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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier hilft Ihnen bei der Verwaltung und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
  • Beschlussfassung und Durchsetzung
  • Schutz des Minderheitserben
  • Erbauseinandersetzung
  • Teilungsversteigerung
Kompanie ist Lumperie
Der Erblasser kann mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat einen ideellen Anteil an der Erbengemeinschaft. Er kann diesen Erbteil veräußern.1 Er kann aber nicht ohne die anderen Miterben auf die einzelnen Nachlassgegenstände zugreifen.2

Verwaltung der Erbengemeinschaft

Haus mit 3 Spielfiguren in einem Kreis Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft ist häufig schwerfällig. Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen ist immer eine Mehrheit der Miterben (nach Erbquoten) erforderlich. Bei außerordentlichen Maßnahmen und Verfügungen müssen sogar alle Erben mitwirken. Ein einzelner Miterbe, der keine Mehrheit hat, kann nur ausnahmsweise im Rahmen sogenannter Notverwaltungsmaßnahmen allein handeln. Der einzelne Miterbe kann im Klageweg eine ordnungsgemäße Verwaltung erzwingen. Die Abgrenzung zwischen ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Notverwaltungsmaßnahmen ist im Einzelfall schwierig.

Gesamtschuldnerische Haftung von Miterben

Miterben haften für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.3 Das bedeutet, dass ein Nachlassgläubiger jeden Miterben einzeln und in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Der Miterbe muss die Forderung zunächst bezahlen (wenn sie berechtigt ist und dem Miterben keine erbrechtlichen Einreden zustehen). Sodann kann der zahlende Miterbe von den anderen Miterben verlangen, dass diese den verauslagten Betrag entsprechend ihrer Erbquoten tragen.4

Nun kommt es vor, dass ein Miterbe eine Forderung begleicht, die eigentlich verjährt war. Wenn dieser Miterbe von den anderen Miterben die Ausgleichung verlangt, dann sind diese nicht erfreut. Der BGH entschied jedoch, dass die Ausgleichungspflicht besteht, obwohl die ursprüngliche Forderung verjährt ist.5 Damit lässt sich die Verjährungseinrede umgehen, indem ein Miterbe "überzeugt" wird, trotz Verjährung zu zahlen. Als Ausweg bleibt dann nur, wenn der Ausgleichungsanspruch nach § 426 Absatz 1 BGB verjährt ist oder ein nachweisbarer Rechtsmissbrauch vorliegt.6

Erbauseinandersetzung

Miterben beraten über die Erbauseinandersetzung.

Zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft müssen die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt7, das unteilbare Nachlassvermögen versilbert8 und zuletzt das verbleibende Vermögen aufgeteilt9 werden. Hierbei sind gegebenenfalls lebzeitige Vorempfänge einzelner Miterben auszugleichen.10

Das mag einfach klingen, in der Praxis ist es häufig erforderlich, dass wir eine Strategie entwickeln, die zu Ihrem Fall und zu Ihren Interessen passt. Der beste und häufigste Weg ist eine außergerichtliche Einigung zwischen den Miterben. Das schließt es nicht aus, dass über Teilfragen zwischendurch ein Prozess geführt wird, wenn der Gegner uneinsichtig ist.

Benötigen Sie Hilfe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung Ihrer Erbengemeinschaft? Bitte rufen Sie an oder schreiben Sie eine E-Mail.
1 § 2033 Absatz 1 BGB.
2 § 2033 Absatz 2 BGB.
3 § 2058 BGB.
4 § 426 BGB.
5 BGH, Teilurteil vom 25.11.2009 - IV ZR 70/05 - NJW 2010, 435 = ZEV 2010, 144.
6 § 242 BGB.
7 § 2046 BGB.
8 § 2042 Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 753 ff. BGB.
9 § 2047 BGB, § 753 BGB.
10 §§ 2050 ff. BGB.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier