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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit

Konnte der Erblasser diesen Vertrag wirklich noch abschließen? War er geschäftsfähig? Konnte der Erblasser dieses Testament wirksam errichten? War er testierfähig? Die Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit sind schwierige Themen. Solche Fälle sind immer mit Aufwand verbunden. Wer die Geschäftsunfähigkeit oder Testierunfähigkeit geltend macht, muss dafür richtig arbeiten. Dabei helfe ich Ihnen gern.
  1. Was ist die Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit?
    1. Gesetzliche Regelung: Geschäftsunfähigkeit
    2. Gesetzliche Regelung: Testierfähigkeit
    3. Rechtsprechung: Testierunfähigkeit
    4. Luzides Intervall (lichter Augenblick)?
    5. Schizophrenie
  2. Feststellung der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit
    1. Auswahl des Sachverständigen
    2. Attest des Hausarztes
    3. Betreuungsgutachten
    4. Ausfallerscheinungen
  3. Notare und Testierunfähigkeit
    1. Notar verteidigt seine Urkunde

Was ist die Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit?

Das Gesetz unterscheidet die Geschäftsfähigkeit1 und die Testierfähigkeit2. Für Vorsorgevollmachten und Erbverträge muss man geschäftsfähig sein. Für Testamente muss man hingegen testierfähig sein. Bei Erwachsenen gibt es zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Testierfähigkeit keinen Unterschied.3 Beide Fähigkeiten fragen danach, ob der Erblasser seinen Willen noch frei bilden und äußern konnte.

Wie funktioniert eine freie Willensbestimmung? Zunächst müssen die Informationen korrekt aufgenommen werden, dann korrekt gespeichert werden, dann korrekt abgerufen werden und danach korrekt verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Informationen führt zu einer Entscheidung zwischen mehreren möglichen Handlungsalternativen. Anschließend muss diese Entscheidung umgesetzt werden.4

Bei der Prüfung der Testierfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird zunächst danach gefragt, ob der Erblasser an einer Krankheit litt, die die Testierunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit zur Folge haben kann. Wenn dies bejaht wird, werden die konkreten Symptome darauf untersucht, ob sie die Annahme der Testierunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit rechtfertigen.

Die gesetzlichen Regelungen sind leider veraltet und geben den Stand der Medizin nur unzureichend wieder. Die wesentlichen Regelungen lauten:

Gesetzliche Regelug: Geschäftsunfähigkeit

§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. ...
2.    wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Gesetzliche Regelung: Testierfähigkeit

§ 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
...
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Rechtsprechung: Testierunfähigkeit

Das OLG Rostock5 beschrieb die Testierunfähigkeit so:

Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag, sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.: vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/ 223f.; 2004, 237/240 f.). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen.

Die Probleme bei der Testierfähigkeit liegen sehr stark im tatsächlichen Bereich. Es geht um die Frage, ob und inwieweit jemand erkenen und verstehen kann, was er tut. Diese Frage können nur spezialisierte Ärzte einigermaßen zuverlässig beantworten. Es ist daher in der Regel ein Gutachten erforderlich. Dass dieses nicht umsonst erstattet wird, versteht sich von selbst. Häufig werden Unterlagen oder Zeugenaussagen der Ärzte benötigt, die den Erblasser vor seinem Tod behandelt haben. Diese Ärzte unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Auskünfte des Arztes dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen. Ob der Erblasser wollte, dass sein Gesundheitszustand offenbart wird, muss der jeweilige Arzt beurteilen.6 Es gibt aber auch eine Ansicht, wonach der Erblasser im Zweifel immer wollte, dass Zweifel an seiner Testierfähigkeit später geklärt werden können.

Luzides Intervall?

Probleme bereiten immer wieder sogenannte luzide Intervalle. Nachdem die Testierunfähigkeit schwierig herausgearbeitet wurde, kommt jemand auf die Idee, der Erblasser habe genau im Zeitpunkt der Testamentserrichtugn einen lichten Moment gehabt, in dem er voll testierfähig war. Wie soll man davon dann das Gegenteil beweisen? Das OLG Frankfurt hat es einem Sachverständigen nicht durchgehen lassen, der ohne nähere Begründung behauptet hatte, ein luzides Intervall sei möglich gewesen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2017 - 20 W 343/15). Auch sonst sind die Äußerungen der Mediziner zu luziden Intervallen eher skeptisch. Es ist wohl bei vielen Krankheiten schon fraglich, ob es sowas überhaupt gibt. Manche Sachverständige wollen sich nicht gern festlegen. Das luizide Intervall ist für den Sachverständigen jedenfalls kein einfacher Ausstieg aus seiner Verantwortlichkeit.

Schizophrenie

Während es bei Demenz-Fällen einen guten Erfahrungsschatz bei den Sachverständigen gibt, wird es bei anderen Krankheiten schnell schwierig. Bei einer Schizophrenie scheitert man regelmäßig am Beweis, dass die Ausfallerscheinungen den Erblasser gezwungen haben, gerade diesen Vertrag oder dieses Testament zu erstellen. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts München muss bei einer paranoiden Schizophrenie bereits zu Lebzeiten eine ärztliche Exploration erfolgen. Nur in einem absoluten Ausnahmefall können die Feststellungen auch nach dem Tod getroffen werden, wenn umfangreiche Beweismittel (Briefe, etc.) vorliegen.7

Feststellung der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit

Die Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit wird in zwei Schritten festgestellt. Zunächst wird gefragt, ob der Betroffene überhaupt an einer Krankheit litt, die zu einer Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit führen kann. Danach wird danach gefragt, ob die freie Willensbestimmung im konkreten Fall ausgeschlossen war.

Auswahl des Sachverständigen

Die besondere Schwierigkeit besteht darin, dass Menschen geschäftsunfähig bzw. testierunfähig sein können, ohne dass es auffällt. Solche Fälle stehen und fallen mit dem richtigen Vorgehen und mit dem richtigen Sachverständigen. So sah sah sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Fall zu der folgenden Feststellung veranlasst:

"Das erstellte Gutachten des Sachverständigen erweist sich vielmehr als derart unsorgfältig und lückenhaft, dass es das Nachlassgericht nicht zur maßgeblichen Grundlage seiner Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin machen durfte. Dieses Gutachten folgt damit in seiner Qualität leider anderen Begutachtungen dieses Sachverständigen, wie sie dem Senat in jüngerer Vergangenheit auch in anderen Beschwerdeverfahren vorgelegen haben."8

Leider legen manche Gerichte bei der Auswahl der Sachverständigen teilweise keine hohen Maßstäbe an. So heißt es in einem Beschluss des OLG München9, der Sachverständige sei Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und habe in der Vergangenheit bereits viele Gutachten erstellt. Unter diesen Voraussetzungen sah es das Gericht nicht als schlimm an, dass der Sachverständige wohl keine einzige Fundstelle zitiert hatte. Demgegenüber bemängelte das OLG Frankfurt bei einem Sachverständigen, dass er die wissenschaftlichen Quellen nicht im Einzelnen speifiziert hatte.10

Die Qualifikation als Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie genügt für sich allein nicht. Die Begutachtung der Testierfähigkeit nach dem Tod des Patienten gehört nach meinen Kenntnissen nicht zum Ausbildungsinhalt. Vom Gegenteil wurde ich bisher nicht überzeugt.

Auch das andere Argument leuchtet mir nicht ein. Wenn ein Sachverständiger z.B. 20 falsche Gutachten erstellt, ist der Schluss nicht zu rechtfertigen, dass dann das 21. Gutachten richtig ausfällt.

Die DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) vergibt ein Zertifikat "Forensische Psychiatrie". Nach meinen bisherigen Erfahrungen sollten Sachverständige dieses Zertifikat haben, wenn sie die Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit beurteilen sollen.

Die Entscheidung trifft am Ende der Richter, auch wenn er vom Sachverständigen sehr abhängig ist. Der Richter darf dem Sachverständigen nicht die Befragung der Zeugen überlassen. Das muss er selbst tun und dem Sachverständigen vorgeben, von welchem Sachverhalt er ausgehen soll.11 Leider läuft das in der Praxis oft anders. Der Sachverständige bekommt die Akte in die Hand und ignoriert dann einfach den Sachvortrag der Beteiligten. Alles, was nicht in Arztberichten steht, ist für den Sachverständigen nicht existent. Hier hilft es dann nur, beim Gericht auf einer Zeugenvernehmung bzw. Anhörung der Beteiligten zu bestehen, idealerweise in Anwesenheit des Sachverständigen.

Attest des Hausarztes

Ab und zu kommen die Beteiligten auf die Idee, sich vom Hausarzt die Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit bescheinigen zu lassen, bevor sie einen fragwürdigen Vertrag unterschreiben oder ein Testament errichten. Lesenswert dazu ist die Einschätzung von Wetterling: Danach sei der Nutzen von Hausarztattesten gering. Sie seien meist wenig fundiert. Es fehle ein ausführlicher Befund, wie er zur Einschätzung der Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit erforderlich sei. Ärztliche Bescheinigungen, die ohne nachprüfbare Begründungen lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergeben, seien nicht geeignet. Vielfach seien die betreffenden Ärzte auch nicht ausreichend über die juristischen Voraussetzungen für eine Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit informiert. Untersuchungen hätten gezeigt, dass die diagnostischen Einschätzungen von Hausärzten insbesondere hinsichtlich der Diagnose einer Demenz in Deutschland nur eingeschränkt valide seien, da die Übereinstimmung mit den Diagnosen nach eingehender Untersuchung mit entsprechenden diagnostischen Instrumenten nicht hoch sei.12

Betreuungsgutachten

Wenn eine rechtliche Betreuung angeordnet werden soll, ist dafür ein Gutachten erforderlich. Diese Gutachten enthalten oft nützliche Anhaltspunkte. Sie genügen für sich genommen jedoch nicht, um die Frage der Testierfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zu beantworten, weil sie eine andere Zielrichtung haben. Im Betreuungsverfahren geht es nur darum, in welchem Umfang eine Betreuung angeordnet werden muss, weil der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr erfüllen und auch keine Vollmacht mehr erteilen kann. Wenn der Betroffene der Betreuung zustimmt, muss seine Geschäftsfähigkeit nicht geklärt werden.13

Ausfallerscheinungen

Nach meinen Erfahrungen läuft es regelmäßig darauf hinaus, dass die Beteiligten so viele Aufallerscheinungen des Betroffenen vortragen und unter Beweis stellen müssen, wie sie können. Selbst bildgebende Befunde, die die Beeinträchtigung bestimmter Gehirnareale zeigen, sollen für sich genommen nicht genügen.14

Notare und Testierunfähigkeit

Notare können die Testierfähigkeit entgegen landläufiger Meinung nicht verbindlich feststellen, weil ihnen die Vorbildung als Psychiater oder Neurologe fehlt.15 Trotzdem haben die Notare in diesem Zusammenhang Pflichten. Nach § 28 BeurkG muss der Notar seine Wahrnehmungen über die Testierfähigkeit in der Urkunde vermerken, wenn er ein Testament beurkundet. Nach § 11 Absatz 2 BeurkG muss der Notar in der Urkunde vermerken, wenn ein Beteiligter schwer krank ist. Wenn ein Beteiliger im Heim untergebracht ist, muss der Notar sich den Grund der Heimunterbringung nennen lassen und nach der Krankheitsdiagnose fragen. Wenn sich dabei eine schwere Erkrankung ergibt, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen kann (z.B. Demenz, Alzheimer, Parkinson), muss der Notar diese in der Urkunde vermerken.16 Leider steht dieser Verpflichtung des Notars sein Gebühreninteresse entgegen.17 Wenn der Notar Zweifel an der Testierfähigkeit vermerkt, verliert die Urkunde für die Beteiligten stark an Wert. Der Notar liefert nicht die Dienstleistung, die sich die Beteiligten vorgestellt haben. In welchem Umfang Notare ihren Verpflichtungen tatsächlich nachkommen, lässt sich schwer beantworten. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenfrage, für die umfassende Erhebungen notwendig sind. Es dürfte aber zum Beispiel nicht vorkommen, dass ein Notar einen schwerkranken Patienten im Krankenhaus aufsucht, ohne dass dies mit einem Wort aus der Urkunde hervorgeht. Und doch kommt dies vor.

Notar verteidigt seine Urkunde

Notare verteidigen nach meinen bisherigen Erfahrungen immer ihre Urkunde. Das ist auch verständlich, weil der Notar andernfalls zugeben müsste, dass er bei der Beurkundung einen Fehler gemacht hat. So schrieb ein Notar an das Nachlassgericht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

... in der vorgenannten Angelegenheit teile ich unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom ... mit, dass die Erblasserin gemeinsam mit dem genannten Lebensgefährten die Vorbesprechung sowie den Beurkundungstermin zum Testament wahrgenommen hat.

Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Testierfähigkeit waren für mich bei beiden Terminen nicht ersichtlich. Die Erblasserin war in der Lage, ihr von mir gestellte Fragen zum Inhalt des Testaments und ihren Beweggründen zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

..., Notar

Diese Aussagen genügen nicht. Der Notar muss seine Beobachtungen und den angeblichen Gesprächsinhalt viel detaillierter darlegen. Meist berufen sich die Notare dann aber auf Erinnerungslücken.

Wenn Sie einen solchen Fall haben, setze ich mich gern für Sie ein.

Ihr

Dr. Thomas Papenmeier 
1 § 104 BGB.
2 § 2229 BGB.
3 Cording, ZEV 2010, 115.
4 Wetterling, Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen, S. 34.
5 OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 - 3 W 47/09 - ZErb 2009, 331; Rn. 9.
6 BAG, Beschluss vom 23.02.2010, NJW 2010, 1222, Rn. 12 f.
7 OLG München, Urteil vom 09.06.2021 - 7 U 4638/15.
8 OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2018 - 20 W 4/16, Rn. 24.
9 OLG München, Beschluss vom 22.10.2014 - 31 Wx 239/13 - Rn. 6
10 OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2018 - 20 W 4/16, Rn. 29.
11 OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2016 - I-2 Wx 209/16, ErbR 2017, 179.
12 Wetterling, Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen, S. 133
13 OLG München, Beschluss vom 15.12.2016 - 31 Wx 144/15, ZErb 2017, 42, Rn. 50.
14 Karnath/Cording, ErbR 2023, 750.
15 OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2021 - I-10 U 5/20, Rn. 40; Derleder, NJW 2012, 2689 (2692).
16 Derleder, NJW 2012, 2689 (2692).
17 Derleder, NJW 2012, 2689 (2692).

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier