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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Prozessvertretung im Erbrecht

Ich vertrete Ihre Interessen vor Gericht
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  • Verstehen
  • Handeln
  • Schriftsätze
  • Vertretung im Termin
  • Vergleichsverhandlungen

Prozessvertretung

Richterbank Das Verfahren vor Gericht folgt gewissen Spielregeln. Wer diese Spielregeln nicht kennt, kann den Prozess verlieren, obwohl er eigentlich im Recht war.

Wie überzeugt man einen Richter?

Mit Argumenten!


Nach meinen Erfahrungen gibt es nur wenige Rechtsanwälte, die sowohl auf das Erbrecht spezialisiert sind, als auch regelmäßig Prozesse und streitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit1 führen. In der ersten Instanz gibt es bisher nur vereinzelt Spezialkammern für Erbrecht. Bei den Oberlandesgerichten sind die Zuständigkeiten für das Erbrecht überwiegend, aber noch nicht überall gebündelt. Bei einem streitigen Erbrechtsprozess sollte man sich auf zwei Instanzen einstellen. Es können aber auch mehr Instanzen werden, wenn der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder ein Landesverfassungsgericht mit der Sache befasst werden müssen. Ich helfe Ihnen dabei, auf diesem Weg die Übersicht zu behalten.

Ablauf im Idealfall

Wie entscheidet ein Gericht im Idealfall? Zunächst einmal muss das Gericht das materielle Recht beachten. Die Schwierigkeit besteht darin, nach mehreren umfangreichen Schriftsätzen den Überblick zu behalten. Dafür gibt es die sogenannte Relationstechnik, die jeder Jurist im Referendariat lernt. Leider wird diese Relationstechnik nicht von jedem Richter angewandt - aber nach meinen Erfahrungen doch öfter, als man manchmal denkt. Die Richter legen ihre Relation allerdings nie offen. Ich erstelle mir daher eine eigene Relation. Im Idealfall sieht meine Relation genauso aus wie die Relation des Richters. Aus der Relation kann ich ablesen, zu welchen Punkten wir weiter vortragen müssen.

Neben dem materiellen Recht muss ich das Verfahrensrecht beachten. Dabei geht es um Zuständigkeiten, Fristen, aber auch die Ablehnung von befangenen Richtern.

Es geht vor Gericht meistens nicht darum, eine formale Rechtsposition durchzusetzen. Vielmehr möchte ich Ihre Interessen durchsetzen. Ihre Interessen liegen aber meist anders als Ihre formalen Rechtspositionen. Wir müssen uns daher zunächst darauf verständigen, welche Ziele Sie verfolgen. Danach suchen wir eine Strategie, um diese Ziele zu verwirklichen.

Im Gerichstermin wird es dann komplex. Ich muss gleichzeitig aus drei Blickwinkeln denken: Aus der Sicht des Richters, aus der Sicht des Gegners und nach der (aus unserer Sicht) richtigen Rechtslage. Zugleich gibt es verschiedene Aspekte aus der Psychologie und Kommunikationslehre, die beachtet werden wollen. Wir müssen den Gerichtstermin daher sorgfältig vorbereiten.

Das Gericht soll auf einen Vergleich hinwirken. Vergleiche bergen große Chancen, aber auch große Risiken. Die Vergleichsverhandlungen folgen teilweise ganz anderen Mechanismen als das restliche Gerichtsverfahren. Vor Gericht besteht für Sie in der Regel eine psychische Ausnahmesituation. Es gibt Richter, die sich dies zunutze machen wollen, damit sie kein Urteil schreiben müssen. Ich werde Ihnen gegenüber daher immer wieder betonen, dass Sie sich nicht vergleichen müssen. Niemand kann Sie zu einem Vergleich zwingen. Das heißt aber nicht, dass sie sich nicht vergleichen sollten. Wenn eine Lösung gefunden wird, die Ihren Interessen entspricht, dann sollten Sie zuschlagen. Vor Gericht ergeben sich teilweise Chancen, die Sie außergerichtlich nie wieder erhalten. Sie sehen, dass wir uns vor der Verhandlung Gedanken machen müssen, damit wir in der Verhandlung richtig reagieren können.

Bitte kontaktieren Sie mich, wenn ich Sie in Ihrem Erbrechtsprozess vertreten soll.

Komplikationen

Leider laufen Gerichtsverhandlungen nicht immer so ab, wie ich es gerade geschildert habe. Aus meiner Erfahrung gibt es zwei Arten von Verhandlungen. In der einen Verhandlung muss ich kaum reden. Der Richter hat meine Schriftsätze gelesen und folgt meiner Argumentation. Es gibt aber auch Verhandlungen, in denen der Richter zu anderen Auffassungen gelangt. Dann reagiere ich für Sie. In vielen Fällen liegen die Richter schlicht daneben, weil sie rechtliche Gesichtspunkte übersehen haben. Dann bringe ich mit Nachdruck die richtigen Argumente vor. Wenn der Richter in Zweifelsfällen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt, die auch vertretbar ist, dann kann es zum Beispiel sein, dass wir entsprechende Hilfsanträge stellen müssen.

Nachfolgend finden Sie Beispiele, was in einem Gerichtsverfahren schief laufen kann. Das heißt nicht, dass diese Probleme auftreten müssen. Es gibt viele Richter, die gut vorbereitet in eine Verhandlung gehen, die Verhandlung freundlich, ausgeglichen und gewissenhaft leiten und allen Prozessparteien mit der nötigen Achtung begegnen. Es gibt aber eben auch die anderen Richter, denen Sie besser nicht allein gegenüberstehen.

Präklusion

Die Präklusion bezeichnet einen Vorgang, bei dem das Gericht Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht mehr zur Kenntnis nimmt, weil sie zu spät angebracht werden. Das soll die Prozessparteien dazu anhalten, den Prozess zu fördern. Bestraft wird derjenige, der versucht, den Prozess zu verschleppen. Allerdings sind die Präklusionvorschriften nicht ganz einfach. Das Gericht darf einen verspäteten Schriftsatz nicht pauschal zurückweisen. Vielmehr muss es für jedes einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel prüfen, ob eine Präklusion vorliegt.2 Leider geschieht diese pauschale Zurückweisung viel zu oft, weil es sich der Richter damit leicht machen kann.
Besondere Aufmerksamkeit ist in der mündlichen Verhandlung geboten. Richter nehmen das Vorbringen der Parteien sehr oft nur zu Protokoll, wenn ihnen gerade danach ist. Auch Anträge auf Schriftsatznachlass werden teilweise einfach ignoriert oder auf später verschoben. Wenn der Antrag später in der Verhandlung vergessen wird, dann kann sich der Richter fast garantiert nicht mehr daran erinnern. Weiterhin erklären Richter Tatsachenvortrag teilweise für unbeachtlich und nehmen ihn dann nicht auf. Wenn das Berufungsgericht diese Tatsache dann doch für beachtlich hält, lässt sich nicht nachweisen, dass sie vorgetragen wurde.

Übergehung von Beweisangeboten

Manchmal neigen Richter dazu, Zeugen nicht zu hören oder andere Beweise nicht zu erheben. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum Beispiel lud ein Richter in einem Fall einen angebotenen Zeugen nicht, weil er dessen Adresse nicht in der Akte gefunden hatte. Richtigerweise hätte er darauf hinweisen müssen und eine Frist setzen müssen, damit die Partei die Adresse beibringen kann. Der Richter überging das Beweisangebot einfach. Konsequenzen hat dies für den Richter keine. Das Bundesverfassungsgericht musste einen Fall entscheiden, in dem ein Landgericht als Berufungsgericht eine Zeugenaussage gewürdigt hat, ohne den Zeugen (nochmals) zu hören. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.3
Teilweise überspannt das Gericht einfach die Substantiierungslast einer Partei und behauptet, der Beweisantritt sei ins Blaue hinein erfolgt. Dazu der BGH: "Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Genügt das Parteivorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln."4

Kein Verhandeln zum Ergebnis der Beweisaufnahme

Nach einer Beweisaufnahme muss das Gericht den Parteien nach § 279 Absatz 3 ZPO das Ergebnis bekannt geben, soweit das bereits möglich ist. Diese Vorgänge müssen protokolliert werden. Danach dürfen sich die Parteien nach § 285 Absatz 1 BGB dazu äußern. Wenn das Gericht die Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme überspringt, verletzt dies die Parteien in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, was zur Aufhebung der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht führt.5
In der Praxis kommt es vor, dass der Richter und die Parteien nach einer langem Zeugeneinvernahme erschöpft sind. Manchmal sagt ein Richter dann, dass er sich das Ergebnis der Beweisaufnahme erst selbst überlegen müsse. Dennoch diktierte er ins Protokoll, dass die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt hätten. In einem solchen Fall ist Wachsamkeit geboten. Der falsche Protokolleintrag kann dazu führen, dass sich die Parteien nicht mehr äußern können. Dadurch kann sogar der Prozess verloren werden.

Keine eigene Beweiswürdigung bei Gutachten

Wenn dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt, wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass das Gericht dem Ergebnis dieses Gutachtens unkritisch folgt. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, die Beweise selbst zu würdigen. Dazu muss sich das Gericht mit einem Sachverständigengutachten kritisch auseinandersetzen.6 Nicht der Sachverständige, sondern der Richter entscheidet den Rechtsstreit.

Sachverhaltsverzerrungen

Komplexe Fälle lassen sich nur beherrschen, wenn der Sachverhalt systematisch erfasst wird. Hierzu wird in der juristischen Ausbildung die sogenannte Relationstechnik vermittelt. Diese wird allerdings scheinbar nicht von jedem Richter angewendet. Die Parteien können regelmäßig nicht erkennen, ob ein Richter eine Relation angefertigt hat. Was die Partei erkennt, ist eine stark vereinfachte Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand eines Urteils. Manchmal fragt man sich, wieso die Parteien eigentlich geklagt haben, wenn der Sachverhalt so klar und eindeutig war, wie ihn das Gericht darstellt. Die wirklichen Problempunkte werden einfach totgeschwiegen. Rieble kritisiert, dass sogar das Bundesverfassungsgericht teilweise im Tatbestand von Kammerentscheidungen die maßgeblichen Angriffe der Verfassungsbeschwerde verschweigt, um sie nicht abwehrend begründen zu müssen.7
Problematisch ist hier auch, dass der Richter in der Regel selbst mit Hilfe eines Tonbandgerätes protokolliert. Hierbei gibt er alles mit seinen Worten wieder. Gerade bei Zeugenaussaugen kann dies dazu führen, dass der Richter die Aussage an sein Wunschergebnis anpasst.
Es kommt auch vor, dass ein Gericht den Sachverhalt formal richtig erfasst, jedoch erkennbar nicht berücksichtigt. Dazu der BGH:

"Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Berufungsgericht [...] hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil [...]. Diese Begründung steht im Widerspruch zu dem im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dokumentierten streitigen Vortrag des Klägers und lässt erkennen, dass das Berufungsgericht ungeachtet der Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil das Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat."8

Unterstellungen

Manchmal unterstellt ein Richter Tatsachen, die nur nach seinem Weltbild richtig sind. So muss sich die Prozesspartei zum Beispiel anhören, was ein "normaler" Mandant gewöhnlich tut. Teilweise werden Tatsachen als richtig unterstellt, nur weil sie in der Zeitung oder in einem Buch stehen. Wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die dem Beweis zugänglich sind, so muss dieser Beweis auch erhoben werden. Einfacher ist es natürlich, die Tatsachen einfach zu unterstellen.

Die Laune des Richters

Ein Richter am Landgericht ließ durchblicken, dass das Taktieren einer Partei zu Eintrübung der Laune des Rechtspflegers oder Richters führen könne. Dies sei dem prozessualen Erfolg nur selten dienlich.9 Die Laune eines Richters darf seine Entscheidung nicht beeinflussen. Und doch tut sie es scheinbar. Die Parteien mögen dies kritisieren, sie können es aber nicht ignorieren.

Bitte kontaktieren Sie mich, wenn ich Sie in Ihrem Erbrechtsprozess vertreten soll.

Ihr

Dr. Thomas Papenmeier
1 z.B. Erbscheinsverfahren, Erbscheinseinziehung, Entlassung eines Testamentsvollstreckers
2 OLG Celle, Urteil vom 28.10.2009 - 14 U 77/09 - NJW 2010, 1535.
3 BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010 - 2 BvR 2638/09 - NJW 2011, 49.
4 BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 177/11 - Rn. 12.
5 BGH, Urteil vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10 - Rn. 5 ff.
6 BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - XII ZB 141/12 - Rn. 16.
7 Rieble, NJW 2011, 819 (822).
8 BGH, Beschluss vom 15.03.2010 - II ZR 84/09 - NJW 2010, 1660.
9 Kaiser, NJW 2011, 2412 (2414).

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier