Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit
Konnte der Erblasser diesen Vertrag wirklich noch abschließen? War er geschäftsfähig? Konnte der Erblasser dieses Testament wirksam errichten? War er testierfähig? Die Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit sind schwierige Themen. Solche Fälle sind immer mit Aufwand verbunden. Wer die Geschäftsunfähigkeit oder Testierunfähigkeit geltend macht, muss dafür richtig arbeiten. Dabei helfe ich Ihnen gern.- Was ist die Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit?
- Feststellung der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit
- Entscheidung ohne Gutachten
- Notare und Testierunfähigkeit
Was ist die Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit?
Das Gesetz unterscheidet die Geschäftsfähigkeit1 und die Testierfähigkeit2. Für Vorsorgevollmachten und Erbverträge muss man geschäftsfähig sein. Für Testamente muss man hingegen testierfähig sein. Bei Erwachsenen gibt es zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Testierfähigkeit keinen Unterschied.3 Beide Fähigkeiten fragen danach, ob der Erblasser seinen Willen noch frei bilden und äußern konnte.Wie funktioniert eine freie Willensbestimmung? Zunächst müssen die Informationen korrekt aufgenommen werden, dann korrekt gespeichert werden, dann korrekt abgerufen werden und danach korrekt verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Informationen führt zu einer Entscheidung zwischen mehreren möglichen Handlungsalternativen. Anschließend muss diese Entscheidung umgesetzt werden.4
Bei der Prüfung der Testierfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird zunächst danach gefragt, ob der Erblasser an einer Krankheit litt, die die Testierunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit zur Folge haben kann. Wenn dies bejaht wird, werden die konkreten Symptome darauf untersucht, ob sie die Annahme der Testierunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit rechtfertigen.
Die gesetzlichen Regelungen sind leider veraltet und geben den Stand der Medizin nur unzureichend wieder. Die wesentlichen Regelungen lauten:
Gesetzliche Regelung: Geschäftsunfähigkeit
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. ...
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Gesetzliche Regelung: Testierfähigkeit
§ 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
...
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen
Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Problem der Rechtsprechung: Juristen haben keine Ahnung von Medizin
Wir haben bei der Geschäfts- und Testierunfähigkeit ein schwerwiegendes Problem. Juristen, also Richter und Rechtsanwälte, haben keine Ahnung von den medizinischen Zusammenhängen. Und auch bei Medizinern, die keine Fachärzte für Psychiatrie sind, fehlt es in der Regel an ausreichendem Wissen. Die meisten Juristen scheuen sich davor, zuzugeben, dass sie das alles nicht verstehen. Die medizinischen Sachverständigen arbeiten häufig auf einem Niveau, das für Juristen unerträglich schlecht ist. Da wird zwar alles Mögliche behauptet. Aber es gibt kaum Fundstellen, um die Behauptungen zu belegen. In diesem Chaos gibt es leider spürbare Tendenzen von Richtern, die Gutachten der Sachverständigen einfach abzunicken. Das ist viel einfacher als dem Sachverständigen zu erklären, dass sein Gutachten nicht nachvollziehbar ist.Luzides Intervall?
Probleme bereiten immer wieder sogenannte luzide Intervalle. Nachdem die Testierunfähigkeit schwierig herausgearbeitet wurde, kommt jemand auf die Idee, der Erblasser habe genau im Zeitpunkt der Testamentserrichtugn einen lichten Moment gehabt, in dem er voll testierfähig war. Wie soll man davon dann das Gegenteil beweisen? Das OLG Frankfurt hat es einem Sachverständigen nicht durchgehen lassen, der ohne nähere Begründung behauptet hatte, ein luzides Intervall sei möglich gewesen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2017 - 20 W 343/15). Auch sonst sind die Äußerungen der Mediziner zu luziden Intervallen eher skeptisch. Es ist wohl bei vielen Krankheiten schon fraglich, ob es sowas überhaupt gibt. Manche Sachverständige wollen sich nicht gern festlegen. Das luizide Intervall ist für den Sachverständigen jedenfalls kein einfacher Ausstieg aus seiner Verantwortlichkeit.Schizophrenie
Während es bei Demenz-Fällen einen guten Erfahrungsschatz bei den Sachverständigen gibt, wird es bei anderen Krankheiten schnell schwierig. Bei einer Schizophrenie scheitert man regelmäßig am Beweis, dass die Ausfallerscheinungen den Erblasser gezwungen haben, gerade diesen Vertrag oder dieses Testament zu erstellen. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts München muss bei einer paranoiden Schizophrenie bereits zu Lebzeiten eine ärztliche Exploration erfolgen. Nur in einem absoluten Ausnahmefall können die Feststellungen auch nach dem Tod getroffen werden, wenn umfangreiche Beweismittel (Briefe, etc.) vorliegen.5Feststellung der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit
Die Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit wird in zwei Schritten festgestellt. Zunächst wird gefragt, ob der Betroffene überhaupt an einer Krankheit litt, die zu einer Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit führen kann. Danach wird danach gefragt, ob die freie Willensbestimmung im konkreten Fall ausgeschlossen war.Auswahl des Sachverständigen
Die besondere Schwierigkeit besteht darin, dass Menschen geschäftsunfähig bzw. testierunfähig sein können, ohne dass es auffällt. Solche Fälle stehen und fallen mit dem richtigen Vorgehen und mit dem richtigen Sachverständigen. So sah sah sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Fall zu der folgenden Feststellung veranlasst:"Das erstellte Gutachten des Sachverständigen erweist sich vielmehr als derart unsorgfältig und lückenhaft, dass es das Nachlassgericht nicht zur maßgeblichen Grundlage seiner Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin machen durfte. Dieses Gutachten folgt damit in seiner Qualität leider anderen Begutachtungen dieses Sachverständigen, wie sie dem Senat in jüngerer Vergangenheit auch in anderen Beschwerdeverfahren vorgelegen haben."6
Leider legen manche Gerichte bei der Auswahl der Sachverständigen teilweise keine hohen Maßstäbe an. So heißt es in einem Beschluss des OLG München7, der Sachverständige sei Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und habe in der Vergangenheit bereits viele Gutachten erstellt. Unter diesen Voraussetzungen sah es das Gericht nicht als schlimm an, dass der Sachverständige wohl keine einzige Fundstelle zitiert hatte. Demgegenüber bemängelte das OLG Frankfurt bei einem Sachverständigen, dass er die wissenschaftlichen Quellen nicht im Einzelnen speifiziert hatte.8Die Qualifikation als Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie genügt für sich allein eigentlich nicht. Die Begutachtung der Testierfähigkeit nach dem Tod des Patienten gehört nach meinen Kenntnissen nicht zum Ausbildungsinhalt. Vom Gegenteil wurde ich bisher nicht überzeugt. Allerdings gibt es einen solchen Mangel an Sachverständigen, dass der Richter froh ist, wenn er überhaupt jemanden findet, der das Gutachten zeitnah erstellt.
Auch das andere Argument leuchtet mir nicht ein. Wenn ein Sachverständiger z.B. 20 falsche Gutachten erstellt, ist der Schluss nicht zu rechtfertigen, dass dann das 21. Gutachten richtig ausfällt.
Die DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) vergibt ein Zertifikat "Forensische Psychiatrie". Nach meinen bisherigen Erfahrungen sollten Sachverständige dieses Zertifikat haben, wenn sie die Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit beurteilen sollen.
Feststellung des Sachverhalts
Die Entscheidung trifft am Ende der Richter, auch wenn er vom Sachverständigen sehr abhängig ist. Der Richter darf dem Sachverständigen nicht die Befragung der Zeugen überlassen. Das muss er selbst tun und dem Sachverständigen vorgeben, von welchem Sachverhalt er ausgehen soll.9 Wenn der Sachverständige dies für erforderlich hält, muss ihm der Richter die Möglichkeit geben, den Zeugen selbst Fragen zu stellen.10Attest des Hausarztes
Ab und zu kommen die Beteiligten auf die Idee, sich vom Hausarzt die Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit bescheinigen zu lassen, bevor sie einen fragwürdigen Vertrag unterschreiben oder ein Testament errichten. Lesenswert dazu ist die Einschätzung von Wetterling: Danach sei der Nutzen von Hausarztattesten gering. Sie seien meist wenig fundiert. Es fehle ein ausführlicher Befund, wie er zur Einschätzung der Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit erforderlich sei. Ärztliche Bescheinigungen, die ohne nachprüfbare Begründungen lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergeben, seien nicht geeignet. Vielfach seien die betreffenden Ärzte auch nicht ausreichend über die juristischen Voraussetzungen für eine Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit informiert. Untersuchungen hätten gezeigt, dass die diagnostischen Einschätzungen von Hausärzten insbesondere hinsichtlich der Diagnose einer Demenz in Deutschland nur eingeschränkt valide seien, da die Übereinstimmung mit den Diagnosen nach eingehender Untersuchung mit entsprechenden diagnostischen Instrumenten nicht hoch sei.11Betreuungsgutachten
Wenn eine rechtliche Betreuung angeordnet werden soll, ist dafür ein Gutachten erforderlich. Diese Gutachten enthalten oft nützliche Anhaltspunkte. Sie genügen für sich genommen jedoch nicht, um die Frage der Testierfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zu beantworten, weil sie eine andere Zielrichtung haben. Im Betreuungsverfahren geht es nur darum, in welchem Umfang eine Betreuung angeordnet werden muss, weil der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr erfüllen und auch keine Vollmacht mehr erteilen kann. Wenn der Betroffene der Betreuung zustimmt, muss seine Geschäftsfähigkeit nicht geklärt werden.12Ausfallerscheinungen
Nach meinen Erfahrungen läuft es regelmäßig darauf hinaus, dass die Beteiligten so viele Aufallerscheinungen des Betroffenen vortragen und unter Beweis stellen müssen, wie sie können. Selbst bildgebende Befunde, die die Beeinträchtigung bestimmter Gehirnareale zeigen, sollen für sich genommen nicht genügen.13Entscheidung ohne Gutachten
Das Gericht muss kein Gutachten einholen, wenn es keine Anhaltspunkte für die Geschäfts- oder Testierunfähigkeit gibt.14 Im Gegenzug bedeutet das aber auch, dass das Gericht ein psychiatrisches Gutachten einholen muss, wenn sich aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen Zweifel an der Geschäfts- oder Testierfähigkeit ergeben.15Die folgenden Beispiele zeigen, dass die Richter sich die Arbeit unzulässig erleichtern können, wenn sie behaupten, dass es keine Anhaltspunkte für eine Geschäfts- oder Testierunfähigkeit gebe.
OLG Düsseldorf vom 01.06.2012
So gab es im Fall des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2012 wohl doch Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit. Der Erblasser hatte einem Beteiligten immer zugesagt, dass er einmal erben würde. Weniger als drei Monate vor seinem Tod testierte der Erblasser plötzlich abweichend. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus. Der Erblasser litt an einer schweren Krebserkrankung. Der Beschwerdeführer hatte die Vermutung geäußert, dass der Erblasser unter einem entsprechenden Medikamenteneinfluss stand. Weiterhin hatte der Beschwerdeführer vorgetragen, wie der Erblasser aus seiner Sicht bereits vor dem Krankenhausaufenthalt geistig nachgelassen hatte.16OLG Bamberg vom 18.06.2012
Im Fall des OLG Bamberg aus dem Jahr 2012 war der Erblasser schwer krank und stark geschwächt. Er stand unter der Beeinflussung seiner Lebensgefährtin. Der Hausarzt hatte von einem psychischen Ausnahmezustand geschrieben. Die Krankenhausakten wurden den Schwestern vorenthalten.17OLG Düsseldorf vom 10.10.2013
Im Fall des OLG Düsseldorf, der zum Beschluss vom 10.10.2013 führte, hatte die Erblasserin einen Schlaganfall erlitten. Danach hatte sie ein Testament errichtet. Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung desorientiert und verwirrt gewesen. Sie habe die Erblasserin apathisch in ihrem Bett vorgefunden. Die Erblasserin habe einmal im Aufenthaltsraum des Pflegeheims einen fremden Kind nachgerufen, als würde sie es kennen. Weiterhin verwies die Antragstellerin auf Inhalte in der Patientenakte, die das OLG Düsseldorf nicht mitgeteilt hat. Die Antragstellerin hatte ein Privatgutachten eines Facharztes für Neurologie erstellen lassen, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, die Erblasserin sei testierunfähig gewesen. Es lagen wohl auch Anhaltspunkte vor, die gegen eine Testierunfähigkeit der Erblasserin sprachen. Das Nachlassgericht hatte die Zeugen "A." und "M." vernomemn und einen "Betreuungsbericht H." gelesen. Dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.10.2013 lässt sich nicht hinreichend entnehmen, welchen Inhalt und welches Gewicht diese Beweismittel haben. Wenn es Anhaltspunkte für und gegen die Testierunfähigkeit gibt, dann ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das OLG Düsseldorf tat dies nicht und entschied stattdessen "kraft seiner eigenen Wassersuppe" ohne die erforderliche medizinische Sachkompetenz. Dies wird besonders deutlich bei folgendem Satz des OLG Düsseldorf: "Wenn es Anhaltspunkt gibt, so sprechen diese bei Gesamtbetrachtung eher für die Testierfähigkeit, die es allerdings nicht zu beweisen gilt, weil sie den Regelfall darstellt." Die Gesamtbetrachtung zeigt, dass der Ansatzpunkt des OLG Düsseldorf nicht zutrifft. Das OLG Düsseldorf hatte doch gerade behauptet, es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit.18Notare und Testierunfähigkeit
Notare können die Testierfähigkeit entgegen landläufiger Meinung nicht verbindlich feststellen, weil ihnen die Vorbildung als Psychiater oder Neurologe fehlt.19 Trotzdem haben die Notare in diesem Zusammenhang Pflichten. Nach § 28 BeurkG muss der Notar seine Wahrnehmungen über die Testierfähigkeit in der Urkunde vermerken, wenn er ein Testament beurkundet. Nach § 11 Absatz 2 BeurkG muss der Notar in der Urkunde vermerken, wenn ein Beteiligter schwer krank ist. Wenn ein Beteiliger im Heim untergebracht ist, muss der Notar sich den Grund der Heimunterbringung nennen lassen und nach der Krankheitsdiagnose fragen. Wenn sich dabei eine schwere Erkrankung ergibt, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen kann (z.B. Demenz, Alzheimer, Parkinson), muss der Notar diese in der Urkunde vermerken.20 Leider steht dieser Verpflichtung des Notars sein Gebühreninteresse entgegen.21 Wenn der Notar Zweifel an der Testierfähigkeit vermerkt, verliert die Urkunde für die Beteiligten stark an Wert. Der Notar liefert nicht die Dienstleistung, die sich die Beteiligten vorgestellt haben. In welchem Umfang Notare ihren Verpflichtungen tatsächlich nachkommen, lässt sich schwer beantworten. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenfrage, für die umfassende Erhebungen notwendig sind. Es dürfte aber zum Beispiel nicht vorkommen, dass ein Notar einen schwerkranken Patienten im Krankenhaus aufsucht, ohne dass dies mit einem Wort aus der Urkunde hervorgeht. Und doch kommt dies vor.Notar verteidigt seine Urkunde
Notare verteidigen nach meinen bisherigen Erfahrungen immer ihre Urkunde. Das ist auch verständlich, weil der Notar andernfalls zugeben müsste, dass er bei der Beurkundung einen Fehler gemacht hat. So schrieb ein Notar an das Nachlassgericht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
... in der vorgenannten Angelegenheit teile ich unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom ... mit, dass die Erblasserin gemeinsam mit dem genannten Lebensgefährten die Vorbesprechung sowie den Beurkundungstermin zum Testament wahrgenommen hat.
Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Testierfähigkeit waren für mich bei beiden Terminen nicht ersichtlich. Die Erblasserin war in der Lage, ihr von mir gestellte Fragen zum Inhalt des Testaments und ihren Beweggründen zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
..., Notar
Wenn Sie einen solchen Fall haben, setze ich mich gern für Sie ein.
Ihr
Dr. Thomas Papenmeier
2 § 2229 BGB.
3 Cording, ZEV 2010, 115.
4 Wetterling, Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen, S. 34.
5 OLG München, Urteil vom 09.06.2021 - 7 U 4638/15.
6 OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2018 - 20 W 4/16, Rn. 24.
7 OLG München, Beschluss vom 22.10.2014 - 31 Wx 239/13 - Rn. 6
8 OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2018 - 20 W 4/16, Rn. 29.
9 OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2016 - I-2 Wx 209/16, ErbR 2017, 179.
10 OLG München, Beschluss vom 20.12.2024 - 33 Wx 153/24 e, Rn. 11.
11 Wetterling, Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen, S. 133
12 OLG München, Beschluss vom 15.12.2016 - 31 Wx 144/15, ZErb 2017, 42, Rn. 50.
13 Karnath/Cording, ErbR 2023, 750.
14 OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2014 - 3 W 49/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 Wx 98/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2013 - I-3 Wx 116/13, ErbR 2014, 122; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012 - 6 W 20/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 - 3 Wx 273/11.
15 OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 W 62/13, Rn. 21; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2013 - 3 Wx 46/13, Rn. 25.
16 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 - 3 Wx 273/11.
17 OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012 - 6 W 20/12.
18 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2013 - I-3 Wx 116/13, ErbR 2014, 122.
19 OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2021 - I-10 U 5/20, Rn. 40; Derleder, NJW 2012, 2689 (2692).
20 Derleder, NJW 2012, 2689 (2692).
21 Derleder, NJW 2012, 2689 (2692).

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