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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Testamentsauslegungsvertrag

Nach dem Tod des Erblassers zeigt sich häufig, dass das Testament doch nicht so eindeutig war, wie es sich der Erblasser vorgestellt hatte. Dann muss der Wille des Erblassers im Wege der sonannten Auslegung ermittelt werden. In manchen Fällen sind sich alle Beteiligten darüber einig, wie das Testament auszulegen ist. Wie bringt man dann aber das Nachlassgericht dazu, einen entsprechenden Erbschein zu erlassen? Die Beteiligten können dazu einen Testamentsauslegungsvertrag abschließen. Leider streiten die Juristen darum, ob der Testamentsauslegungsvertrag für das Nachlassgericht bindend ist.

Bindung des Nachlassgerichts

Im Ansatzpunkt ist klar, dass die Beteiligten die Erbfolge nicht abweichend vom Erblasserwillen regeln können.1 Liegt der Testamentsauslegungsvertrag jedoch im Rahmen einer vertretbaren Testamentsauslegung, so muss er nach der hier vertretenen Ansicht für das Nachlassgericht verbindlich sein.

Hierzu der BGH: "Nach dem Eintritt eines Erbfalles entsteht unter den Beteiligten nicht selten Ungewißheit über die Rechtslage, dies namentlich dann, wenn privatschriftliche Testamente auszulegen sind. Das hieraus erwachsende Bedürfnis, die Rechtslage ohne Rechtsstreit schiedlich-friedlich zu klären und für die Beteiligten im allseitigen Einverständnis festzulegen, liegt auf der Hand. Die Praxis trägt dem - beispielsweise bei der Erteilung von Erbscheinen - nach Möglichkeit Rechnung, indem sie einverständlichen Erklärungen aller Beteiligten über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen besonderes Gewicht beilegt. Das ist, solange die Interessen Dritter nicht berührt werden, legitim, zumal die Beteiligten vielfach am besten mit den Vorstellungen und Zielen vertraut sind, von denen der Erblasser sich bei seiner letztwilligen Verfügung hat leiten lassen; ihrem übereinstimmenden Verständnis des Testaments wird im allgemeinen ohnehin eine nicht zu unterschätzende indizielle Bedeutung zukommen."2

Das OLG München behauptete in einem Beschluss vom 08.06.2010, ein Testamentsauslegungsvertrag sei nie bindend für das Nachlassgericht.3 Allerdings enthält der Beschluss keine Begründung für diese Ansicht.

Form des Testamentsauslegungsvertrags

Ein Testamentsauslegungsvertrag bedarf keiner besondern Form, sollte aber schriftlich abgeschlossen werden. Es gibt aber eine Lobby, die den Testamentsauslegungsvertrag gerne der notariellen Form unterstellen würde.4 Immerhin verdienen Notare damit Geld.

Es gibt jedoch Fälle, in denen der Testamentsauslegungsvertrag der notariellen Form bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn der Testamentsauslegungsvertrag selbst einen formbedürftigen Teil - etwa eine Grundstücks- oder Erbteilsübertragung enthält. In vielen Fällen ist es nicht erforderlich, solche Teile in einen Testamentsauslegungsvertrag hineinzupacken, wenn es nur darum geht, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu beeinflussen. Es kann allerdings Fälle mit komplizierten Beteiligten geben, in denen es notwendig ist, dass man die Beteiligten in einem Gesamtvergleich bindet, bevor sie es sich wieder anders überlegen.

Lesen Sie hier weiter, wenn Sie Hilfe bei der Auslegung eines Testaments benötigen.
1 BGH, Urteil vom 22.01.1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812, Rn. 21.
2 BGH, Urteil vom 22.01.1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812, Rn. 20 f.
3 OLG München, Beschluss vom 08.06.2010 - 31 Wx 048/10, 31 Wx 48/10 - Rn. 15.
4 v. Proff, ZEV 2010, 348 (348 f.).
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