wenn es bei einer Bank ein Darlehenskonto gibt, muss diese Bank nach weiteren Konten befragt werden.65

Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB die Hinzuziehung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verlangen. Derzeit wird heftig gestritten, ob dem Pflichtteilsberechtigten auf diesem Weg die Sichtung der Kontoauszüge ermöglicht werden muss. Die Darstellung des Streitstands würde hier den Rahmen sprengen.

Barabhebungen

Bei Barabhebungen muss mitgeteilt werden, zu welchen konkreten Transaktionen die Barabhebungen gedient haben.66 Wenn den Erben der Ansprechpartner bei der Bank bekannt ist, ist dieser zu benennen und Auskunftsansprüche sind zu nutzen.67 Der Erbe muss nach der Ansicht des OLG Stuttgart alle "einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen" zusammenstellen, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grunde liegen könnten.68 Leider hat das OLG Stuttgart die Höhe des Betrags nicht genannt.

Gemeinschaftskonten

Bei gemeinschaftlichen Bankkonten oder Depots ist anzugeben, ob es Absprachen zwischen den Beteiligten gab, wem das Guthaben im Innenverhältnis zusteht. Falls es keine Absprachen gab, ist anzugeben, wer das Guthaben eingezahlt hat und wer welche Abhebungen getätigt hat. Zum einen muss mit diesen Angaben festgestellt werden, wem das Guthaben im Innenverhältnis gehörte. Zum anderen können die Entnahmen vom Gemeinschaftskonto Schenkungen sein, die zur Ausgleichung oder zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.69

Mitberechtigung an fremdem Konto

Ein Konto kann auch zum Nachlass gehören, wenn es auf den Namen eines anderen lautet. Häufig ist der andere der Ehegatte oder Lebensgefährte des Erblassers. In diesem Fall kann eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft bestehen. Diese kann sogar durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Es sind daher alle Umstände im Nachlassverzeichnis anzugeben, die auf eine Mitberechtigung des Erblassers an einem fremden Konto oder eines anderen an einem Erblasserkonto hindeuten. Das sind insbesondere die folgenden Tatsachen:
  • Wenn mit dem Geld ein gemeinsamer Zweck verfolgt wurde, z.B. das Bestreiten der Kosten einer Eigentumswohnung.70
  • Wenn das Geld auf dem Konto ursprünglich von einem gemeinsamen Konto stammt und insbesondere, wenn nichts auf eine Schenkung hindeutet.71
  • Wenn die Rente oder das Gehalt des Erblassers auf dem Konto seines Ehegatten oder Lebensgefährten eingegangen ist.
Im Ergebnis sind dann für das betroffene Konto alle Auskünfte so zu erteilen, wie es beim Gemeinschaftskonto der Fall ist. Ein Richter wandte in einer mündlichen Verhandlung auf eine solche Konstellation stattdessen Auftragsrecht an. Im Ergebnis ändert sich daran nichts, dass der Teil des Erblassers zum Nachlass gehört (§ 667 BGB).

Bankschließfach

Der Notar muss den Inhalt eines Bankschließfachs sichten, auch wenn der Erbe dieses schon geleert hat.72

Fondsanteile

Bei geschlossenen Immobilienfonds kommt es vor, dass man die Anteile zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht verkaufen kann. Wenn die Rücknahme der Fondanteile ausgesetzt ist, dann ist analog § 11 Abs. 4 BewG der Rücknahmepreis anzusetzen.

Lebensversicherungen

Kein Bezugsrecht

Wenn bei einer Lebensversicherung kein Bezugsrecht für einen Dritten besteht, dann fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.

Widerrufliches Bezugsrecht

In der Praxis kommen Lebensversicherungen häufig mit einem widerruflichen Bezugsrecht für die Todesfallleistung vor. Der Erblasser kann das Bezugsrecht bis zu seinem Tod durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen ändern. Wenn der Erblasser stirbt, dann erhält der Bezugsberechtigte einen eigenen Anspruch auf die Versicherungssumme aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Anspruch auf die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Zugleich besteht aber im sogenannten Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten eine Schenkung.

Ein Problem ist die Frage, mit welchem Wert die Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt wird. Früher wurden die vom Erblasser bis zu seinem Tod gezahlten Prämien herangezogen. Eine Wende gab es, als der BGH im Insolvenzrecht entschied, dass die ausgezahlte Versicherungsleistung der Schenkungsgegenstand ist. Verrückt wurde es dann, als der BGH im Erbrecht entschied, dass es auf den Rückkaufswert in der letzten Sekunde vor dem Tod des Erblassers ankomme. Es muss aber immer noch ein Gutachten gemacht werden, ob der Wert ggf. auf dem Zweitmarkt noch höher ist.73 Diese Entscheidung ist vermutlich falsch. Sie wird in der juristischen Literatur überwiegend abgelehnt.3774 Die Richterbesetzung beim Erbrechtssenat des BGH hat sich seitdem wesentlich geändert. Jetzt fehlt nur noch jemand, der die Rechtsfrage erneut zum BGH bringen möchte, was ja nicht gerade billig ist. Spannend wird es bei der Risikolebensversicherung, weil dort der Rückkaufswert eine Sekunde vor dem Tod des Erblassers nahezu 0 ist.

Mitzuteilen sind also die Versicherungsgesellschaft, die Versicherungsnummern, das Bezugsrecht und der Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt. Wer mutig ist oder die Korrektur der Rechtsprechung versuchen möchte, verlangt zusätzlich die Angabe der Versicherungsleistung. Es lässt sich auch noch gut argumentieren, dass der Auskunftsanspruch selbst dann die Versicherungsleistung umfasst, wenn sie ggf. am Ende nicht für die Berechnung wichtig wäre. Denn solche Rechtsfragen sind nicht im Rahmen der Auskunftserteilung, sondern erst in der Zahlungsstufe zu klären.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte in dem Zeitpunkt einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, in dem ihm das Bezugsrecht eingeräumt wird. Der Wert des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich daher nach dem Rückkaufswert zu diesem Zeitpunkt.75 Ungeklärt ist der Fall, dass nur das Bezugsrecht im Todesfall unwiderruflich ist, der Erblasser aber die Leistung im Erlebensfall selbst erhält. Weiterhin ist ungeklärt, was gilt, wenn der Erblasser trotz des unwiderruflichen Bezugsrechts den Versicherungsvertrag (sogenanntes Deckungsverhältnis) jederzeit kündigen kann. In diesem Fall kann der Erblasser dem Bezugsberechtigten seinen Anspruch wieder entziehen.

Unternehmen

Unternehmen sind konkret zu beschreiben. Insbesondere sind die Ansprüche des Erblassers aus den abgeschlossenen Verträgen aufzuführen.76

Unternehmen sind ein komplexer Gegenstand, da sie in vielfältigen Erscheinungsformen vorkommen. Der Streit spielt sich aber meist auf der Ebene der Bewertung ab. Diese ist nicht Gegenstand des Nachlassverzeichnisses. Bei der Bewertung wird regelmäßig auf den Standard IDW S.1 verwiesen. Dieser geht von den Planungen und unternehmerischen Entscheidungen der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen aus. Diese sollen nur eingeschränkt überprüfbar sein.77 Dabei wird es schnell schwierig, wenn Familienunternehmen übergeben werden und deren Planungen genau vor dem Übergabestichtag einbrechen. Der Pflichtteilsberechtigte hat - außerhalb des Nachlassverzeichnisses - einen Anspruch auf Vorlage der für die Bewertung relevanten Geschäftsunterlagen.

Forderungen

Bei Forderungen des Erblassers sind der Schuldner, der Rechtsgrund und die Forderungshöhe zum Zeitpunkt des Erbfalls anzugeben. Typische Beispiele sind Darlehen des Erblassers an eines seiner Kinder und Erstattungsansprüche gegen eine private Krankenkasse.

Fahrzeuge

Das Fahrzeug ist im Nachlassverzeichnis identifizierbar aufzulisten. Dazu sind entweder die Fahrzeugidentifikationsnummer oder das amtliche Kennzeichen zum Zeitpunkt des Erbfalls anzugeben, am besten beides.

An wertbildenden Faktoren sind der Typ, das Datum der Erstzulassung und die Laufleistung des Fahrzeuges78 anzugeben.

Maschinen und technische Geräte

Bei Maschinen und technischen Geräten sind anzugeben:
  • Hersteller79
  • Fabrikat/Typ80
  • Baujahr81

Hausrat

Der Hausrat bereitet bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fast immer Probleme. Auf der einen Seite kann sich hinter fast jedem Gegenstand ein wertvolles Sammlerobjekt verbergen. Auf der anderen Seite ist ein erheblicher Aufwand mit der Aufnahme des Hausrats verbunden. In vielen Fällen sind die meisten Hausratsgegenstände wertlos oder jedenfalls von sehr geringem Wert. Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Interesse daran, dass wertlose Gegenstände aufgelistet werden. Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben aber Zugeständnisse macht, kann es passieren, dass der Erbe die falschen Gegenstände als offensichtlich wertlos aussortiert.

Am besten ist es, wenn der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme des Hausrats dabei ist und immer gleich entscheidet, was aufgenommen werden soll. Wenn dies nicht möglich ist, sollten sämtliche Räume und Schränke mit Fotos dokumentiert werden.

Es sind alle Gegenstände aufzulisten, die werthaltig sein können, insbesondere Teppiche, Bilder, Silberbesteck und Geschirr.82 Nach dem Gesetz müssen auch alle anderen Gegenstände aufgelistet werden. Und das wird in der Literatur teilweise auch bedingungslos gefordert.83 Nach meinen Erfahrungen gehen solche Forderungen an der Realität vorbei. Es gibt in jedem Haushalt zahlreiche Gegenstände, die niemand haben will. Natürlich muss man aufpassen, dass da kein wertvollen Gegenstände "dazwischenrutschen". Aber für den Rest wird man nach Treu und Glauben von Erleichterungen ausgehen müssen, so dass wertlose Gegenstände zu Sachgruppen zusammengefasst werden können (z.B. Wäsche). Auch sollte keine Auflistung von Gegenständen gefordert werden, die der Erbe hat entsorgen lassen. Eine richtig gute Handhabung hat die Rechtsprechung noch nicht gefunden. Auch Begründungen fehlen bisher. Das OLG Brandenburg führte etwa aus, dass das Hausinventar nicht näher angegeben werden muss, soweit es "auf den ersten Blick wertlos oder geringwertig erscheint, was etwa für Massenware wie Besteck, Geschirr, Einweckgläser, Waschkessel, Holzbänke, Regale und Telefone sowie unverkäufliche Gegenstände wie gebrauchte Betten oder selbstgebaute Möbelstücke gilt".84

Der Notar muss die Wohnung des Erblassers begehen, wenn dies noch möglich ist. Dabei hat er festzuhalten, in welchen Räumen sich der jeweilige Gegenstand befindet und wer nach seiner Ansicht diese Räume nutzt. Diese Feststellungen haben indizielle Bedeutung bei der Frage, in wessen Eigentum die Gegenstände standen.85

Teilweise wird empfohlen, nach der Hausratsversicherung zu fragen, um die Stimmigkeit der Angaben des Erben zu überprüfen. Allerdings kann es auf den Wert der Hausratsversicherung nicht ankommen, da diese die Gegenstände zum Neuwert versichert und der tatsächliche Wert von gebrauchtem Hausrat wesentlich niedriger ist.

Auch der Voraus des Ehegatten ist aufzuführen. Die Frage, ob er ihm außerhalb der Pflichtteilsberechnung zusteht, ist erst danach zu klären. Das kann nur der Fall sein, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist und der Pflichtteilsberechtigte isoliert enterbt wurde.

Wenn die Hausratsgegenstände verzeichnet sind, gehen die Probleme bei der Wertermittlung weiter. Nach § 2313 Absatz 1 Satz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte für jeden Gegenstand ein Gutachten verlangen. Das Landgericht Bonn ist der Ansicht, dass sich der Erbe von der Wertermittlungspflicht befreien kann, wenn er dem Pflichtteilsberechtigten die Gegenstände zur Übernahme anbietet.86 Aber wie funktioniert das, wenn es mehr als einen Pflichtteilsberechtigten gibt?

Besitz des Erblassers

Juristen unterscheiden Eigentum und Besitz. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, auch wenn die Sache dem Erblasser nicht gehört. Gegenstände sind bereits dann in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, wenn der Erblasser an ihnen lediglich Besitz hatte.87

Wie verhält es sich, wenn mehrere Personen in der Wohnung gewohnt haben, insbesondere Lebensgefährten oder Ehegatten? Weidlich meint, der Notar sei dann auf die Auskünfte des Erben angewiesen.88 Richtig ist daran, dass der Notar zu vermerken hat, welche Auskünfte der Erbe dazu erteilt. Der Notar hat aber nichtsdestotrotz sämtliche Gegenstände zu verzeichnen, die er in der gemeinsamen Wohnung vorfindet. Hinsichtlich sämtlicher Gegenstände, an denen Dritteigentum behauptet wird, muss der Notar nachforschen, auf welcher Tatsachengrundlage das Dritteigentum beruhen soll. Dazu muss er insbesondere Kaufbelege einsehen und prüfen, von wessen Geld die Gegenstände angeschafft wurden.

Wird an einem Gegenstand eine Schenkung behauptet, so hat der Notar den Schenkungsvertrag einzusehen und im Inhalt vollständig wiederzugeben. Sodann sind die Tatsachen mitzuteilen, die nach der Genussverzichtstheorie der Rechtsprechung dazu führen können, dass die Frist nach § 2325 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt.

Schmuck

Bei Schmuck sind die Schmuckart, das Material, der Hersteller und der Herstellungszeitraum anzugeben.89 Wenn der Erbe den Schmuck an Familienangehörige gegeben hat, muss der Notar diese zur Vorlage auffordern, damit er den Schmuck in Augenschein nehmen kann.90

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist folgendes nicht anzugeben: Goldgewicht beim Schmuck, Länge von Ketten, Anzahl von Perlen, Alter und Zustand.91

Gold und Silber

Bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses lässt sich in der Regel nicht feststellen, ob eine Gegenstand z.B. aus echtem Gold oder nur vergoldet ist. Es genügt daher die Angabe „gelbes Metall“, sowie die Angabe etwaiger Angaben auf dem Gegenstand. Die Frage, ob der Gegenstand aus einem Edelmetall besteht, ist eine Frage der Wertermittlung. Das OLG Celle beanstandete ein notarielles Nachlassverzeichnis, weil darin der Goldgehalt des Eherings und der Manschettenknöpfe nicht mitgeteilt wurde.92 Ob das OLG Celle davon ausging, dass sich ein entsprechender Stempel darauf befand, blieb offen. Anders wird sich der Goldgehalt für einen Notar nicht ermitteln lassen.

Kunst

Das Thema Kunst ist im Pflichtteilsrecht doppelt schwierig. Zum einen ist unklar, was alles als wertbildender Faktor im Nachlassverzeichnis angegeben werden muss. Anzugeben ist alles, was auf die Wertbildung auf dem Kunstmarkt Einfluss haben kann. Zum anderen ist die Bewertung von Kunst schwierig. Eigentlich müsste der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden. Das heißt aber nicht, dass man spätere Entwicklungen komplett ausblenden kann. Wenn zum Beispiel ein Gemälde erst nach dem Erbfall in den Werkkatalog aufgenommen wird, dann kommt dies dem Pflichtteilsberechtigten trotzdem zugute.93 Ebenso ist zu berücksichtigen, wenn ein Kunstwerk in die Lost Art-Datenbank aufgenommen ist und diese Eintragung später gelöscht wird.94

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist folgendes nicht anzugeben: Maltechnik von Gemälden, Entstehungsjahr, Signatur, Zustand, Angaben zum Rahmen.95

Nachlasspflegschaft

Der Nachlasspfleger ist dem Erben nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1; 1890, 259 Abs. 1 BGB zur Rechenschaft verpflichtet. Der Erbe muss die Rechnungslegung einfordern und ihren Inhalt zur Ermittlung weiterer Nachlassgegenstände nutzen.96 Im Nachlassverzeichnis ist anzugeben, ob die Rechnungslegung des Nachlasspflegers erfolgt ist.

Stiftungen

Stiftungen des Erblassers sind im Prinzip selbständige Rechtspersönlichkeiten. Ihr Vermögen gehört nicht zum Nachlass. Im Nachlassverzeichnis sind jedoch Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen in den letzten 10 Jahren offenzulegen.97 Diese führen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Stiftungen in Liechtenstein haben es zu trauriger Berühmtheit gebracht. Ihnen haftet der Makel an, dass damit rechtsmissbräuchlich gestaltet werden soll. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Einsicht in die Statuten und Beistatuten einer liechtensteinichen Stiftung,98 da es möglich ist, dass das Vermögen der Stiftung dem Nachlass zuzurechnen ist.99 Der Pflichtteilsberechtigte muss prüfen können, ob die Stiftung als echte Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder als „Schein-Stiftung“ einzuordnen ist.100 Der Notar hat den möglichen Nachlassgegenstand in sein Nachlassverzeichnis aufzunehmen und sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die dem Pflichtteilsberechtigten die Prüfung ermöglichen, ob ein Nachlassgegenstand vorliegt. Die Zweit- und Drittbegünstigtenbestimmung im Beistatut der Anstalt ist eine wirksame lebzeitige Zuwendung des Erblassers zu Gunsten der Begünstigten auf den Todesfall bzw. steht dem Nachlass sonst ein Kondiktionsanspruch zu.101

Beerdigungskosten

Beerdigungskosten sind einzeln aufzuschlüsseln. Der jeweilige Gläubiger ist anzugeben. Weiterhin ist anzugeben, von wem die Kosten gezahlt wurden und ob eine Sterbegeldversicherung besteht.

Die Beerdigungskosten umfassen nur die Erstbepflanzung des Grabes. Keine Beerdigungskosten und nicht ansetzbar sind Grabpflegekosten. Abweichende Stimmen sind mit dem Urteil des BGH vom 26.05.2021 erledigt.102

Kosten der Auskunftserteilung und Wertermittlung (§ 2314 Abs. 2 BGB)

Die Notarkosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis fallen nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung einen Rechtsanwalt beauftragt, gehen diese Kosten nicht zu Lasten des Nachlasses. § 2314 Absatz 2 BGB bezieht sich nur auf die Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB durch einfaches oder notarielles Nachlassverzeichnis. Ein anwaltliches Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte nicht verlangen. Deshalb sind dessen Kosten auch nicht erstattungsfähig.103 Dem treten meine Anwaltskollegen in der Literatur entgegen, da sie wissen, wie schwer es ist, ein erfüllungstaugliches Nachlassverzeichnis zu erstellen. Ansetzbar soll dann aber nicht die Erstellung des gesamten Nachlassverzeichnisses sein, sondern eine Einweisung und abschließende Überprüfung - beides nach Stundensatz. Das OLG Oldenburg hält es demgegenüber für zweifelhaft, ob es dem Pflichtteilsberechtigten etwas nützt, wenn der Erbe einen Rechtsanwalt hinzuzieht.104

Zu den Auskunftskosten gehören die Gebühren der Banken für Auskünfte oder die Nacherstellung von Kontoauszügen.105

Nach Ansicht des OLG Oldenburg sind auch Reisekosten des Erben zum Nachlassort abzugsfähig.106 Das ist kritisch, weil der Pflichtteilsberechtigte ja nichts dafür kann, wenn der Erbe sonstwo wohnt.

Die Kosten für die Wertermittlung der Nachlassgegenstände fallen nach § 2314 Absatz 2 BGB dem Nachlass zur Last.

Sonstige Nachlassverbindlichkeiten

Bei allen Nachlassverbindlichkeiten sind der Gläubiger, der Rechtsgrund und die offene Forderung zum Todeszeitpunkt anzugeben.

Räumung der Wohnung des Erblassers

Die Kosten der Räumung sind Nachlassverbindlichkeiten, wenn der Erblasser als Mieter gegenüber dem Vermieter oder als Inhaber eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts gegenüber dem Eigentümer verpflichtet war, die Wohnung in geräumten Zustand zu übergeben.107

Kosten der Testamentseröffnung und des Erbscheins

Die Kosten für die Testamentseröffnung und den Erbschein können bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, da sie bei gesetzlicher Erbfolge nicht angefallen wären.108

Rückständige Steuern

Rückständige Steuern sind Nachlassverbindlichkeiten. Das betrifft zum Beispiel Einkommensteuernachzahlungen. (Einkommensteuererstattungen gehören zum Aktivnachlass.) Auch die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag für Zeiträume vor dem Erbfall sind abziehbar.109 Der Notar muss beim Finanzamt anfragen.110

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer trifft den jeweiligen Erben oder Pflichtteilsberechtigten einzeln. Der Erbe muss auf das, was der Pflichtteilsberechtigte erhält, keine Erbschaftsteuer zahlen. Deshalb gehört die Erbschaftsteuer nicht ins Nachlassverzeichnis und ist auch nicht bei der Pflichtteilsberechnung abziehbar.111

Kosten der Nachlasspflegschaft

Die Kosten einer Nachlasspflegschaft sind ebenso wie die Kosten einer Testamentsvollstreckung nur abzugsfähig, wenn die Nachlasspflegschaft für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist,112 z.B. weil der Nachlasspfleger durch einen rechtzeitigen Widerruf eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht zu Gunsten Dritter zum Nachlass zieht.

Es findet sich allerdings ein Zitatkartell, das ohne jede eigene Begründung behauptet, die Kosten der Nachlasspflegschaft seien immer abzugsfähig. In den Fällen des § 2306 BGB könnte dies dazu führen, dass ein Pflichtteilsberechtigter zunächst die belastete Erbschaft ausschlägt, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das Nachlassgericht müsste dann ggf. einen Nachlasspfleger nach § 1961 BGB bestellen, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend machen kann. Es widerspricht dem Sinn des § 2306 BGB, wenn der Pflichtteilsberechtigte dann mit den Kosten des Nachlasspflegers belastet werden dürfte. Vielmehr sind diese ausschließlich von den nachrückenden Erben zu tragen.

Fiktiver Nachlass

Zum fiktiven Nachlass gehören zahlreiche Vorgänge mit unentgeltlichen Zuwendungen. Ich habe diese in meiner Anleitung zur Geltendmachung des Pflichtteils aufgelistet.

Bei Zuwendungen muss jeweils das konkrete Datum angegeben werden, da nur so die Abschmelzung und Indexierung korrekt berechnet werden können.113 Bei Vorgängen mit Grundstücken ist der Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch anzugeben.114 Wenn das gesamte Anlagevermögen einer Einzelfirma übertragen wird, sind konkrete Einzelangaben erforderlich.115

Recht auf Hinzuziehung

Nach § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugezogen wird. Eine fehlende Hinzuziehung führt dazu, dass das Nachlassverzeichnis nochmals unter Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten aufgenommen werden muss 116

Das Hinzuziehungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Pflichtteilsberechtigten, bei der Begehung der Wohnung und Aufnahme der Hausratsgegenstände anwesend zu sein. Beim notariellen Nachlassverzeichnis ist der Erbe verpflichtet, dem Notar die Anschrift des Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen.117

Nach der Ansicht des OLG Zweibrücken genügt es bei der Aufnahme von unkörperlichem Nachlass, dass der Notar die von ihm gesichteten Kontounterlagen, Bescheinigungen und sonstigen Schriftstücke als Anlage zum Nachlassverzeichnis beifügt.118 Zink meint in einer zustimmenden Anmerkung, dies sei konsequent, da das Gesetz dem Gläubiger keine weitergehenden Rechte einräume.119 Die Ansicht dürfte aber nicht zutreffen. § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB spricht davon, dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme zugezogen wird und nicht nach der Aufnahme. Wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unterlagen vor der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sichten kann, kann er den Notar auf weitere Ermittlungsansätze hinweisen. Der Notar kann berechtigte Hinweise nicht einfach ignorieren. Zudem ermöglicht die Anwesenheit dem Pflichtteilsberechtigten auch die Prüfung, wie der Notar das Nachlassverzeichnis aufnimmt. Nur so lässt sich verhindern, dass der Notar ungeprüft Angaben des Erben übernimmt und diese als das Ergebnis eigener Ermittlungen ausgibt.

Einsicht in Belege oder Vorlage von Belegen

Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Einsicht in Belege oder Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen? Diese Diskussion weckt Emotionen. Zum einen kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche nur sinnvoll durchsetzen, wenn er auch die Belege sehen darf. Sonst ist der darauf angewiesen, dass andere (z.B. der Notar oder seine Mitarbeiter) ordentlich arbeiten. Das tun sie leider nicht immer. Aus dem notariellen Schrifttum gibt es erhebliche Widerstände dagegen, dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Sichtung der Unterlagen dabei ist.

Der Wortlaut des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB spricht von einer „Zuziehung“ des Pflichtteilsberechtigten „bei der Aufnahme“ des Nachlassverzeichnisses. Damit sind zugleich zwei Dinge ausgeschlossen. Der Pflichtteilsberechtigte darf nicht erst dann zugezogen werden, wenn die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bereits abgeschlossen ist und lediglich das Ergebnis durch Unterschrift des Notars festgestellt wird. Zudem ist eine Zuziehung nach dem natürlichen Wortverständnis mehr als eine Anwesenheit. Und selbst die Anwesenheit wird dem Pflichtteilsberechtigten meist lediglich für die Sichtung des Hausrats gewährt, obwohl der Hausrat oft unbedeutend ist.

Bei der historischen Auslegung wird danach gefragt, was sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Zuziehungsrechts gedacht hat. Das Zuziehungsrecht stammt aus der ursprünglichen Fassung des BGB.120 Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten stammt aus der 2. Kommission. Es sollte dem Pflichtteilsberechtigten ermöglicht werden, den Bestand und den Wert des Nachlasses möglichst bald nach dem Eintritt des Erbfalls festzustellen. Es müsse Mittel geben, diesen Zweck zu erreichen. Eines davon sei das Zuziehungsrecht. Aus-führungen zu dessen näherer Ausgestaltung finden sich nicht.
Eine weitere Äußerung des Gesetzgebers gab es, als mit dem neuen GNotKG die Gebühren der Notare für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vervierfacht wurden (Ziffer 23500 VV GNotKG). Der Gesetzgeber nutzte die Gebührenerhöhung, um die Pflichten des Notars in der Gesetzesbegründung darzustellen. Die Begründung des Gesetzesentwurfs befindet sich in der Bundestagsdrucksache 17/11471 auf Seite 227. Dort wurden die Durchsicht der Unterlagen und Anfragen bei Kreditinstituten als Pflichten des Notars genannt. Ob der Pflichtteilsberechtigte die Unterlagen ebenfalls sehen darf, wurde jedoch nicht erläutert. Allerdings betonte der Gesetzgeber den Aufwand, der betrieben werden muss, um den tatsächlichen und fiktiven Nachlass zu ermitteln. Das spricht dafür, dass es sich der Erbe nicht auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten leicht machen darf.

Teilweise wird ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Belegvorlage, da § 260 Abs. 1 BGB im Gegenzug zu § 259 Abs. 1 BGB keine Belegvorlage vorsehe.121 Mit diesem Argument lässt sich die Verpflichtung der Belegvorlage jedoch nicht ablehnen. § 260 Abs. 1 BGB ist eine allgemeine Vorschrift für viele Arten von Bestandsverzeichnissen, darunter auch solche, bei denen eine Belegvorlage keinen Sinn ergibt. In § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB steht jedoch spezielle für das Nachlassverzeichnis, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Hinzuziehung hat. Daraus ergibt sich auch sein Anspruch auf Belegvorlage.

Die teleologische Auslegung fragt nach dem Sinn und Zweck eines Gesetzes. Der Sinn und Zweck des § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB gibt hier die entscheidenden Hinweise für das zutreffende Verständnis des Zuziehungsrechts. Das Zuziehungsrecht in § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist ein Mittel, um das strukturelle Informationsdefizit des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zu überwinden.122

Darüber hinaus ist anerkannt, dass bei Unternehmensanteilen eine Belegvorlage als Teil des Wertermittlungsanspruchs verlangt werden kann.

Bedeutet dies nun, dass der Erbe alle Belege kopieren bzw. einscannen und an den Pflichtteilsberechtigten schicken muss? So weit kann man vermutlich nicht gehen (auch wenn es teilweise zweckmäßig ist). Vielmehr muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten die Originalbelege zur Einsicht vorlegen. Alles andere ist dann eine Frage von Treu und Glauben, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte Kontoauszüge fordert, die beim Rechtsanwalt des Erben ohnehin schon eingescannt vorliegen. Dann müssen sie auch übersandt werden.

Das OLG Düsseldorf verneinte einen Anspruch auf Belegvorlage, weil der Erbe bereits zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden war, der Notar die Belege sichten müsse und der Pflichtteilsberechtige dem beiwohnen dürfe.123

Befragung des Erben

Muss der Notar den Erben persönlich befragen? Nach Ansicht des BGH richtet sich die Antwort nach dem Umständen des Einzelfalls. Im Regelfall sei der Notar auf die Angaben des Erben angewiesen. Dazu müsse der Notar den Erben persönlich befragen und auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen.124

Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Hinzuziehung bei der Befragung des Erben? Diese Frage hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.09.2018 im Ergebnis verneint. Er hat die Frage aber weder ausdrücklich aufgeworfen, noch hat er eine Begründung geliefert. Der Erbe war in einem vorherigen Termin anwesend gewesen und war dann nicht erschienen, als der Notar ihn und den Pflichtteilsberechtigten geladen hatte. Der Notar hatte die Anwesenheit des Erben also scheinbar für erforderlich gehalten. Der BGH akzeptierte dennoch, dass der Erbe nicht erschienen war.

Wie lange darf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses dauern?

In der Praxis kommt es vor, dass sich ein Notar sehr viel Zeit mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses lässt. In diesen Fällen ist der Erbe verpflichtet, Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.125

Welcher Zeitraum angemessen ist, ist ungeklärt. Man kann hier nur die Meinungsäußerungen in der Literatur und Rechtsprechung sammeln:
  • OLG Brandenburg: "Für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist dem Erben regelmäßig ein Zeitraum von jedenfalls drei bis vier Monaten zuzubilligen".126
  • OLG Düsseldorf: 6 Monate sind genug, um ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorzulegen.127
  • OLG Düsseldorf: Über 8 Monate sind ok, wenn der Notar einen Entwurf vorlegt und sich mit Einwendungen des Pflichtteilsberechtigten auseinandersetzt.128
  • Hölscher hält in seiner Entscheidungsanmerkung eine Dauer von 6-8 Wochen für angemessen. Danach sei der Erbe auf die Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Absatz 2 BNotO zu verweisen.129
  • Das OLG Karlsruhe verlangte nach 6 Monaten, dass die Erben Beschwerden zum Landgericht und zur Notarkammer erheben.130
  • Wenn die Verzögerung am Notar liegt und der Erbe alles getan hat, was man von ihm verlangen konnte (inklusive rechtlichem Vorgehen gegen den Notar), kann der Pflichtteilsberechtigte nichts gegen die Verzögerung unternehmen.131
Das OLG München ist der Auffassung, dass sich der Erbe gegenüber dem Notar selbständig zu allen Punkten erklären muss, die der Pflichtteilsberechtigte anspricht, ohne dass der Notar erst nachfragen muss. Andernfalls gehen Verzögerungen zu Lasten des Erben.132

Zwangsvollstreckung

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses wird nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft vollstreckt, da die Erstellung des Nachlassverzeichnisses eine unvertretbare Handlung ist.133 Das ist mittlerweile ständige Rechtsprechung und in so gut wie jedem Beschluss zur Zwangsvollstreckung findet sich ein Absatz, in dem dies wiederholt wird, auch wenn die Parteien es gar nicht thematisiert haben.

Beim notariellen Nachlassverzeichnis kann es sein, dass die Verzögerung nur am Notar liegt. Ein Zwangsmittel kann daher nicht festgesetzt werden, wenn
  1. der Erbe die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbracht hat und
  2. der Erbe sich intensiv darum bemüht hat, dass der Notar seine Mitwirkungshandlungen vornimmt.134
Der Erbe muss also zunächst die folgenden Mitwirkungshandlungen gegenüber dem Notar erbringen:
  • Der Erbe muss dem Notar Auskunft erteilen hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen der Erblasserin sowie hinsichtlich der Vollständigkeit dieser Erklärungen
  • Der Erbe muss alle Fragen des Notars beantworten. Darüber hinaus muss er aktiv tätig werden und sich gegenüber dem Notar von sich aus zu allen Fragen erklären, die der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Notar aufwirft.135
  • Der Erbe muss zu den vom Notar angesetzten Terminen erscheinen.136
Wenn es dann nicht voran geht, muss der Erbe sich intensiv gegenüber dem Notar bemühen:
  • Der Erbe muss den Notar regelmäßig telefonisch oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit zu einer zeitnahen Erstellung des Verzeichnisses unter Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten anhalten.137
  • Bleibt der Notar weiterhin untätig, muss der Erbe ihm eine angemessene Fertigstellungsfrist setzen und ihm nach Fristablauf eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Absatz 2 BNotO androhen.138
  • Wenn sich der Notar weigert, das Nachlassverzeichnis zu erstellen oder weiter untätig bleibt, muss der Erbe die Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Absatz 2 BNotO erheben.139 Teilweise wurde vertreten, ein Zwangsmittel dürfe erst angeordnet werden, wenn dem Erben vorher erfolglos eine Frist gesetzt wurde, um gegen den Notar vorzugehen.140
Wenn sich die Zwangsmittel gegen einen Nachlasspfleger richten, so ist das Zwangsgeld nach Ansicht des OLG Zweibrücken vorrangig aus dem Nachlass zu bezahlen.141 Allerdings wurde dies nicht näher begründet.

Soll ersatzweise Zwangshaft gegen mehrere Erben angeordnet werden, so ändert dies die Gesamtdauer der Haft nicht. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich aussuchen, wie die Tage der Zwangshaft auf die Erben verteilt werden sollen. 142

Eidesstattliche Versicherung

Voraussetzungen

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. Das gilt sowohl für das einfache, als auch für das notarielle Nachlassverzeichnis.143 In der Literatur gibt es immer wieder Ansichten, die eine eidesstattliche Versicherung beim notariellen Nachlassverzeichnis für unzulässig halten wollen.144 Die Rechtsprechung ist diesen Versuchen biser zu recht nicht gefolgt, da sonst in einigen Fällen das notarielle Nachlassverzeichnis einen geringeren Wert hätte als das privatschriftliche. Der Erbe versichert ohnehin nur, dass er keine weiteren Kenntnisse hat. Warum sollte man ihm diese Pflicht erlassen?

Für die Frage, ob die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden muss, ist das gesamte Verhalten des Verpflichteten im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung zu betrachten.145

Für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sprechen:
  • wenn der Erbe zunächst unvollständige Angaben macht, die er später ergänzt bzw. berichtigt.146
  • wenn der Erbe im Laufe der Auskunftserteilung widersprüchliche oder unplausible Angaben macht.147 Dabei genügt es auch, wenn Angaben unplausibel sind, die der Erbe gar nicht hätte machen müssen.148
  • wenn die erteilte Auskunft (nachweisbar) unrichtig ist.149
  • wenn der Erbe die Auskunft in mehreren Etappen „scheibchenweise“ erteilt.150
  • wenn sich der Erbe fortlaufend unberechtigt weigert, die Auskünfte zu erteilen und alle möglichen Rechtsmittel (erfolglos) ausschöpft und ggf. noch Zwangsgeld gegen sich verhängen lässt, bevor er die Auskünfte erteilt. Dann entsteht der Verdacht, dass der Erbe ein Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen gerade nicht zu offenbaren.151
  • wenn sich der Erbe weigert, Unterlagen zum Beweis seiner Angaben vorzulegen, die er leicht beschaffen kann, z.B. Bankauskünfte, Kontoauszüge und Depotauszüge.152
Kein Grund für die eidesstattliche Versicherung liegt vor, wenn das mangelhafte Nachlassverzeichnis auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Erben beruht.153 In diesem Fall besteht nur ein Anspruch auf ergänzende Auskunft154 oder auf ein neues Nachlassverzeichnis. Hält sich der Erbe für berechtigt, bestimmte Angaben zu verweigern und legt er dies offen, so besteht kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ob die Weigerung berechtigt ist, muss beim Streit darüber geklärt werden, ob die Auskunftsverpflichtung erfüllt ist.

Die Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liegt beim Pflichtteilsberechtigten.155

Inhalt der eidesstattlichen Versicherung

Der Erbe muss versichern, dass er nach bestem Wissen den Nachlassbestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande war (§ 260 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Inhalt der Eidesformel anpassen (§ 261 Abs. 1 BGB), und zwar auch schon das Prozessgericht.156 Beim notariellen Nachlassverzeichnis bezieht sich die eidesstattliche Versicherung nach Ansicht des Kammergerichts nur auf die Angaben des Erben gegenüber dem Notar.157 Das kann aber nur dann gelten, wenn der Erbe ausdrücklich gegenüber dem Notar erklärt hat, dass er keine weiteren Kenntnisse hat.

Kosten

Die Kosten sind von demjenigen zu tragen, der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt (§ 261 Abs. 2 BGB).

Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Erstberatung.

Ihr

Dr. Thomas Papenmeier 
1 OLG München, Beschluss vom 27.07.2021 - 33 W 861/21.
2 § 260 Absatz 2 BGB.
3 Mugdan, Die gesammten Materialen zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, V. Band: Erbrecht, Berlin 1899, S. 780.
4 Mugdan, Die gesammten Materialen zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, V. Band: Erbrecht, Berlin 1899, S. 330.
5 BGH, Urt. v. 02.11.1960 - V ZR 124/59, NJW 1961, 602, Rn. 22.
6 OLG Schleswig, Urt. v. 05.05.2015 - 3 U 98/14, Rn. 29.
7 OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018 - 4 U 96/17, ZEV 2019, 293.
8 OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2023 - 12 U 2099/21, Rn. 3 ff.
9 OLG München, Urteil vom 01.06.2017 - 23 U 3956/16, ZEV 2017, 460.
10 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 W 81/10, Rn. 13.
11 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2007 - 7 W 60/07, Rn. 9.
12 OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2009 - 3 W 15/09, ZEV 2009, 396, Rn. 4.
13 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 59/15, BeckRS 2015, 13119.
14 LG Kleve, Teilurteil vom 09.01.2015 - 3 O 280/14, Rn. 25.
15 Braun, MittBayNot 2008, 351.
16 Braun, MittBayNot 2008, 351 (352).
17 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 3.
18 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 3.
19 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 4.
20 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 14.
21 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 5.
22 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 5.
23 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 5.
24 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 6.
25 OLG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2014 - 2 W 495/13.
26 Braun, MittBayNot 2008, 351.
27 Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 227.
28 OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 - 2 W 495/13.
29 OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2016 – 2 U 29/15, ErbR 2018, 92.
30 Keim, ZEV 2018, 501 (502).
31 LG Flensburg, Hinweisbeschl. v. 04.11.2014 – 8 O 81/13 – III.
32 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 W 81/10, Rn. 15.
33 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.01.2014 - 5 W 121/13 - Rn. 25; OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.06.1997 - 10 W 37/96.
34 BGH, Beschl. v. 22.10.2014 - XII ZB 385/13, NJW 2014, 3647, Rn. 18.
35 BGH, Urt. v. 18.10.1961 - V ZR 192/60, NJW 1962, 245; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.01.2014 – 5 W 121/13 – Rn. 27.
36 BGH, Beschl. v. 22.10.2014 - XII ZB 385/13, NJW 2014, 3647, Rn. 17.
37 LG Berlin, Teilurteil vom 03.02.2015 - 22 O 377/13, Rn. 17.
38 OLG München, Teilurteil vom 27.01.2014 – 19 U 3606/13.
39 OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.07.2015 - 3 W 59/15, BeckRS 2015, 13119, Rn. 9.
40 OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020 - 5 W 19/20; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 10.
41 BGH, Urteil vom 20.05.2020 - IV ZR 193/19, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.01.2014 – 5 W 121/13 – Rn. 28; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2011 – 3 W 81/10 – Rn. 9; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2004 – 5 W 574/04, Rn. 3.
42 OLG Oldenburg, Urt. vom 18.02.1992 - 5 U 109/91.
43 Braun, MittBayNot 2008, 351 (352).
44 OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2004 – 5 W 574/04, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.1993 – 7 W 36/93, Rn. 4.
45 OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 – 2 W 495/13; OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2012 - 2 W 32/12.
46 OLG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - 2 U 11/13, Rn. 37.
47 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2020 - I-7 W 32/20, ErbR 2020, 737, Rn. 8.
48 LG Flensburg, Hinweisbeschluss vom 04.11.2014 – 8 O 81/13 – II. 32.
49 OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2012 – 2 W 32/12
50 OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - 6 U 34/20, Rn. 29.
51 OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - 6 U 34/20, Rn. 29.
52 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2019 - I-7 W 29/19, Rn. 13.
53 OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 3 U 43/17, ErbR 2018, 533.
54 OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2021 - I-10 U 90/20, Rn. 10; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 W 264/16, BeckRS 2016, 05333; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.01.2016 - 19 W 78/15, ZErb 2016, 107, Rn. 9; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2014 - 2 W 495/13, NJW 2014, 1972.
55 AG Fürth (Odenwald), Beschluss vom 25.03.2022 - 1 C 362/20
56 OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2021 - I-10 U 90/20, Rn. 10.
57 OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2021 - 24 W 50/20, ErbR 2021, 709.
58 Schönenberg-Wessel, ErbR 2020, 386 (391).
59 OLG Koblenz Beschl. v. 30.4.2018 – 1 W 65/18, BeckRS 2018, 7908.
60 OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016 - 19 W 78/15, ZEV 2016, 107, Rn. 9.
61 BGH, Urt. v. 28.02.1989 - XI ZR 91/88, NJW 1989, 1601, Rn. 12.
62 OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 - 2 W 495/13.
63 OLG München, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 W 264/16, BeckRS 2016, 05333.
64 OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2012 - 2 W 32/12 - Rn. 9.
65 OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - 6 U 34/20, Rn. 28
66 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 14.
67 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 14.
68 OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016 - 19 W 78/15, ZEV 2016, 107, Rn. 8.
69 OLG München, Beschluss vom 09.08.2021 - 33 W 775/21, ZEV 2021, 580.
70 OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.2015 - 3 U 30/15, BeckRS 2016, 00502, Rn. 17.
71 OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.2015 - 3 U 30/15, BeckRS 2016, 00502, Rn. 18.
72 OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - 6 U 34/20, Rn. 29.
73 BGH, Urt. v. 28.04.2010 - IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08, ZEV 2010, 305.
74 MüKo/Lange, § 2325, Rn. 38.
75 MüKo/Lange, § 2325, Rn. 37.
76 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2019 - I-7 W 29/19, Rn. 18.
77 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022 - 26 W 13/18, Rn. 81.
78 OLG München, Beschluss vom 12.12.2015 - 8 W 2380/15; OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2012 - 2 W 32/12.
79 OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2020 - 3 U 38/19.
80 OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2020 - 3 U 38/19.
81 OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2020 - 3 U 38/19.
82 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2007 – 7 W 60/07, Rn. 15.
83 Kurth, ZErb 2018, 225 (227).
84 OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2020 - 3 U 38/19, Rn. 24.
85 LG Flensburg, Hinweisbeschluss vom 04.11.2014 – 8 O 81/13 – II. 1.
86 LG Bonn, Urteil vom 11.08.2015 - 8 S 5/15, Rn. 11.
87 Braun, MittBayNot 2008, 351 (352).
88 Weidlich, ErbR 2013, 134 (141).
89 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2019 - I-7 W 29/19, Rn. 17.
90 OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - 6 U 34/20, Rn. 27
91 OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2021 - I-7 U 13/20.
92 OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - 6 U 34/20, Rn. 27
93 Potthast, ErbR 2018, 409 (410).
94 Potthast, ErbR 2018, 409 (410).
95 OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2021 - I-7 U 13/20.
96 OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.06.1997 - 10 W 37/96, FamRZ 1998, 180 (181).
97 OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 – Rn. 26
98 OLG München, Teilurteil vom 27.01.2014 - 19 U 3606/13.
99 OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2014 - 2 W 415/12.
100 OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 – Rn. 30 f.
101 BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – IV ZB 9/14 – Rn. 41 ff.
102 BGH, Urteil vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20.
103 LG Rottweil, Urt. v. 05.02.2004 - 2 O 186/03, R. 44.
104 OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 3 U 43/17, ErbR 2018, 533.
105 OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 3 U 43/17, ErbR 2018, 533.
106 OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 3 U 43/17, ErbR 2018, 533.
107 LG Tübingen, Urt. v. 16.10.2015 - 4 O 244/13, BeckRS 2015, 18750.
108 OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 3 U 43/17, ErbR 2018, 533; OLG München, Urt. v. 04.04.2012 - 3 U 4952/10, Rn. 31; OLG Schleswig, Urt. v. 06.10.2009 - 3 U 98/08, Rn. 26; LG Tübingen, Urteil vom 16.10.2015 - 4 O 244/13, BeckRS 2015, 18750.
109 OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 3 U 43/17, ErbR 2018, 533.
110 OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - 6 U 34/20, Rn. 30.
111 OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 3 U 43/17, ErbR 2018, 533.
112 OLG Celle, Urt. v. 08.05.2003 - 6 U208/02, Rn. 68.
113 OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020 - 6 U 34/20, Rn. 31.
114 LG Flensburg, Hinweisbeschluss vom 04.11.2104 – 8 O 81/13 – II. 30.
115 OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2021 - 12 W 412/21, Rn. 4.
116 Weidlich, ErbR 2013, 134; Fleischer/Horn, Zerb 2013, 105.
117 OLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.2020 - 12 W 291/20, ErbR 2021, 232.
118 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 W 89/15, ZErb 2015, 346 (348).
119 Zink, ZErb 2015, 348 (349).
120 Die Gesetzgebungsgeschichte lässt sich bei Horn, Materialienkommentar Erbrecht, ab Seite 1222 nachvollziehen.
121 OLG Koblenz, Beschl. v. 18.07.2014 - 10 U 1434/13.
122 Kurth, ZErb 2018, 225 (226).
123 OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 - I-7 U 9/17, ErbR 2018, 605.
124 BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 109/17, Rn. 30, 33.
125 OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 19 W 67/14, Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2014 - 19 W 3/14.
126 OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2023 - 3 W 57/23, Rn. 13.
127 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020 - I-7 W 92/19, ZEV 2020, 293.
128 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2020 - I-7 W 9/20, ZEV 2020, 294.
129 Hölscher, ZErb 2014, 175 (177)
130 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, ZEV 2021, 577.
131 OLG Koblenz, Beschluss vom 10.08.2020 - 12 W 136/20.
132 OLG München, Beschluss vom 10.11.2022 - 33 W 775/22, Rn. 21.
133 BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 109/17, Rn. 9 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2014 - 19 W 3/14.
134 OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, Rn. 19.
135 OLG München, Beschluss vom 10.11.2022 - 33 W 775/22, Rn. 21.
136 OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - I-5 W 30/22.
137 OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - I-5 W 30/22, Rn. 35.
138 OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - I-5 W 30/22, Rn. 36.
139 OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.02.2021 - 9 W 58/20, Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 - 7 W 67/16, EE 2017, 11.
140 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 59/15, BeckRS 2015, 13119, Rn. 11.
141 OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.07.2015 - 3 W 59/15, BeckRS 2015, 13119, Rn. 10.
142 OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 - 4 W 42/16, Rn. 28.
143 KG, Urt. v. 12.06.2014 - 1 U 32/13, ErbR 2016, 278, Rn. 25.
144 Damm, Notarielle Verzeichnisse in der Praxis, S. 54, Rn 53.
145 BGH, Urt. v. 25.06.1976 - IV ZR 125/75, FamRZ 1978, 677, Rn. 21; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.09.1992, NJW-RR 1993, 1483.
146 BGH, Beschl. v. 19.05.2004 - IXa ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221, Rn. 21; BGH, Urt. v. 25.06.1976 - IV ZR 125/75, FamRZ 1978, 677, Rn. 21; OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2005 - 3 U 91/04, Rn. 38; OLG Köln, Urt. v. 23.11.2001 - 6 U 113/01, Rn. 2; OLG Köln, Urt. v. 24.01.1997 - 6 U 91/96, NJW-RR 1998, 126.
147 BGH, Urt. v. 24.03.1994 - I ZR 42/93, NJW 1994, 1958, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.1976 - IV ZR 125/75, FamRZ 1978, 677, Rn. 21; KG, Urt. v. 12.06.2014 - 1 U 32/13, ErbR 2016, 278, Rn. 33; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2008 - 2 U 34/06, Rn. 27; OLG Bamberg, Beschluss v. 23.02.2007 – 7 WF 5/07, FamRZ 2007, 1181, Rn. 4; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.08.2005 - 16 UF 2/05, Rn. 27.
148
149 OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.08.2005 - 16 UF 2/05, Rn. 28.
150 OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2008 - 2 U 34/06, Rn. 27.
151 OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.08.2007 - I-16 U 209/06, Rn. 29, 31; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.09.1992, NJW-RR 1993, 1483.
152 BGH, Urt. v. 25.06.1976 - IV ZR 125/75, FamRZ 1978, 677, Rn. 21.
153 BGH, Urt. v. 01.12.1983 - IX ZR 41/83, NJW 1984, 484, Rn. 11.
154 BGH, Urt. v. 01.12.1983 - IX ZR 41/83, NJW 1984, 484, Rn. 11.
155 BGH, Urt. v. 19.10.1993 - KZR 13/92, Rn. 14.
156 KG, Urt. v. 12.06.2014 - 1 U 32/13, ErbR 2016, 278, Rn. 38.
157 KG, Urt. v. 12.06.2014 - 1 U 32/13, ErbR 2016, 278, Rn. 25.

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier