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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Testament

Sie haben die Wahl: Wir können vor dem Erbfall ein Testament gestalten oder nach dem Erbfall um die Auslegung und Durchsetzung streiten. Bei beidem helfe ich Ihnen gern.
  1. Was ist ein Testament?
  2. Was passiert, wenn ich kein Testament habe?
  3. Wann sollte ich ein Testament errichten?
  4. Welchen Inhalt hat ein Testament?
  5. Was muss ich bei der Form des Testaments beachten?
  6. Muster für ein Testament
  7. Was gilt, wenn das Testament nicht eindeutig ist?
    1. Wer entscheidet über die Auslegung eines Testaments?

Was ist ein Testament

Mit dem Testament legt der Erblasser fest, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen passieren soll. Ein Testament zeugt von Verantwortung, weil Sie sich um diejenigen kümmern, die Sie nach Ihrem Tod zurücklassen. Sie sollten ein Testament errichten, wenn Sie sich nicht sicher sind, dass die gesetzliche Erbfolge für Ihren Erbfall zu 100% passt. Und das tut sie fast nie. Bereits wenige Sätze können eine große Wirkung haben. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen dabei helfen, dass es dann auch die erhoffte Wirkung ist.

Was passiert, wenn ich kein Testament habe?

Wenn Sie kein Testament errichten, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Abkömmlinge erben nach Stämmen zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind wegfällt, treten dessen Kinder an seine Stelle. Das ganze setzt sich nach unten im Stammbaum bis zu den Urenkeln und weiter fort. Je nach Güterstand erhält der Ehegatte neben Abkömmlingen die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel.

Wenn es keine Abkömmlinge gibt, erben die Eltern, dann die Geschwister, Neffen, Nichten und deren Abkömmlinge. Fallen auch diese weg, geht es hoch zu den Großeltern und dann wieder runter zu deren Abkömmlingen. So geht es dann weiter, allerdings erben ab einem gewissen Punkt alle aufgefundenen Erben zu gleichen Teilen. Da sind dann meist Personen, die der Erblasser noch nie gesehen hat. Und deshalb ist ein Testament besser.

Wann sollte ich ein Testament errichten?

Sie sollten Ihr Testament errichten, bevor es zu spät ist. Am besten jetzt sofort! Nicht nur der Tod, sondern auch ein Unfall, der zur Testierunfähigkeit führt, kann Ihnen plötzlich die Fähigkeit nehmen, ein Testament zu errichten. Anders gewendet: Es gibt keinen Grund, die Errichtung Ihres Testaments auch nur einen Tag aufzuschieben. Gegebenenfalls müssen Sie später eben ein neues Testament errichten, wenn das alte nicht mehr passt. Zur Errichtung eines Testaments benötigen Sie einen Stift, ein Blatt Papier und eine Vorstellung davon, was Sie schreiben sollen. In den nachfolgenden Mustern finden Sie Vorschläge zu einfachen und häufigen Konstellationen. Sie können die Muster auf dieser Seite abschreiben und abwandeln. Bitte beachten Sie dabei, dass ich keine Gewähr für die Muster übernehme. Wenn Sie eine verbindliche Auskunft wünschen, dann können Sie mich gern beauftragen .

Welchen Inhalt hat ein Testament?

Es gibt sehr einfache und sehr komplexe Testamente (zum Beispiel Behindertentestamente und Bedürftigentestamente). Alle Testamente haben aber bestimmte Gemeinsamkeiten.

Testament mit Inhaltsbeschreibung 1 Die Überschrift "Testament" oder "Mein letzter Wille" ist nicht erforderlich. Sie macht aber den Testierwillen deutlich.

2 Das Testament sollte die Daten des Erblassers enthalten. Es ist sonst nur wirksam, wenn sich der Verfasser ermitteln lässt.

3 Jedes Testament sollte eine Erbeinsetzung erhalten. Wer keinen Alleinerben einsetzt, muss die Erbquoten der Miterben angeben. Wer nur Vermögensgegenstände zuordnet, kann damit schwierige Probleme verursachen.

4 Das Testament kann weitere Regelungen enthalten, zum Beispiel Vermächtnisse und Auflagen.

5 Das Testament soll den Ort der Errichtung und das Datum enthalten. Es ist auch ohne diese Angaben wirksam. Das kann aber zu Problemen führen, wenn es weitere Testamente gibt oder wenn es für die Auslegung darauf ankommt, wann das Testament errichtet wurde.

6 Der Erblasser muss das Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben.

Was muss ich bei der Form des Testaments beachten?

Sie können Ihr Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben. Oder aber Sie können ein Testament bei einem Notar beurkunden lassen. Beide Testamente sind voll wirksam. Beide Varianten haben Vorteile und Nachteile. Wenn ich ein Testament gestalte, entscheiden sich die Mandanten häufig dafür, das Testament selbst zu schreiben. Der einzige Vorteil beim Notar ist, dass die Echtheit des Testaments dann nicht bestritten wird. Bei einem eigenhändigen Testament kann es vorkommen, dass ein Schriftgutachten über die Echtheit des Testaments erstellt werden muss. Die Echtheit des Testaments lässt sich auch durch weitere Beweismittel belegen, zum Beispiel die Zeugenaussage des Anwalts, der es entworfen hat.

Das notarielle Testament hat einen gewaltigen Nachteil. Das sind die damit verbundenen Kosten. Gerade wenn das Testament bereits vom Fachanwalt für Erbrecht gestaltet wurde, sind die Notarkosten ein teurer Spaß dafür, dass der Notar das Testament einmal vorliest. Die Notarkosten für ein Testament können Sie hier berechnen. Wenn der Notar das Testament selbst gestaltet, kommen nach meinen Erfahrungen häufig Testamente heraus, die ich so nicht entworfen hätte und die die Mandanten häufig so auch nicht gewollt haben. Das ist aber kein Problem der notariellen Form, sondern der Auswahl des Notars.

Beim eigenhändigen Testament muss jedes Wort mit der Hand geschrieben werden. Es muss aber keine Schreibschrift sein. Sie können auch Druckbuchstaben mit der Hand schreiben. Möglich ist auch die alte deutsche Schrift (Sütterlin). Damit tun Sie sich aber keinen Gefallen, weil das Testament dann kaum jemand lesen kann. Ein eigenhändiges Testament kann nur derjenige errichten, der auch Lesen kann. Es genügt nicht, wenn ein Leseunkundiger die Buchstaben abmalt.1

Was gilt, wenn das Testament nicht eindeutig ist?

Es kommt häufig vor, dass ein Testament nicht eindeutig ist. Das kann daran liegen, dass es schlecht gestaltet wurde. Es kann aber auch daran liegen, dass sich die Umstände geändert haben und das Testament daher nicht mehr passt. Das Testament muss in diesem Fall ausgelegt werden. Wir müssen danach fragen, was sich der Erblasser gedacht hat, als der das geschrieben hat. Falls sich dabei eine Lücke ergibt, müssen wir sogar danach fragen, was sich der Erblasser gedacht hätte, wenn er die Lücke vorausgesehen hat (sogenannte ergänzende Testamentsauslegung). Die Auslegung ist ein Fleißaufgabe. Es müssen alle Umstände ermittelt werden, auch Umstände außerhalb des Testaments. Dafür sind alte Briefe und Urkunden von Bedeutung. Es kann aber auch auf Zeugenaussagen ankommen. Wenn alle diese Umstände zusammengetragen sind, kann man erkennen oder teilweise auch nur erahnen, was der Erblasser sich gedacht hat. Dieser Wille muss dann noch im Testament angedeutet sein, damit er Bestand hat. Dabei geht die Rechtsprechung allerdings sehr weit und verlangt nur sehr wenig.

Wer entscheidet über die Auslegung eines Testaments?

Es gibt zwei mögliche Instanzenzüge, wenn es um die Auslegung eines Testaments geht. Im Erbscheinsverfahren entscheidet zunächst das Amtsgericht und danach das Oberlandesgericht. Im streitigen Zivilprozess entscheidet das Amtsgericht bis 5.000 € und das Landgericht darüber. Die Berufung geht dann vom Amtsgericht zum Landgericht bzw. vom Landgericht zum Oberlandesgericht. In einigen Bundesländern (wie Sachsen) ist beim Oberlandesgericht immer der selbe Senat zuständig. In anderen Bundesländern entscheidet immer ein anderer Senat. In seltenen Fällen hat der Bundesgerichtshof das letzte Wort. Aber diese Fälle sind wirklich selten.

Wenn es im Testament eine Schiedsklausel gibt, entscheidet stattdessen das Schiedsgericht letztverbindlich.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier