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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Grundstücke im Erbrecht

Häufig befindet sich im Nachlass ein Grundstück. Das Grundstück kann die Beteiligten aus den verschiedensten Gründen vor große Herausforderungen stellen. Hier wird die Rolle eines Grundstücks im Erbrecht näher dargestellt.

Pflichtteilsanspruch aus einem Nachlassgrundstück

Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, so erhält ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch auch aus dem Wert des Grundstücks. Das führt zu Problemen, wenn im Nachlass nicht ausreichend Geld vorhanden ist, um die Pflichtteilsansprüche zu bezahlen. Die Erben können in diesem Fall gezwungen sein, das Grundstück zu veräußern. Der Pflichtteilsanspruch ist sofort fällig. In Härtefällen können die Erben beim Nachlassgericht eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs beantragen.1 Ist bereits ein Rechtsstreit anhängig, entscheidet das Prozessgericht über die Stundung.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Übertragung eines Grundstücks zu Lebzeiten

Der Erblasser verfolgt regelmäßig das Ziel, spätere Pflichtteilsansprüche gering zu halten. Aus diesem Grund werden häufig Grundstücke zu Lebzeiten verschenkt. Das Gesetz schützt den Pflichtteilsberechtigten hier teilweise, indem es ihm einen Pflichtteilsergänzungsanspruch einräumt. Bei Erbfällen ab dem 01.01.2010 wurde dieser Schutz vom Gesetzgeber stark vermindert. Bisher war es so, dass alle Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus ihrem vollen Wert auslösten. Nun wird der Wert des Geschenks jedes Jahr um 1/10 reduziert.2 Nach drei Jahren ist das Geschenk also nur noch mit 7/10 anzusetzen, nach 5 Jahren mit 5/10 und nach 7 Jahren mit 3/10. Nach zehn Jahren findet keine Pflichtteilsergänzung mehr statt.3 Eine Ausnahme hiervon besteht bei Geschenken an den Ehegatten4 und Geschenken unter Nießbrauchsvorbehalt. In diesen Fällen beginnen die Fristen nicht zu laufen. Bei Wohnungsrechten an Mehrfamilienhäusern besteht Uneinigkeit zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten, ob die Fristen laufen oder nicht.
Bei der Bewertung eines Grundstücksgeschenkts gilt das sogenannte Niederstwertprinzip. Es wird der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung verglichen. Der niedrigere Wert gilt.5 Allerdings sind die Werte zum Zeitpunkt der Schenkung zu indexieren, um den Geldwertverfall auszugleichen.

Beispiel: Der Erblasser ist im Jahr 2010 gestorben. Er hat im Jahr 2005 ein Grundstück verschenkt. Dieses war im Jahr 2005 100.000 € wert. Wenn der Verbraucherpreisindex für das Jahr 2005 mit 100,0 angesetzt wird, betrug er im Jahr 2010 schon 108,2. Das Grundstück ist somit mit einem Wert von 100.000 € / 100,0 * 108,2 = 108.200 € anzusetzen. Betrug der Wert im Jahr 2010 nun zum Beispiel nur 105.000 €, so ist dieser Wert maßgebend. Dieser Wert wird dann noch um 5/10 reduziert, wenn die Schenkung mehr als 5 Jahre vor dem Erbfall liegt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich also hier aus 52.500 €.

Wohnungsrecht und Nießbrauch

Ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch reduzieren den Wert des Grundstücks in Abhängigkeit vom Lebensalter des Berechtigten. Bei der Grundstücksübertragung kann das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch eine Gegenleistung darstellen, die den Wert des Geschenks vermindert. Andererseits führt der Nießbrauch dazu, dass die oben dargestellte Zehnjahresfrist und die Abschmelzung nicht beginnen. Beim Wohnungsrecht kann das auch der Fall sein. Dort kommt es darauf an, wieviel vom Haus mit dem Wohnungsrecht belastet ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Wohnungsrecht oder Nießbrauch nicht abziehbar, wenn es im Rahmen des Niederstwertprinzips auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt. In der Literatur wird diese Rechtsprechung angegriffen.

Verwaltung und Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft

Ein Grundstück wird in einer Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss verwaltet.6 Das gilt insbesondere für die Vermietung einer Wohnung oder die Verpachtung von Flächen. Die Mehrheit bestimmt sich nach Erbteilen, nicht nach Köpfen. Wenn ein Miterbe Pächter oder Mieter sein soll, so ist dieser von der Abstimmung ausgeschlossen. Notverwaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe allein tätigen.7
Veräußern können die Miterben ein Nachlassgrundstück jedoch grundsätzlich nur einstimmig. Entweder einigen sich die Miterben, was mit dem Grundstück passieren soll oder das Grundstück muss in einer Teilungsversteigerung versteigert werden. Die Einigung der Miterben kann so aussehen, dass ein Miterbe das Grundstück bei der Erbauseinandersetzung erhält oder darin, dass das Grundstück an einen Dritten veräußert wird. Auch möglich - aber streitanfällig - ist es, dass die Miterben echtes Bruchteilseigentum bilden. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann es zu Problemen mit dem Grundstücksverkehrsgesetz kommen, das dafür sorgen soll, dass die Grundstücke einem Landwirt zufallen.
Der Erblasser kann im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und es dem Testamentsvollstrecker überlassen, sich um das Grundstück zu kümmern. Der Erblasser kann auch über eine sogenannte Teilungsanordnung regeln, was mit dem Grundstück passieren soll. Falls es dabei zu Wertverschiebungen zwischen den Erben kommen soll, muss der Erblasser ein Vorausvermächtnis aussetzen.

Nutzung in einer Erbengemeinschaft

In einer Erbengemeinschaft sind alle Miterben zur Benutzung eines Nachlassgrundstückes befugt.8 Dies führt bei einem Wohnhaus aber zu unlösbaren Problemen, wenn ein Miterbe in dem Haus wohnt. In diesem Fall haben alle Miterben einen Anspruch darauf, dass das Grundstück in einer Art und Weise genutzt wird, die den Interessen aller Miterben entspricht.9 Kann ein Miterbe das Grundstück nicht mit nutzen, so steht ihm eine Nutzungsentschädigung als Ersatz für die fehlende Nutzungsmöglichkeit zu. Diese Nutzungsentschädigung muss der Miterbe allerdings zunächst geltend machen. Es wird vertreten, dass die Nutzungsentschädigung aufgrund einer analogen Anwendung des § 2038 Absatz 2 Satz 2 BGB an die Erbengemeinschaft und nicht an die einzelnen Miterben zu zahlen ist.10 § 2038 Absatz 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Früchte aus dem Nachlass erst bei der Erbauseinandersetzung geteilt werden. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Nutzungsentschädigung überzeugt jedoch nicht, weil die fehlende Nutzungsmöglichkeit nicht mit Früchten zu vergleichen ist, die die Erbengemeinschaft insgesamt zieht.

Lastentragung in einer Erbengemeinschaft

In einer Erbengemeinschaft müssen grundsätzlich alle Miterben die Lasten eines Nachlassgrundstückes im Verhältns ihrer Erbteile tragen.11 Im Grundsatz gilt dies auch dann, wenn das Grundstück nur von einzelnen Miterben genutzt wird. Ausnahmsweise soll jedoch ein einzelner Miterbe die Lasten des Grundstücks tragen müssen, wenn er das Grundstück allein nutzen darf. Dies beruhe darauf, dass die Lastentragung die Kehrseite der Befugnis aller Miterben sei, das Grundstück gemeinsam zu nutzen.12

Erbschaftsteuer

Im Rahmen der Erbschaftsteuer haben Grundstücke in der letzten Zeit immer wieder Schlagzeilen gemacht. Die Bewertung nach der alten Rechtslage führte zu deren Verfassungswidrigkeit und zu einem neuen Erbschaftsteuergesetz. Auch dieses wird wieder vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen und es ist fraglich, ob es halten wird. Die neue Rechtslage brachte die Bewertung nach dem Verkehrswert und mit dieser neue Bewertungsverfahren und viele offene Rechtsfragen. Der Erwerb des Familienheims von Todes wegen kann nun steuerfrei sein.

Grundbuch

Stirbt ein Grundstückseigentümer, wird das Grundbuch damit unrichtig. Sobald dem Grundbuchamt durch Erbschein13 oder teilweise durch ein notarielles Testament und einer Ausfertigung der Eröffnungsniederschrift<%=fussnoten.add("§ 35 Absatz 1 Satz 2 GBO")%> die Erbfolge nachgewiesen wird, wird das Grundbuch berichtigt. Enthält das notarielle Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, so muss im Grundsatz in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden, dass die Strafklausel nicht ausgelöst wurde. Ein Teil der Rechtsprechung lässt hierfür eine eidesstattliche Versicherung genügen.14

Bei der Grundbuchberichtigung werden mehrere Erben als Erbengemeinschaft eingetragen, also zum Beispiel:

1a Felicitas Müller
b Stefan Müller
c Tina Müller
- in Erbengmeinschaft -

Wird die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers beantragt, so entstehen keine Kosten beim Grundbuchamt.15 Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich, wenn das Grundstück von der Erbengemeinschaft direkt veräußert wird.16 Wird das Grundstück mit einer öffentlich beglaubigten transmortalen oder postmortalen Vollmacht vorgenommen, dann bedarf es noch nicht einmal eines Erbennachweises. Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbesteht. Ein häufiges Beispiel hierfür sind viele Vorsorgevollmachten. Eine postmortale Vollmacht gilt erst ab dem Tod des Vollmachtgebers. Auch der Testamentsvollstrecker bedarf keines Erbennachweises.17 Beim Testamentsvollstrecker ergibt sich aber die Schwierigkeit, dass dieser dem Grundbuchamt nachweisen muss, dass er nicht unentgeltlich über das Grundstück verfügt.18

Brauchen Sie Hilfe?

Alles in allem ist das Thema Grundstück im Erbrecht ein schwieriges und wirtschaftlich bedeutendes Thema. Wir können Ihnen helfen. Nutzen Sie einfach die Möglichkeit einer Erstberatung durch Rechtsanwalt Thomas Papenmeier.
1 § 2331a BGB.
2 § 2325 Absatz 3 Satz 1 BGB.
3 § 2325 Absatz 3 Satz 2 BGB.
4 § 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB.
5 § 2325 Absatz 2 Satz 2 BGB.
6 § 2038 Absatz 1 Satz 1 BGB, § 2038 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 745 Absatz 1 BGB.
7 § 2038 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB
8 § 2038 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 743 Absatz 2 BGB.
9 § 2038 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 745 Absatz 2 BGB.
10 Sachs, ZEV 2011, 512 (513).
11 § 2038 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 748 BGB
12 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.11.2006 - 14 U 214/05.
13 § 35 Absatz 1 Satz 1 GBO
14 OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2011 - 15 W 27/11 - NJW-Spezial 2011, 264.
15 § 60 Absatz 4 KostO.
16 § 40 Absatz 1 GBO.
17 § 40 Absatz 2 GBO.
18 § 2205 S. 3 BGB.
4,9 von 5 (41 Bewertungen)
Danke für die Hilfe mit meinem Pflichtteilsanspruch.
Peter M. – 22.06.2026
Sehr nette und überaus kompetente Beratung bezüglich einer Erbangelegenheit. Schnelle Antwort zur Ko … mehr
I. F. – 06.10.2024
Ich habe Herrn Dr. Papenmeier im Zuge eines Pflichtteilsstreites beauftragt und kann mitteilen, dass … mehr
D. S. – 15.05.2024
Die Tochter meines Mannes hat den Pflichtteil gefordert. Herr Dr. Papenmeier hat mir dabei geholfen, … mehr
B. B. – 22.06.2023
Professionelle, sach- und fachliche Beratung in Sachen Erbschaft. Sehr gute Kommunikation mit Frau u … mehr
R. J. – 06.09.2021
Vielen Dank Herr Kollege für den praktikablen Indexrechner! Mit kollegialen Grüßen, Dr. Sonja Köhler
S. K. – 16.11.2020
Herr Dr. Papenmeier hat auf dem schwierigen Gebiet des Erbrechtes eine sehr hohe Kompetenz. In den G … mehr
W. R. – 22.01.2020
Herr Papenmeier hat hervorragend sachgerecht und praxistauglich Auskunft erteilt, wo andere "herumei … mehr
J. K. – 17.06.2019
Die Auskunft war eindeutig und vorerst zufriedenstellend. Gegebenenfalls wird eine Beratung bei Dr.T … mehr
K. L. – 15.11.2018
sehr kompetente, unkomplizierte Bearbeitung, kann ich nur weiterempfehlen
E. F. – 11.09.2018
Sehr menschliche und überaus kompetente Beratung bei sehr fairen Honorar. Ich habe mich immer, auch  … mehr
D. K. – 03.10.2017
Sehr schnelle Kontaktaufnahme. Professionelle und sympatische Beratung. Ich bin mit der Leistung von … mehr
U. K. – 02.10.2017
Seit 30 Jahren keinen Kontakt zum Vater. Dr. Papenmeier hat mir meinen Pflichtteil verschafft. Abwic … mehr
M. N. – 21.09.2017
Hatte den Pflichtteil nach Muster auf der Webseite geltend gemacht. Mutter hat nicht geantwortet. Dr … mehr
M. M. – 04.02.2017
Herr Papenmeier hat uns schnell und verständlich vorgerechnet, wie unsere Erbengemeinschaft geteilt  … mehr
L. B. – 20.10.2016
Fast 5 Jahre schmutziger Pflichtteilsstreit der durch meine Geschwister gegen mich geführt wurde. Se … mehr
M. L. – 20.06.2016
Pflichteil meiner Tochter, da ihr Vater gestorben ist. Alles zur vollsten Zufriedenheit.
Y. K. – 20.05.2016
Ich war zur Erstberatung. Mein Bruder ist gestorben und meine Mutter lebt noch. Er hat trotz meiner  … mehr
R. S. – 15.02.2016
Ich kam zu Dr.Papenmeier, weil ich meine Erbausschlagung anfechten wollte. Er wollte mein Erbe als V … mehr
A. K. – 13.02.2016
Antwort der Kanzlei: Ich habe für Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Landgericht Stendal gestellt. Dieses hat die Prozesskostenhilfe teilweise für einen Anspruch von 35.000 € gewährt und im übrigen zurückgewiesen. Auch das OLG Naumburg wollte keine weitergehende Prozesskostenhilfe gewähren. Ich schlug daraufhin vor, dass Sie die 35.000 € einklagen. Das wollten Sie aber nicht mehr. Da ich weder etwas für die Entscheidung des Gerichts, noch für Ihre eigene Entscheidung kann, den Anspruch nicht weiter zu verfolgen, emfpinde ich die Bewertung als unfair.
Herr Dr. Papenmeier versteht etwas von seinem Fach. Ich bin selber Anwalt und bearbeite ein Pflichtt … mehr
W. B. – 26.11.2015
Einer der besten Anwälte für Erbrecht den ich kennen lernen durfte , eine Koryphäe im Erbrecht , und … mehr
D. K. – 26.10.2015
Testament, Vorsorgegestaltung, alles zur vollsten Zufriedenheit erledigt.
S. F. – 25.10.2015
Ich kümmere mich jeden Tag um meine Tante. Leider geht es ihr jetzt sehr schlecht. Meine Schwester h … mehr
A. V. – 04.09.2015
Der Anwalt ist der Hammer! Zwei Briefe und schon hatte ich mein Geld.
T. U. – 17.08.2015
Wir waren sehr positiv überrascht, wie Herr Papenmeier unsere Interessen vor dem Richter vertreten h … mehr
S. J. – 23.07.2015
Meine Frau und ich wollten unsere Erbfolge regeln. Herr Dr. Papenmeier nahm im Erstgespräch seinen L … mehr
J. M. – 09.07.2015
Mein Vater hat mich enterbt. Ich habe meinen Pflichtteil geltend gemacht.
J. K. – 23.06.2015
Meine Frau und ich haben jeweils ein Kind. Wir waren deshalb bei Dr. Papenmeier zur Beratung. Er nah … mehr
O. B. – 30.05.2015
Danke und Grüße vom "Spezialfall" aus Berlin.
F. S. – 19.05.2015
Mir hat sehr gefallen, dass ich mir die Kosten vorher auf der Webseite ansehen konnte. http://www.er … mehr
T. B. – 05.05.2015
Nach dem Tod meines Mannes wollte sein Sohn den Pflichtteil. Ich ließ alles von der Erbrechtskanzlei … mehr
R. L. – 30.04.2015
Ich, kinderlos, möchte Geld an meinen Neffen und dessen Tochter verschenken. Ich wollte wissen, wie  … mehr
I. U. – 16.04.2015
Wir haben von Vati nur ein Haus geerbt. Und dazu noch Schulden. Geld war keins da. Die Bank wollte,  … mehr
U. M. – 04.04.2015
Schnelle Hilfe in der Not! Das gibt 5 Sternchen! Vielen Dank!
A. P. – 02.04.2015
Ich hatte große Angst, dass ich für die Schulden meiner Frau aufkommen muss. Nun kann ich wieder etw … mehr
A. H. – 26.03.2015
Wir danken für die umfangreiche Erstberatung.
M. M. – 19.03.2015
Endlich mal ein Spezialist, der diesen Namen verdient! Mein Bruder wollte unser Elternhaus versteige … mehr
B. H. – 10.03.2015
Unser Vater hatte eine neue Frau. Leider hat er sie zu seiner Erbin eingesetzt. Wenigstens hat er un … mehr
S. B. – 06.03.2015
Gute Beratung. Danke.
E. S. – 02.03.2015
Wir hatten eine Erstberatung, nachdem meine Schwester mit einer Vorsorgevollmacht den Nachlass geplü … mehr
M. S. – 28.02.2015
Wir haben Herrn Dr. Papenmeier leider erst aufgesucht, nachdem unser Anwalt aus Aue das Verfahren be … mehr
T. B. – 26.02.2015
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