Im Erbrecht gibt es Termine, die wichtig sind. Wenn man diese Termine nicht beachtet, ist das Ergebnis schnell falsch. Die nachfolgende Liste enthält solche wichtigen Termine.
01.01.2021 | Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021
§ 13 Inkraftreten
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft.
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29.01.2019 |
Inkrafttreten der EU-Güterrechtsverordnung
Artikel 69 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche
Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen
beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind.
(2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so werden nach diesem
Zeitpunkt ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten
Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.
(3) Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die nach dem 29. Januar 2019 die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl
des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.
Artikel 70 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener
Partnerschaften) teilnehmen.
Sie gilt ab 29. Januar 2019, mit Ausnahme der Artikel 63 und 64, die ab 29. April 2018 gelten, und der Artikel 65, 66
und 67, die ab 29. Juli 2016 gelten. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1
Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, gilt
diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.
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17.08.2015 |
Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung
Artikel 83
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von
Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach
verstorben sind.
(2) Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von
Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015
gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum
Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist.
(3) Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von
Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam,
wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn
sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem
Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß,
zulässig sowie materiell und formell wirksam ist.
(4) Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser
gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses
Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.
(Gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU, außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark, vgl. Erwägungsgründe 82 und 83.)
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01.08.2013 | 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
§ 134 GNotKG Übergangsvorschrift
(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
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§ 136 GNotKG Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert
worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.
Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in
diesen Verfahren nicht erhoben;
2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3. hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4. in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5. in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für
entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies
auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken
gefertigte Entwürfe.
(4) ...
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01.01.2010 | Reform des Erbrechts und Verjährungsrechts im Erbrecht Art. 229 § 23 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit
dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht
verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist
bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1.
Januar 2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung
früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.
(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, beginnt die
Frist nicht vor dem 1. Januar 2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist
früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.
Januar 2010 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem
1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung.
(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für Erbfälle
seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der
Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird. |
01.01.2010 | Nochmalige Reform des ErbStG, insbesondere Änderung bei den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und den Steuersätzen für die Steuerklasse II, beachte auch § 37 ErbStG. |
01.09.2009 | Inkraftreten des FamFG
Art 111 FGG-RG Übergangsvorschrift
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
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29.05.2009 | Bei einem Erbfall nach diesem Tag sind auch die nichtehelichen Kinder gleichgestellt, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden (siehe unten). Für Erbfälle vor diesem Tag siehe § 10 II NEhelG, wenn der Fiskus geerbt hat. |
01.01.2009 | Inkraftreten des neuen ErbStG |
22.07.1992 | Miteigentum des Ehegatten bei Bodenreformland: Art. 233 § 11 Absatz 5 EGBGB: "Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person in dem maßgeblichen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat. Maßgeblich ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Bestätigung des ÜbergabeÜbernahme-Protokolls oder der Entscheidung,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 2 der Ablauf des 15. März 1990
und
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der Tod der als Eigentümer eingetragenen
Person." |
01.01.1976 (DDR) | Inkrafttreten des ZGB der DDR. § 1 EGZGB: Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches. Das Zivilgesetzbuch tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. |
01.01.1975 (BRD) | Inkrafttreten des Heimgesetzes. Nach OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010 - 8 W 241/10 - ZErb 2010, 277 findet § 14 HeimG keine Anwendung auf eine Erbeinsetzung vor diesem Tag. Die Verbotsnorm gelte jedoch für Vermächtnisse. |
01.04.1966 (DDR) | Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch der DDR. § 29 EFGB: Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Familiengesetzbuch am 1. April 1966 in Kraft. Beachte die erbrechtlichen Bestimmungen in §§ 9 und 10 EFGB. |
01.07.1949 (BRD) | Geburtstag eines nichtehelichen Kindes vor diesem Tag bringt Probleme beim Erbrecht § 10 Absatz 2 NEhelG a.F.: "Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der Vater der Erblasser und hatte er zur Zeit des Erbfalls dem Kind Unterhalt zu gewähren, so ist der Erbe zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet; der bisher geltende § 1712 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzuwenden." Diese Regelung gilt nur für die alten Bundesländer. Umstritten ist, ob es auf den Wohnort des Vaters oder des jeweiligen Erblassers zur Wende ankam. Ein Urteil des EGMR hielt diese Regelung in einem bestimmten Fall für menschenrechtswidrig. Siehe auch den Eintrag vom 29.05.2009. |