Altchemnitzer Straße 16
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 - 28 26 90 79

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Darauf sollten Sie achten, wenn Sie im Erbrecht mit einem Notar zu tun haben

Ich habe immer wieder Mandanten, die mit der Unterschrift beim Notar einen schweren Rechtsverlust erlitten haben. Die nachfolgenden Hinweise sollten Sie beachten, damit Sie gar nicht erst in diese Situation kommen.

Im Wort Notar steckt auch die Not
Vorsicht ist hier das Gebot!

  1. Keine Eile - Sie müssen nicht unterschreiben
  2. Fragen fragen fragen!
  3. Beweissicherung
  4. Auf den Verzicht verzichte!
  5. Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht

Keine Eile - Sie müssen nicht unterschreiben

Sie sollten nie etwas unterschreiben, was Sie nicht zu 100% verstanden haben, das heißt Satz für Satz und Wort für Wort. Diese Regel gilt überall, nicht nur beim Notar. Sie gilt aber gerade auch beim Notar, da Sie den Notar nur aufsuchen, wenn das Geschäft wichtig ist.
Bestehen Sie darauf, dass Sie den vollständigen Entwurf vor der Beurkundung erhalten, damit sie ihn in Ruhe zu Hause durchlesen können. Manche Notare geben den Entwurf nur an einen Vertragspartner mit dem Hinweis, dass dieser den Entwurf weiterleiten soll. Das macht der Vertragspartner aber nicht immer. Bei der Beurkundung liest der Notar die gesamte Urkunde noch einmal vor. Sie sollten unbedingt in Ihrem Entwurf mitlesen, damit sich in der Urkunde nichts verändert hat.
Seien Sie besonders vorsichtig bei Änderungen in letzter Minute. Ich habe es schon erlebt, dass der Notar in der Beurkundung einen Satz eingefügt hat, der die gesamte Urkunde ins Gegenteil verkehrt hat. Der Urkunde sah man am Ende nicht mehr an, wie sie entstanden war. Es befanden sich nur an der fraglichen Stelle zwei Punkte als Satzzeichen, weil das vermutlich in der Eile übersehen wurde. Sie sollten in einer solchen Situation keinen falschen Respekt zeigen. Lassen Sie den Termin platzen und nehmen Sie den geänderten Entwurf mit nach Hause! Dort können Sie den geänderten Vertrag in Ruhe überschlafen oder sich Rat einholen.
Die psychologische Situation beim Notar kann schwierig sein. Ihr Vertragspartner und Sie sind angereist, teilweise auch über weite Entfernungen. Vielleicht haben Sie oder Ihr Vertragspartner sogar einen Tag Urlaub genommen. Es wäre doch schade, wenn das alles umsonst gewesen wäre, weil die Beurkundung nicht zustande kommt. Zudem ist der Notar vielleicht freundlich und wiegt Sie mit allgemeinen Floskeln in der Sicherheit, dass das schon alles passt. Und vielleicht werden Sie in dieser Situation gerade über den Tisch gezogen, weil Ihre Gegenwehr verringert ist. Versuchen Sie daher unbedingt, sich aus der Situation zu lösen. Wenn Sie den Termin einfach abbrechen, dann ist eben ein Urlaubstag pfutsch, Sie haben ein paar Reisekosten verschwendet und der Notar ist sauer. Aber schlimmer wäre es doch, wenn Sie stattdessen zum Beispiel unbedacht auf Ihren Pflichtteil verzichten.

Fragen fragen fragen!

Ich höre immer wieder von Mandanten, dass sie sich nicht getraut haben, den Notar zu fragen - jedenfalls nicht mehrfach. Das beginnt bereits beim Verständnis. Wenn der Notar zu leise redet oder Sie seinen Dialekt nicht verstehen, dann dürfen Sie nicht aufgeben. Erzwingen Sie, dass Sie jedes einzelne Wort verstehen! Fragen Sie immer wieder nach! Wenn der Notar nicht in der Lage ist, mit Ihnen verständlich zu kommunizieren, dann gehen Sie!
Das selbe gilt für die Rechtsausführungen des Notars. Der Notar muss Ihnen die rechtlichen Folgen der Urkunde so erklären, dass Sie sie verstehen. Teilweise nehmen Notare einen Teil ihrer Belehrungen mit in die Urkunde auf. Damit will sich der Notar dagegen absichern, dass Sie ihm später einen Beratungsfehler vorwerfen. Sie sollten dem Notar das wiederum nicht so einfach durchgehen lassen. Wenn der Notar eine Belehrung in die Urkunde aufnimmt, dann genügt es nicht, dass er einen - für Sie - unverständlichen Satz vorliest. Der kann zum Beispiel so lauten: "Der Notar hat die Beteiligten über etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche belehrt." Mit dem Vorlesen dieses Satzes ist für Sie jedoch nichts gewonnen. Erzwingen Sie die Belehrung. Was bedeutet das nun im Detail. Wer kann hier wann welche Ansprüche geltend machen?

Beweissicherung

Das eigentliche Problem beim Notar ist die fehlende Beweissicherung. Wenn Sie später nachweisen könnten, dass der Notar fehlerhaft beraten hat, könnten Sie Ihre Willenserklärung anfechten oder den Notar in die Haftung nehmen. In der Praxis läuft das hingegen meist anders. Es wird in der Regel unterstellt, dass der Notar belehrt hat, weil er eine Pflicht zur Belehrung hatte. Es ist absurd, aus der Belehrungspflicht darauf zu schließen, dass der Notar tatsächlich belehrt hat. Damit wird behauptet, dass Notare ihren Belehrungspflichten in der Regel ordnungsgemäß nachkommen und dies nur im Ausnahmefall nicht tun. Nach den Urkunden, die ich schon so gesehen habe, würde ich das nicht unterschreiben - jedenfalls nicht im Erbrecht.
Wenn der Notar später als Zeuge vernommen wird, dann sagt er in der Regel aus, dass er sich bei 3.000 bis 5.000 Urkunden im Jahr nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern könne. Er sei sich aber trotzdem sicher, dass er ordnungsgemäß belehrt habe, weil er immer ordnungsgemäß belehre. Alles andere würde auch dazu führen, dass der Notar seinen Haftungsfall eingestehen müsste.
Wie begegnen Sie nun dieser misslichen Lage? Ideal wäre es, wenn Sie möglichst viele schriftliche Äußerungen des Notars erhalten würden. Wichtig ist es auch, dass Sie die verschiedenen Vertragsentwürfe aufbewahren, damit der Entstehungsprozess des Vertrags nachvollzogen werden kann. Idealerweise haben Sie beim Beurkundungstermin noch einen Zeugen mit. Auf den Zeugen sollten Sie sich jedoch nicht zu sehr verlassen. Zum einen kann der Zeuge ausfallen, zum anderen wird das Problem teilweise erst Jahrzehnte später bekannt und dann ist die Erinnerung in großen Teilen verblasst.

Auf den Verzicht verzichte!

Der Notar empfiehlt nicht selten, dass die Kinder einen Pflichtteilsverzicht oder sogar einen Erbverzicht abgeben sollen. Davon gibt es dann noch verschiedene Varianten. Zum Beispiel kann der Pflichtteilsverzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen einer konkreten Grundstücksübertragung beschränkt werden. Wird der Verzicht unentgeltlich abgegeben, ist der Verzichtende am Ende immer der Dumme. Es gibt andere Gestaltungen, die den Interessen der Beteiligten viel besser gerecht werden. Es gibt in der Regel keinen Grund für einen unentgeltlichen Erbverzicht, Zuwendungsverzicht oder Pflichtteilsverzicht.

Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht

Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht einholen, wobei ich natürlich nur für meine eigene Beratung garantieren kann. Gerade bei schlechten Notarentwürfen bedeutet das teilweise mühevolle Kleinstarbeit.
Haben Sie schlechte Erfahrungen mit einem Notar gemacht? Gerne können Sie mir davon berichten. Ich würde die Gelegenheit nutzen, um diesen Ratgeber um weitere Hinweise zu ergänzen.

Ihr

Dr. Thomas Papenmeier

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier